rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragsteuerbelastung von 53,78 % nicht verfassungswidrig
Leitsatz (redaktionell)
1) Keine Verletzung des sog. Halbteilungsgrundsatzes, wenn die Gesamtbelastung mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bei 53,78 % liegt.
2) Es besteht keine Pflicht des Finanzgerichts, das Klageverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen.
Normenkette
EStG § 32a; FGO § 74; ZPO § 251; GG Art. 14
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer im Streitjahr 1999 vor dem Hintergrund des – aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 22.6.1995 2 BvL 37/92 (BStBl II 1995, 655) abgeleiteten – sog. Halbteilungsgrundsatzes.
Der Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte der Kläger als … selbständige Einkünfte aus … sowie aus Vortrags- und schriftstellerischer Tätigkeit, nichtselbständige Einkünfte, vom Finanzamt … einheitlich und gesondert festgestellte gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte sowie solche aus Vermietung und Verpachtung; sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Beklagte erließ auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung am 6.3.2001 einen Bescheid über die Festsetzung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer sowie von Kirchensteuer für das Jahr 1999, in dem er – u. a. – die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG auf die gewerblichen Einkünfte des Klägers gemäß § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklärte und zwei Kinderfreibeträge ansetzte.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er – u. a. – aus, es liege ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes – GG – vor, da die Einkommensteuer bezogen auf das zu versteuernde Einkommen 50 % übersteige.
Der Beklagte erließ am 14.8.2001 aus anderen, hier nicht interessierenden Gründen einen Teilabhilfebescheid. Im übrigen wies er den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 4.7.2002 als unbegründet zurück.
Zur Begründung folgte er der Entscheidung des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11.8.1999 XI R 77/97 (BStBl II 1999, 771). Darin habe der BFH zutreffend festgestellt, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer und der Gewerbeertragsteuer keine Bindung an den zum Streitgegenstand Vermögensteuer ergangenen Beschluß des BVerfG vom 22.6.1995 bestehe. Auch die dagegen anhängige Verfassungsbeschwerde lasse keine andere Entscheidung erwarten.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren der Berücksichtigung einer Belastungsobergrenze von 50 % bei der Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags weiter verfolgt.
Zur Begründung führt er aus, allein die Belastung des zu versteuernden Einkommens mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag übersteige die genannte Grenze. Im Hinblick auf die Gesamtbetrachtung sei anzumerken, dass die nicht in den Klageantrag einbezogene Belastung mit Kirchensteuer noch hinzu komme. Darüber hinaus sei der aus dem zu versteuernden Einkommen zu bestreitende private Konsum mit Umsatzsteuer und diversen Verbrauchsteuern belastet. Der tatsächliche Anteil der Steuerbelastung des zu versteuernden Einkommens liege daher bei etwa 65%. Solange die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 nicht entschieden sei, müsse die Rechtslage als ungeklärt angesehen werden, so dass der vorliegenden Klage grundsätzliche Bedeutung zukomme
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 14.8.2001 und unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4.7.2002 die Einkommensteuer 1999 zusammen mit dem Solidaritätszuschlag zusammen auf höchstens 459.798 DM (= 50 % des zu versteuernden Einkommens von 919.596 DM)) festzusetzen,
hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Zur Begründung verweist er vollinhaltlich auf seine Einspruchsentscheidung.
Der Änderungsbescheid vom 14.8.2001 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Kirchensteuer für das Streitjahr enthält folgende hier interessierende Werte:
gewerbliche Einkünfte |
110.954 DM |
zu versteuerndes Einkommen |
919.596 DM |
Einkommensteuer laut Splittingtabelle |
441.568 DM |
dazu Kindergeld |
6.000 DM |
festgesetzte Einkommensteuer |
447.568 DM |
festgesetzter Solidaritätszuschlag |
23.933,80 DM |
festgesetzte Kirchensteuer, jeweils römisch-katholisch und evangelisch |
19.870,56 DM |
Gesamtbelastung durch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag demnach |
471.501,80 DM |
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Schriftsätze des Klägers vom 15.2.2003 und des Beklagten vom 28.1.2003).
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat entscheidet o...