Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Steuersatzes
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG dann ein besonderer Steuersatz nach § 32 b Abs. 2 EStG anzuwenden, wenn ein zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte bezogen hat, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1, 1 Nr. 2, Abs. 2; EStG § 32b
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welchem Steuersatz Einkünfte einer nach dem Umzug ins Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Person der deutschen Einkommensteuer unterworfen werden dürfen.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 01.10.1996 von ihrem amerikanischen Arbeitgeber an eine deutsche Tochtergesellschaft, die …-AG, versetzt. Die Kläger zogen aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland um. Seit dem 01.10.1996 haben sie einen Wohnsitz im Inland.
In dem Zeitraum vom 01.01.1996 bis 30.09.1996 bezogen die Kläger in den USA Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. umgerechnet insgesamt … DM. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum in den USA außerdem noch sonstige Einkünfte aus drei Leibrenten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz – EStG – i.H.v. umgerechnet insgesamt … DM.
In dem Zeitraum vom 01.10.1996 bis 31.12.1996 bezog die Klägerin aus ihrer Beschäftigung bei der inländischen …-AG einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. … DM. Der Kläger bezog in diesem Zeitraum sonstige Einkünfte aus seinen drei Leibrenten i.H.v. insgesamt … DM.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 gingen die Kläger davon aus, dass die in dem Zeitraum vom 01.01.1996 bis 30.09.1996 von den Klägern erzielten Einkünfte i.H.v. insgesamt … DM bei der Bemessung des Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen seien. Außerdem machte die Klägerin bei ihren inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der Umzugskosten einen Ausstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Auslandsumzugskostenverordnung – AUV – i.H.v. … DM als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 14.11.1997 versagte der Beklagten den Abzug des Ausstattungsbeitrags als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Im Übrigen veranlagte der Beklagte die Kläger erklärungsgemäß.
Wegen der Nichtberücksichtigung des Ausstattungsbeitrages legten die Kläger am 02.12.1997 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 13.07.1998 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der hiergegen am 11.08.1998 erhobenen Klage machen die Kläger erstmals geltend, dass die vor Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten ausländischen Einkünfte i.H.v. … DM nicht gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen seien. Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts fehle es an dem Anknüpfungspunkt der Ansässigkeit in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum noch nicht bestehender unbeschränkter Steuerpflicht. Insoweit verstoße die Regelung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG gegen höherrangiges internationales Recht. Gemäß Art. 23 A Abs. 3 OECD- Musterabkommen und Art 23 Doppelbesteuerungsabkommen USA – DBA-USA – dürften ausschließlich Einkünfte im Ansässigkeitsstaat bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt werden, die nach DBA von der Besteuerung dort auszunehmen seien, weil das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugeordnet werde. Im Streitfall stünde jedoch das Besteuerungsrecht für die im Zeitraum vom 01.01.1996 bis 30.09.1996 erzielten ausländischen Einkünfte allein den USA als Ansässigkeitsstaat zu. Die ausländischen Einkünfte unterlägen daher in der Bundesrepublik Deutschland nicht dem Progressionsvorbehalt, da diese Einkünfte nur unter den vertraglichen Bedingungen des DBA berücksichtigt werden dürften. Dieses gelte insbesondere dann, wenn man – wie der Bundesfinanzhof – die Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt im Abkommen selbst sähe. Die §§ 2 Abs. 7, 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG würden somit gegen DBA-Recht verstoßen, wenn bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht außerhalb dieser Zeit erzielte ausländische Einkünfte beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt würden. Es läge damit ein Fall des sog. „treaty overriding” vor, d.h. die nationale Regelung des Progressionsvorbehalts sei weitergehend, als nach internationalem Abkommensrecht zulässig. Anders ausgedrückt sei der nationale Progressionsvorbehalt durch den vorrangigen Progressionsvorbehalt des DBA-USA eingeschränkt auf solche Einkünfte, die in der Zeit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland erzielt würden und auf Grund des DBA steuerfrei zu stellen seien. Außerdem verstoße die Regelung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz – GG –. Insoweit bestünde dann eine steuerliche Ungleichbehandlung zu den in § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG geregelten Fä...