rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Versorgungszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses hält dem Fremdvergleich nur dann stand, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer in einer dem Ehegatten vergleichbaren Stellung im Betrieb erteilt worden wäre.
2) Diesem Grundsatz steht nicht entgegen, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - ggf. auch auf Ansprüche von Personen anzuwenden sind, die im Unternehmen aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen tätig geworden sind, gleichwohl aber eine Pensionszusage erhalten haben.
3) Eine Versorgungszusage ist insbesondere dann nicht unwesentlich privat veranlasst, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche (§ 2346 BGB) des mitarbeitenden Ehegatten gegenüber dem Unternehmen steht. Ebenso steuerschädlich ist ein Scheidungsvorbehalt dahin, die Ruhegeldzusage im Scheidungsfall einzustellen.
4) Eine Pension unter Fremden wird in der Regel nicht schon nach weniger als einem Jahr Tätigkeit zugesagt.
5) Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird mit einer das Ergebnis dauernd belastenden Pensionszusage einige Jahre warten, bis er die Ertragsaussichten der Gesellschaft zuverlässig abschätzen kann.
Normenkette
AO 1977 § 15; BetrAVG § 17; BGB § 2346; EStG § 4 Abs. 4
Tatbestand
Der seit August 1985 im gesetzlichen Güterstand verheiratete Kläger betrieb seit März 1991 eine Einzelfirma für Unternehmensberatung. Der Umsatz im Streitjahr 1993 betrug rund 500 TDM. In seiner Einnahme/Überschussrechnung machte der Kläger u.a. 579.000 DM Betriebsausgaben betreffend die „Versorgungskasse U” (U) geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die U wurde im Jahr 1990 als Gruppenunterstützungskasse für bestimmte Berufsgruppen gegründet. Nach § 14 der Satzung sollten die Leistungen der U im Versorgungsfall nach Maßgabe eines von U aufzustellenden Leistungsplans erfolgen. Die Leistungsempfänger haben selber zwar keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistung gegenüber U (§ 15 der Satzung). Sie müssen aber schriftlich gegenüber der U und dem Trägerunternehmen erklären, Kenntnis von der Versorgungszusage durch das Trägerunternehmen erhalten zu haben. Nach der Vereinbarung des Trägerunternehmens mit der U über die Abwicklung der Versorgungszusage verpflichtete sich das Trägerunternehmen, der U die zur Erbringung der Versorgungsleistung erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen und in die Versorgungszusage einzutreten, wenn die U zur zugesagten Leistung mangels hinreichender Dotierung nicht in der Lage war. Nach § 4 der Vereinbarung konnte die U den Trägerunternehmen verzinsliche Darlehen bis zur Höhe des anteilig vorhandenen Kassenvermögens gewähren, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägerunternehmens ausreichend für die Sicherheit der Mittel bürgte.
Seit Ende 1992 bot die U in ihrem Leistungsplan eine weitere Leistungsklasse an. Danach konnten sofort beginnende Versorgungsleistungen gewährt werden. Dabei wurde den Berechtigten (in den geprüften Fällen jeweils die Ehegatten oder sonstige nahe Angehörige der Arbeitgeber) auf Grund einer Einzelzusage der Trägerunternehmen eine Versorgungsrente ohne Hinterbliebenenversorgung zugesprochen. Das Trägerunternehmen hatte dazu in die U das gesamte für die Rentenzahlung erforderliche Deckungskapital einzuzahlen und erhielt wiederum in gleicher Höhe ein verzinsliches Darlehen. Die an die U zu zahlenden Zinsen entsprachen der Höhe nach genau der Rentenzahlung. Nach Verbrauch des Deckungskapitals hatte das Trägerunternehmen entweder neues Kapital nachzuschießen oder selbst in die Versorgungsverpflichtung einzutreten. Im Ergebnis werden in dieser Leistungsklasse – ohne altersmäßige Einschränkung – sog. „Versorgungsleistungen” an Berechtigte erbracht, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen.
Die Ehefrau (E) des Klägers, die einer Vollzeitbeschäftigung als Buchhalterin bei der Fa. M (M) nachging, arbeitete nebenberuflich seit Januar des Streitjahrs 1993 – zunächst unentgeltlich – im Betrieb des Ehemannes mit. Seit März 1993 lebten der Kläger und E getrennt. Am 1. Dezember 1993 schlossen der Kläger und E einen Arbeitsvertrag, in dem vereinbart wurde, dass die Mitarbeit fortan entgeltlich erfolgen sollte. Zu den Aufgaben der E sollten nach § 1 des Dienstvertrags die Erfüllung der im Unternehmen des Klägers anfallenden administrativen Aufgaben gehören, die laufende Erledigung der Lohn- und Finanzbuchhaltung und die betriebswirtschaftliche Beratung des Unternehmens. E hatte bei Erledigung ihrer Arbeiten dafür zu sorgen, dass das Unternehmen die gesetzlichen Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsanmeldungen einhalten konnte. E sollte ih...