Leitsatz
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist ein besonderer Steuersatz nach dem Progressionsvorbehalt anzuwenden, wenn ein zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte bezogen hat, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlagen.
Sachverhalt
Mit Wirkung zum 1.10.1996 wurde die Klägerin von ihrem amerikanischen Arbeitgeber an eine deutsche Tochtergesellschaft versetzt. Die Kläger siedelten aus den USA nach Deutschland über und nahmen hier ab 1.10.1996 ihren Wohnsitz. Die Kläger bezogen vom 1.1. bis 30.9.1996 in den USA Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte aus Leibrenten. Zwischen 1.10. und 31.12.1996 erzielte die Klägerin aus ihrer inländischen Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und der Kläger sonstige Einkünfte aus seinen Leibrenten aus den USA. Bei der Einkommensteuerfestsetzung 1996 legte das Finanzamt einen besonderen Steuersatz nach dem Progressionsvorbehalt zugrunde und versagte den Abzug eines Ausstattungsbeitrags als Werbungskosten. Wegen dieser Nichtberücksichtigung legten die Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung zurückgewiesen wurde. Mit der Klage machten die Kläger erstmals geltend, dass die vor Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten ausländischen Einkünfte nicht bei der Bemessung des besonderen Steuersatzes zu berücksichtigen seien.
Entscheidung
Die Klage war unbegründet. Das Finanzamt habe zu Recht die von den Klägern vor Beginn ihrer unbeschränkten Steuerpflicht erzielten ausländischen Einkünfte im Jahre 1996 bei der Bemessung des besonderen Steuersatzes nach dem Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn ein zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte bezogen hat, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlagen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Diese Regelung greife ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch in den Fällen ein, in denen in einem Teil des Kalenderjahres unbeschränkte Steuerpflicht bestehe und in dem anderen Teil keine in Deutschland zu besteuernden Einkünfte anfielen. Diese Rechtsfolge verstoße ebenso wenig gegen das DBA, weil dem Ansässigkeitsstaat ausdrücklich ein Besteuerungsrecht mit Progressionsvorbehalt eingeräumt werde (Art. 23 Abs. 2a Satz 2 DBA-USA). Nur die dem Progressionsvorbehalt unterworfenen Einkünfte, nicht aber die in den Progressionsvorbehalt einzubeziehenden Einkünfte müsse der Steuerpflichtige während der Dauer der Ansässigkeit im Inland erzielen.
Hinweis
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH unterliegen auch die Einkünfte der doppelt ansässigen Steuerpflichtigen, die nach dem DBA in dem anderen Vertragstaat als ansässig gelten, dem Progressionsvorbehalt. Die frühere Rechtsansicht gab der BFH inzwischen auf.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 22.01.2003, 14 K 6031/98