rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Empfängerbenennung bei Einsatz von Subunternehmern im Baugewerbe
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine nur pro forma zwischengeschaltete Firma, die keine eigene Leistung erbringt, sondern nur als Zahlstelle dient, ist nicht Empfänger i.S.d. § 160 AO.
2. Ein als Generalübernehmer auftretende Firma übt nur dann eine wirtschaftliche Funktion aus, wenn sie das wirtschaftliche Risiko gegenüber dem Bauträger trägt und die Überwachung der beauftragten Subunternehmer übernimmt.
3. Neben der Vorlage von amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen muss sich der Auftraggeber bei der Einschaltung von Subunternehmern von deren Leistungsfähigkeit überzeugt haben, um sich als Opfer einer undurchschaubaren Täuschung von der Benennung des tatsächlichen Empfängers exkulpieren zu können.
4. Eine Pflicht zur Ermittlung des Zahlungsempfängers besteht für das Finanzamt nicht, wenn sich der Steuerpflichtige vorsätzlich in die Lage versetzt hat, nicht zu wissen wer der Zahlungsempfänger ist.
Normenkette
AO § 160
Streitjahr(e)
1995, 1996
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bauleistungen als Betriebsausgaben sowie um die Qualifizierung von übernommenen Planungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom xx.xx.1978 errichtet. Sie betreibt ein Unternehmen, das die Ausführung von Innenausbauarbeiten, insbesondere die Montage von Decken, Heizkörperverkleidungen und Wandverkleidungen aus Holz und Kunststoff zum Gegenstand hat. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr V.
Im Rahmen einer für die Jahre 1994 bis 1996 in der Zeit vom 02.03.1998 bis 25.01.2000 mit Unterbrechungen durchgeführten Außenprüfung wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen:
In den Streitjahren beauftragte die Klägerin die 1994 gegründete X-Gmbh (Firma X) als Subunternehmerin mit der Ausführung von verschiedenen Bauleistungen. Die von der Firma X in Rechnung gestellten Beträge beglich die Klägerin regelmäßig durch die Übersendung von Verrechnungsschecks. Insgesamt wurden in den Streitjahren ca. 100 Zahlungen per Scheck geleistet. Das Gesamtvolumen der Zahlungen beläuft sich auf 443.399,43 DM zuzüglich 66.509,91 DM Umsatzsteuer in 1995 und 704.417,68 DM zuzüglich 105.662,65 DM Umsatzsteuer in 1996. Bei Überprüfung der Scheckzahlungen durch die Betriebsprüfung und die Steuerfahndung wurde festgestellt, dass zumindest 54 Scheckeinlösungen - die Überprüfung beschränkte sich auf Beträge ab ca. 15.000,-- DM - nicht über Firmenkonten der Firma X, sondern über sog. Drittkonten abgewickelt wurden. Der Anteil der über Drittkonten abgewickelten Schecks beläuft sich auf netto 320.553,97 DM in 1995 und 617.683,30 DM in 1996. Bei den Inhabern der Drittkonten handelt es sich entweder um Privatpersonen, die keine Geschäftsbeziehungen zur Klägerin unterhielten oder um Unternehmen, von denen die Steuerfahndung annimmt, sie seien gegründet worden, um Unternehmer- und Arbeitgebereigenschaften von hinter diesen Firmen stehenden Personen zu verdecken. Im Einzelnen wird insoweit auf die Ermittlungen der Steuerfahndung verwiesen, die in Anlage 3 zur Einspruchsentscheidung zusammengefasst sind.
Insgesamt haben sich unter Berücksichtigung des Drittkontenanteils bei den geleisteten Anzahlungen insgesamt netto 120.783,54 DM in 1995 und 504.833,73 DM in 1996 als über Drittkonten abgewickelte Fremdleistungen der Firma X bei der Klägerin als Betriebsausgaben gewinnmindernd ausgewirkt.
Die Firma X hat zum 31.12.1997 ihr Gewerbe eingestellt und befindet sich lt. Handelsregistereintragung des Amtsgerichts…seit dem 10.08.1998 in Liquidation. Es bestehen erhebliche Steuerrückstände.
Aus den Werkverträgen der Klägerin mit der Firma X ergibt sich, dass
- die Klägerin eine eigene Montageleitung auf den Baustellen vor Ort hatte,
- Leitern, Gerüstmaterial sowie in aller Regel Montagematerial den Subunternehmern zur Verfügung gestellt wurden und
- für alle zur Erbringung der Bauleistungen durch die Firma X eingesetzten Arbeitnehmer ein Haftpflichtversicherungsnachweis gegenüber der Klägerin zu führen war.
Nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung hat die beauftragte Firma X die in Rechnung gestellten Bauleistungen nicht selbst erbracht. Der Betriebsprüfer verweist darauf, dass die Firma X aufgrund ihrer Sach- und Personalausstattung dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Die Bilanzen der Firma X zum 31.12.1995 und 31.12.1996 wiesen als Anlagevermögen lediglich einen gebrauchten VW-Lieferwagen aus. Sie beschäftigte in den Streitjahren zwei weitere Arbeitnehmer.
In der ursprünglich vorgelegten Gewinnermittlung der Firma X zum 31.12.1995 sind lediglich Umsätze in Höhe von 196.286,-- DM erklärt worden. Davon entfällt ein Betrag von 91.700,-- DM auf Fremdleistungen. Nachdem aufgrund des Zwischenberichts der Betriebsprüfung bei der Klägerin vom 22.05.1998 die behaupteten weiteren Umsätze der Firma X aufgedeckt wurden, reichte die Firma X mit Schriftsatz vom 10.07.1998 eine berichtigte Gewi...