Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 37/22)
Leitsatz (redaktionell)
Ein Gewinnabführungsvertrag ist nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn die durch den Gewinnabführungsvertrag begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden.
Normenkette
AktG §§ 301-302; KStG § 14
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der zwischen der Klägerin und dem Alleingesellschafter der GmbH, Herrn A, am … 2002 geschlossenen Gewinnabführungsvertrag (GAV) tatsächlich durchgeführt worden ist.
Herr A und die Klägerin haben am … 2002 folgenden Ergebnisabführungsvertrag geschlossen:
Ergebnisabführungsvertrag
Zwischen
Herrn A als Einzelunternehmer, eingetragen beim Amtsgericht B unter HRA …
– im folgenden „Organträger” genannt –
und
C GmbH mit Sitz in D, eingetragen beim Amtsgericht B unter HRB …, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer, Herrn A,
– im folgenden „Organgesellschaft” genannt –
wird vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Vertragsparteien nachfolgender Ergebnisabführungsvertrag geschlossen:
Präambel
Der Organträger ist unbeschränkt steuerpflichtig und hält 100 vH der Anteile der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft ist daher in den Betrieb des Organträgers finanziell eingegliedert.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsschließenden folgendes:
§ 1 Gewinnabführung
- Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Jahresüberschuß.
- Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuß insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklage nach § 272 Abs. 3 HGB sowie Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen des Organträgers nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
- Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen nach Abs. 2, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
- Der von der Organgesellschaft an den Organträger abzuführende Gewinn kann analog dem gesetzlichen Gebot des § 301 AktG durch einen beim Inkrafttreten des Gewinnabführungsvertrages vorhandenen Verlustvortrag gemindert werden.
§ 2 Verlustübernahme
- Der Organträger ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 AktG verpflichtet jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den freien Rücklagen (anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Organträgerin nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
- Im Hinblick auf einen Verzicht oder auf einen Vergleich über die Ausgleichsansprüche gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 3 AktG entsprechend.
§ 3 Fälligkeit
Die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen sind fällig, sobald der Jahresabschluß festgestellt ist.
§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer
- Der Vertrag wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2002, 0.00 Uhr. Er bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
- Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und der Zustimmung nach Abs. 1.
- Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2007 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr.
- Das Recht auf Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Organträger nicht mehr mit Mehrheit an der Organgesellschaft beteiligt ist oder ein anderer auf andere Weise als Gesellschafter in die Organgesellschaft eintritt (zB Kapitalerhöhung). Als wichtiger Grund gilt auch die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der Vertragsschließenden.
§ 5 Salvatorische Klausel
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen diese Vereinbarungen als unwirksam oder als nicht durchführbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmungen durch zulässige und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem erstrebten wirtschaftlichem Zweck am nächs...