rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkung des besonderen organschaftlichen Ausgleichspostens nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG a.F. auf das steuerbilanzielle Eigenkapital und den ausschüttbaren Gewinn i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG
Leitsatz (redaktionell)
Für Zwecke des § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG ist durch § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG a.F. vorgegeben, dass ein aufgrund einer Minderabführung in organschaftlicher Zeit gebildeter besonderer aktiver Ausgleichsposten das Eigenkapital des Organträgers lt. dessen Steuerbilanz beeinflusst und sowohl dessen ausschüttbaren Gewinn als auch das steuerliche Einlagenkonto erhöht.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 1 S. 5; KStG a.F. § 14 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos darüber, ob ein von der Klägerin aktivierter besonderer organschaftlicher Ausgleichsposten i.S.v. § 14 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der für das Streitjahr 2017 geltenden Fassung (nachfolgend „§ 14 Abs. 4 KStG a.F.”) ihr steuerbilanzielles Eigenkapital zur Bemessung des ausschüttbaren Gewinns i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG erhöht.
Die Klägerin ist eine im Jahre 20 gegründete GmbH mit Sitz in A. Ihr Stammkapital beträgt … €. Alleiniger Geschäftsführer ist Herr B, der seit Ende 20 auch zunächst alleiniger Gesellschafter der Klägerin war. Durch Vertrag vom 00.00.2017 übertrug Herr B 90 % der Anteile an der Klägerin auf die B GmbH & Co. KG. Am 00.00.2019 wurden auch die restlichen 10 % der Anteile an der Klägerin von der B GmbH & Co. KG übernommen. Seither ist diese Alleingesellschafterin der Klägerin.
Im Jahr 2006 hatte die Klägerin mit ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft, der C GmbH, einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen (Eintragung im Handelsregister der C GmbH am 00.00.2006). Seither bestand zwischen ihr als Organträgerin und der C GmbH als Organgesellschaft unstreitig eine wirksame ertragsteuerliche Organschaft. Aufgrund von Minderabführungen der C GmbH, deren Ursache in organschaftlicher Zeit lag, hatte die Klägerin in den Vorjahren des Streitjahres 2017 einen besonderen aktiven Ausgleichsposten nach § 14 Abs. 4 KStG a.F. gebildet. Zum 31.12.2016 betrug dieser … €. Über Grund und Höhe des aktiven Ausgleichspostens besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Das Eigenkapital der Klägerin laut ihrer Steuerbilanz auf den 31.12.2016 betrug … €. In den Erläuterungen zu ihrem Jahresabschluss gab sie an, der von ihr zu der Position „Eigenkapital” errechnete steuerliche Wert ergebe sich ausgehend von dem Wert laut Handelsrecht i.H.v. … € unter Berücksichtigung eines Anpassungs-/Überleitungswerts von … €.
Unter dem 00.00.2017 und 00.00.2017 reichte die Klägerin Kapitalertragsteuer-Anmeldungen beim Beklagten ein, in denen sie eine am 00.00.2017 beschlossene, voll kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung i.H.v. … € sowie eine weitere, am 00.00.2017 beschlossene Gewinnausschüttung i.H.v. … € deklarierte. Die letztgenannte Ausschüttung behandelte sie nur im Umfang von … € als kapitalertragsteuerpflichtig.
Mit Bescheid vom 09.02.2018 stellte der Beklagte das steuerliche Einlagekonto der Klägerin zum 31.12.2016 gemäß § 27 Abs. 2 KStG mit … € fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Am 00.00.2018 reichte die Klägerin ihre Körperschaftsteuererklärung 2017 sowie ihre Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) auf den 31.12.2017 nebst Bilanz beim Beklagten ein. In ihrer Feststellungserklärung deklarierte sie das steuerliche Einlagekonto – dem festgestellten Bestand zum 31.12.2016 entsprechend – mit … €.
Unter dem 00.00.2019 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung in dem am 00.00.2018 ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2016 auf. Hiergegen wurde seitens der Klägerin kein Einspruch eingelegt.
Mit Bescheid vom 00.00.2019 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2017 stellte der Beklagte das steuerliche Einlagekonto der Klägerin erklärungsgemäß mit … € fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.
Daraufhin beantragte die Klägerin am 00.00.2019, das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2017 im Wege der schlichten Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 a) AO mit 0 € statt … € festzustellen. In ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung und im Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG sei die Gewinnausschüttung zum 00.00.2017 nicht berücksichtigt worden. Für diese sei i.H.v. … € das steuerliche Einlagekonto verwendet worden. Insoweit verwies die Klägerin auf eine ihrem Antrag als Anlage beigefügte Aufstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag der Klägerin vom 00....