Entscheidungsstichwort (Thema)
Art und Weise der Berechnung der Tarifentlastung nach § 32c EStG bei Verlustrücktrag
Leitsatz (redaktionell)
1) Die von der Finanzverwaltung über das bundeseinheitliche Berechnungsprogramm und über die dieses erläuternden OFD-Schreiben im Wege der Analogie zu § 34 EStG erfolgte ergänzende Rechtsfortbildung bzgl. der feststehenden Begriffe "gewerbliche Einkünfte" und "Summe der Einkünfte" im Rahmen von § 32c EStG ist rechtswidrig.
2) Nach § 32c Abs. 2 EStG ist ein Verlustrücktrag nach § 10d bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte im Sinne von § 32c EStG nicht vorgesehen.
3) Konsequenz aus dem Anknüpfen der Verhältnisrechnung gemäß § 32c Abs. 3 EStG an § 2 Abs. 3 EStG ist, dass alle später im Berechnungsverfahren der Einkommensteuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge, wie der Verlustrücktrag nach § 10d EStG, für die Bestimmung des gewerblichen Anteils am zu versteuernden Einkommen keine Rolle spielen.
Normenkette
EStG §§ 34, 32c
Tatbestand
Streitig ist, wie der Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG im Veranlagungszeitraum 2000 zu ermitteln ist, wenn im Gesamtbetrag der Einkünfte gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 i. V. m. § 32 c Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten sind und aus dem Veranlagungszeitraum 2001 Verluste gemäß § 10 d Abs. 1 EStG zurückgetragen werden, die im Veranlagungszeitraum 2001 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG angefallen sind und nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden konnten.
Vor dem anteiligen Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG setzte sich die Summe der Einkünfte/der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11.04.2003 wie folgt zusammen:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
1.235.164,00 DM |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
61.319,00 DM |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
./. 11.470,– DM |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
1.455.412,00 DM |
Summe der Einkünfte/Gesamtbetrag der Einkünfte |
2.740.425,00 DM |
In dem Einkommensteuerbescheid errechnete der Beklagte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.321.480,– DM. Von der daraus ermittelten tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 632752,– DM zog der Beklagte u. a. einen Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte gemäß § 32 c EStG in Höhe von 20,– DM ab. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und beantragte, einen Entlastungsbetrag in Höhe von 31.528 DM zu berücksichtigen. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.08.2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit im Klageverfahren geändertem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17.08.2005, auf den verwiesen wird, hat der Beklagte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.271.950,– DM errechnet. Von der daraus ermittelten tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 607.526,– DM hat er u. a. einen Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte gemäß § 32 c EStG in Höhe von 102,– DM abgezogen. Den Entlastungsbetrag hat er berechnet ausgehend von dem Verhältnis der begünstigten gewerblichen Einkünfte des Klägers im Streitjahr in Höhe von 1.119.858,– DM abzüglich eines Verlustrücktrages in Höhe von 1.000.000,– DM zu der Summe der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2000 in Höhe von 2.762.081,– DM abzgl. eines Verlustrücktrags in Höhe von 1.000.000,– DM entsprechend dem bundeseinheitlichen, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Einkommensteuerprogramm (vgl.: OFD Münster, Kurzinformation Ertragsteuer, Nr. 018, vom 8.3.2002 und OFD Düsseldorf, Kurzinformation Einkommensteuer, Nr. 47/2001 vom 22.10.2001, beide in den Steuerakten).
Der Senat und auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers haben den vom Beklagten errechneten Entlastungsbetrag nicht exakt nachvollziehen können (vgl. Berechnungen Bl. 91 bis 93 der Prozessakte und Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Auch der Beklagte hat auf Nachfrage sein Unvermögen erklärt, den Betrag manuell nachzurechnen. Laut Auskunft des Prozessbevollmächtigten hat auch die Datev bei der Finanzverwaltung anfragen müssen, wie der Entlastungsbetrag gemäß 32 c EStG zu berechnen ist.
In der mündlichen Verhandlung haben das Gericht und der Prozessbevollmächtigte des Klägers die der Berechnung des Beklagten zugrunde liegenden begünstigten gewerblichen Einkünfte des Klägers anhand der zu diesem Zeitpunkt vollständig vorliegenden Steuerakten überprüfen können und gehen mit dem Beklagten von begünstigten gewerblichen Einkünften im Sinne des § 32 c EStG in Höhe von 1.119.858,– DM aus (Kz. 14: ./.629.057 DM, Kz 16: 27.652 DM, Kz 18: 466.065 DM und Kz 22: 1.255.198,49 DM).
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, § 32 c EStG sei durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.09.1993 (BGBL I 1993, 1569) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte eine tarifliche Vergünstigung für gewerbliche Gewinne erreicht werden mit der Maßgabe, deren Höchststeuersatz im Einkommensteuertarif auf 47 % zu begrenzen. Ausweislich der Gesetzesbegründu...