rechtskräftig
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Subunternehmerrechnungen.
Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 03.07.1979 gegründeten Klägerin ist die Planung und Durchführung von Bauvorhaben aller Art sowie der An- und Verkauf von Immobilien. Am Stammkapital von 50.000 DM waren in den Streitjahren bis September 1991 die Eheleute A. und B. zu jeweils 50 % beteiligt. Seit September 1991 ist Frau A. alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin.
Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren fünf Baustellen, bei denen sie – nach ihren Angaben – zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen die Firma „C.” (C.) als Subunternehmerin beauftragte. In ihren Gewinnermittlungen berücksichtigte sie Zahlungen an die C. in Höhe von … DM (1990) und in Höhe von … DM (1991) als Betriebsausgaben. Außerdem machte sie diesbezüglich in 1990 einen Vorsteuerabzug in Höhe von … DM und in 1991 in Höhe von … DM geltend. Entsprechende Rechnungen der C. für den Zeitraum vom 17.04.1990 bis zum 28.03.1991 mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer liegen vor. Schriftliche Verträge wurden insoweit nicht abgeschlossen. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer beträgt in 1990 insgesamt … DM und in 1991 … DM. Der Vorsteuerabzug wurde in den Streitjahren nur in geringerem Umfang in Anspruch genommen, weil ein entsprechender Teil der Subunternehmerleistungen auf umsatsteuerfreie Umsätze der Klägerin entfiel. Die Umsatzsteuer ist insoweit in den o.g. Betriebsausgaben enthalten.
Ein Teil der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen trägt eine Empfangsbestätigung „Betrag erhalten durch Scheck”, die mit einem Stempel der C. und einer Unterschrift versehen ist. Die Identität des jeweils Unterzeichnenden kann nicht mehr nachvollzogen werden. Während auf den Rechnungsformularen als Adresse der C. die D.-straße in E. angegeben ist, weist der benutzte Stempel die Adresse F.-straße 1, E., auf. Die Rechnungen weisen einen Herrn G. als Geschäftsführer aus. In der Fußzeile der Rechnungen ist die Handelsregisternummer … beim Amtsgericht E. angegeben.
Die Klägerin legte folgende Bescheinigungen vor, die sie sich nach ihren Angaben zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der C. von deren „Bevollmächtigten”, Herrn H., aushändigen ließ:
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des im August 1990 für die C. zuständigen Finanzamts … vom 31.8.1990, adressiert an die C. in der D.-straße in E.; eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Innungskrankenkasse E. vom 15.03.1990, in der der C. unter der Adresse F.-straße bestätigt wird, daß sie derzeit für drei versicherungspflichtige Arbeitnehmer ihren Zahlungsverpflichtungen nachkomme; und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bau-Berufsgenossenschaft I. vom 31.8.1990, gerichtet an die C. in der D.-straße.
Außerdem legte die Klägerin eine Visitenkarte vor, die unter dem Firmenlogo der C. und der Firmenbezeichnung „C. mbH” einen Herrn H. als Handlungsbevollmächtigten bezeichnet.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1990 bis 1992 (Bericht vom 4.7.1995) wurden die Zahlungen an die C. nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt und der von der Klägerin beanspruchte Vorsteuerabzug rückgängig gemacht. Der Prüfer begründete dies damit, daß es sich bei der C. um eine Scheinfirma handele. Er stüzte sich insoweit auf die Feststellungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln (Steufa) im Rahmen einer Fahndungsprüfung bei der C. für die Jahre 1989 bis 1991 (Bericht vom 13.1.1995 – AB-KS 267/91 Bc).
Nach dem Bericht vom 13.1.1995 kam die Steufa im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Die C. wurde am 11.8.1989 durch notariellen Gesellschaftsvertrag gegründet und am 26.1.1990 in das Handelsregister beim Amtsgericht E. unter der Nummer HRB eingetragen. Sie war vom 08.03.1990 bis zum 18.02.1991 unter der Adresse D.-straße, E., gemeldet.
Als Geschäftsführer war nach dem Gesellschaftsvertrag und den Eintragungen im Handelsregister ein G., J.-straße, E., bestellt, der auch alleiniger Gesellschafter der C. war. Der Geschäftsführer war nach den Vorbemerkungen zum Gesellschaftsvertrag der deutschen Sprache nicht mächtig und benötigte zum Abschluß des Vertrages einen Dolmetscher.
Das Gesellschaftskapital der C. wurde nicht einbezahlt. Der in der Handwerksrolle eingetragene Konzessionsträger, K., ist nach seiner Zeugenaussage nicht tatsächlich für die C. als Konzessionsträger tätig gewesen.
In den Geschäftsräumen in der D.-straße, E., wurden keine verwertbaren Unterlagen, insbesondere keine Subunternehmerverträge oder anderweitige Buchführungsunterlagen vorgefunden. Aus der Abrechnung der GEW … geht für 1990 nur ein minimaler Stromverbrauch hervor. Außer einem Telefon- und Faxanschluß konnte dort kein geschäftliches Leben festgestellt werden. Steuererklärungen oder Steueranmeldungen gab die C. nicht ab.
Im Rahmen der Ermittlungen wurden zwölf Unternehmen ausfindig gemacht, die Rechnungen der C. in ihrer Buchführung als Fremdleistungen erfaßt hatten. Die Vernehmung der Vertreter dieser Unternehmen ...