rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragsteuerbelastung von 53,29 % nicht verfassungswidrig
Leitsatz (redaktionell)
1) Keine Verletzung des sog. Halbteilungsgrundsatzes, wenn die Gesamtbelastung mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bei 53,29 % liegt.
2) Es besteht keine Pflicht des Finanzgerichts, das Klageverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen.
Normenkette
EStG § 32a; FGO § 74; ZPO § 251; GG Art. 14
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer im Streitjahr 1998 vor dem Hintergrund des – aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 22.6.1995 2 BvL 37/92 (BStBl II 1995, 655) abgeleiteten – sog. Halbteilungsgrundsatzes.
Der Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte der Kläger als … selbständige Einkünfte aus … sowie aus Vortrags- und schriftstellerischer Tätigkeit, nichtselbständige Einkünfte, vom Finanzamt … einheitlich und gesondert festgestellte gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte sowie solche aus Vermietung und Verpachtung; sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Beklagte erließ auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung am 21.2.2000 einen Bescheid über die Festsetzung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer sowie von Kirchensteuer für das Jahr 1998. Darin berücksichtigte der Beklagte für zwei Kinder jeweils einen Kinderfreibetrag.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er – u. a. – aus, es liege daher ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes – GG – vor, da die Einkommensteuer, bezogen auf das zu versteuernde Einkommen, 50 % übersteige.
Der Beklagte erließ aus anderen, hier nicht interessierenden Gründen einen Teilabhilfebescheid vom 14.4.2000, in dem er – u. a. – die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG auf die gewerblichen Einkünfte des Klägers gemäß § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklärte. Im übrigen wies er den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 09.4.2001 als unbegründet zurück.
Zur Begründung folgte er der Entscheidung des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11.8.1999 XI R 77/97 (BStBl II 1999, 771). Darin habe der BFH zutreffend festgestellt, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer und der Gewerbeertragsteuer keine Bindung an den zum Streitgegenstand Vermögensteuer ergangenen Beschluß des BVerfG vom 22.6.1995 bestehe. Auch die dagegen anhängige Verfassungsbeschwerde lasse keine andere Entscheidung erwarten.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren der Berücksichtigung einer Belastungsobergrenze bei der Festsetzung der Einkommensteuer weiter verfolgt.
Zur Begründung führt er aus, allein die Belastung des zu versteuernden Einkommens mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag übersteige die genannte Grenze. Im Hinblick auf die Gesamtbetrachtung sei anzumerken, dass die nicht in den Klageantrag einbezogene Belastung mit Kirchensteuer noch hinzu komme. Darüber hinaus sei der aus dem zu versteuernden Einkommen zu bestreitende private Konsum mit Umsatzsteuer und diversen Verbrauchssteuern belastet. Der tatsächliche Anteil der Steuerbelastung des zu versteuernden Einkommens liege daher bei etwa 65%. Solange die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 nicht entschieden sei, müsse die Rechtslage als ungeklärt angesehen werden, so dass der vorliegenden Klage grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 14.4.2000 und unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 9.4.2001 die Einkommensteuer 1998 zusammen mit dem Solidaritätszuschlag auf höchstens 392.062 DM (= 50 % des zu versteuernden Einkommens von 784.125 DM) festzusetzen,
hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Er ergänzt seine dort vertretene Rechtsansicht dahingehend, dass der Halbteilungsgrundsatz vorliegend bereits deswegen keine Anwendung finden könne, da für das Streitjahr keine Vermögensteuer festgesetzt sei, die zu den übrigen Ertragsteuern hinzutrete.
Der Änderungsbescheid vom 14.4.2000 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Kirchensteuer für das Streitjahr enthält folgende hier interessierende Werte:
einheitlich und gesondert festgestellte gewerbliche Einkünfte |
106.436 DM |
zu versteuerndes Einkommen |
784.125 DM |
Einkommensteuer laut Splittingtabelle |
369.876 DM |
dazu Kindergeld |
5.280 DM |
festgesetzte Einkommensteuer |
375.156 DM |
festgesetzter Solidaritätszuschlag |
20.343,18 DM |
festgesetzte Kirchensteuer, jeweils römisch-katholisch und evangelisch |
16.442,42 DM |
Gesamtbelastung durch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag demnach |
395.499,18 DM |
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend...