Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie, deren Notwendigkeit nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen ist, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Normenkette
EStDV § 64; EStG § 33
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 07.02.2019; Aktenzeichen VI B 71/18) |
BFH (Aktenzeichen VI B 71/18) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie, der sich der Kläger im Streitjahr (2015) unterzogen hat, als außergewöhnliche Belastungen zu behandeln sind.
Der 1982 geborene Kläger erlitt im April 1996 bei einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, an dessen Folgen er heute noch leidet. Erstmals in 2001 wurde dieses Leiden beim Kläger als Schwerbehinderung anerkannt und dessen Grad ab November 2006 unbefristet mit 60 % festgestellt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlt dem Kläger zum Ausgleich der Nachteile, die ihm durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entstehen, eine Unfallrente. Nach seinem Studium wurde der Kläger Ende 2011 in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erst übernommen, nachdem aufgrund einer eingehenden amtsärztlichen Untersuchung – insbesondere auf den Gebieten der Neurologie und der Augenheilkunde – die gesundheitliche Eignung des Klägers für den Vorbereitungsdienst festgestellt worden war. Der Kläger schloss den Vorbereitungsdienst mit Erfolg ab.
Zur Linderung seiner Beschwerden hatte sich der Kläger nach dem Unfall diverser schulmedizinischer Behandlungsmethoden unterzogen, ohne dass diese zu einem längerfristigen Erfolg führten.
Im Oktober 2014 begann der Kläger das hier interessierende bioenergetische Analyse- und Therapieverfahren (B.A.T.) in einer in A ansässigen Einrichtung. Bei dieser Therapieform werden bei bestimmten Krankheiten die davon betroffenen Zellen des menschlichen Körpers harmonisierenden magnetischen Schwingungen mit speziellen Frequenzkompositionen ausgesetzt, die bei den Zellen zu einer Resonanz führen. Das Verfahren basiert auf der Naturheilkunde und hat in Einzelfällen zur Heilung der betroffenen Krankheiten bzw. zur Linderung der Beschwerden geführt. Schulmedizinisch ist das Verfahren nicht anerkannt.
Die Einrichtung wurde seinerzeit von einer Heilpraktikerin geleitet, war wie eine Heilpraktikerpraxis beim Gesundheitsamt der Stadt A angemeldet und rechnete gegenüber den Krankenversicherungen ihre Leistungen gemäß der Heilpraktikergebührenordnung ab. Mehrere Zivilgerichte haben den betroffenen Patienten den Ersatz der Aufwendungen für diese Therapieform z. B. unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zugesprochen.
Nach einem Grundtest mit anschließendem Auswertungsgespräch absolvierte der Kläger in regelmäßigen Abständen in den Räumen des Zentrums zum Teil mehrstündige Therapiesitzungen, bei denen einzelne Regionen seines Körpers, vorwiegend des Kopfes, mit speziellen Frequenzkompositionen behandelt wurden. Als Beispiel wird auf die Darstellung in der Rechnung vom 9.12.2014 verwiesen. Im Jahr 2015 absolvierte der Kläger mindestens 28 Sitzungen. Ab Mitte August 2015 führte der Kläger die Therapie zu Hause weiter. Hierzu mietete er bei der Herstellerfirma das gleiche Gerät (X) an, das auch im Therapiezentrum eingesetzt wurde. Die Heimtherapie wurde durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen im Therapiezentrum begleitet. Die Aufwendungen des Klägers für die Sitzungen betrugen 3.328 €. Davon zahlte der Kläger im Streitjahr 2.454 €. Für die Miete der Geräte entrichtete er im Streitjahr weitere 1.915 €. Durch die Fahrten zum Therapiezentrum entstanden ihm im Streitjahr Kosten in Höhe von 690 €. Zusammen ergibt das den im Klageverfahren zuletzt geltend gemachten Betrag von 5.059 €.
Zwischenzeitlich – Anfang 2015 – hatte der Kläger sich bei der Bezirksregierung B um eine Stelle als Lehrer im Beamtenverhältnis beworben. Diese war der Auffassung, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers erneut, diesmal mit Blick auf seine Dienstfähigkeit, amtsärztlich überprüft werden müsse. Aus diesem Grund wurden erneut diverse neurologische bzw. psychologische Untersuchungen beim Kläger durchgeführt. Das Gesundheitsamt der Stadt A kam aufgrund eines Zusatzgutachtens mit Schreiben vom 2.7.2015 zu dem Ergebnis, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers für eine volle Dienstfähigkeit als Beamter nicht festgestellt werden könne. Das Erreichen einer dauerhaften vollen Arbeits- und Dienstfähigkeit werde, wie schon in früheren Gutachten, als unwahrscheinlich und unrealistisch beurteilt. Der Kläger sei im Beamtenverhältnis nur stundenreduziert belastbar, aktuell mit ca. 18 Wochenstunden als Lehrkraft. Mit dieser Maßgabe wurde der Kläger am 28.10.2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt und als Lehrer für Wirtschaftswissenschaften und Religionslehre...