Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsverzicht beendet Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund
Leitsatz (redaktionell)
Verzichtet ein Abkömmling auf sein Pflichtteilsrecht, gehört er nicht mehr zum Generationennachfolge -Verbund.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung noch darüber, ob die Klägerin monatliche Zuwendungen von 1.000 DM als Versorgungsleistungen versteuern muss.
Die 1943 geborene Klägerin hatte ebenso wie ihre Schwester am 6. Mai bzw. 30. Juni 1981 auf Wunsch ihres Vaters (… – V) notariell auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet und dabei erklärt, vollständig abgefunden worden zu sein. Seit 1983 lebte die Klägerin von ihrem damaligen Ehemann getrennt. Im April 1985 wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Nacheheliche Unterhaltsleistungen erhielt sie nicht, weil das Sorgerecht für die Kinder (H., geb. 1968 und A., geb. 1981) im Scheidungsurteil – wie bereits 1983 im Wege der einstweiligen Anordnung – auf den Ehemann der Klägerin übertragen wurde (Urteil des Amtsgericht … – Familiengericht – vom 4. April 1985). Zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts unterstützte V die Klägerin ab 1983 mit finanziellen Zuwendungen, zuletzt mit monatlichen Zahlungen von jeweils 1.000 DM per Dauerauftrag. Die in den Jahren 1983 bis 1988 bezogenen Zuwendungen beliefen sich auf 80.000 DM (Finanzgerichtsakte Bl. 80). Die Zuwendungen wurden schenkungssteuerlich nicht berücksichtigt, weil sie als Unterhaltsleistungen angesehen wurden.
V verstarb im Jahr 1988. Mit handschriftlichem Testament hatte er Anfang 1988 seine Ehefrau (Stiefmutter der Klägerin), … (M) zu seiner Erbin eingesetzt. Weiter heißt es in dem Testament: „Sie (die Erbin) übernimmt hieraus die Verpflichtung, für meine Tochter … mitzusorgen. Meine Tochter … erhält z. Zt. eine Unterstützung von 1.000 DM … monatlich. Diese monatliche Zuwendung von mir (Dauerauftrag … Sparkasse …) soll nach Möglichkeit beibehalten werden. Die Mittel hierfür sind zu entnehmen aus der Witwenrente meiner Frau, aus den Guthaben und Wertpapieren bei den Banken (A, B, C), aus den 2 Bundesschatzbriefen bei meinen Neffen N. und aus den Anteilen bei der „H”. Außerdem sollte die Klägerin neben weiteren beweglichen Sachen den Inhalt des „Herrenzimmer” erhalten.
Zunächst erfüllte M die ihr im Vermächtniswege auferlegte Verpflichtung, an die Klägerin monatlich 1.000 DM zu zahlen, zumindest teilweise aus ihrer Witwenrente. Im Jahr 1993 verstarb auch M und wurde von ihrer Tochter, T (Beigeladene), beerbt. Seit dieser Zeit erfüllt die Beigeladene das Vermächtnis zugunsten der Klägerin. Aus den Erklärungen und Unterlagen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Zahlungen zunächst aus den bei Herrn N. befindlichen Bundesschatzbriefen geleistet wurden. Erst nachdem dieser Vermögenswert aufgebraucht war, wurde ab Januar 1998 das H-Depot angegriffen, um das Vermächtnis gegenüber der Klägerin erfüllen zu können. Die Beigeladene hatte sich dazu gegenüber der H in notarieller Erklärung einverstanden erklärt, dass zur Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber der Klägerin ab Januar 1998 monatlich 1.000 DM aus dem Depot entnommen wurden.
Die Ausschüttungen der „H” betrugen:
1992: |
4.447 DM |
1993: |
4.776 DM |
1994: |
5.015 DM |
1995: |
5.153 DM |
1996: |
5.254 DM |
1997: |
6.000 DM |
1998: |
5.100 DM |
1999: |
3.991 DM |
2000: |
3.406 DM |
Dies führte dazu, dass das Vermögen in dem Depot – wie auch die anderen im Testament genannten Vermögenswerte – im Laufe der Zeit aufgezehrt wurden, soweit die Erträge nicht ausreichten, um die monatlichen Zuwendungen an die Klägerin zu leisten.
Die Klägerin bezog im Streitjahr 1996 Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Sprachlehrerin. Außerdem erhielt sie von der Beigeladenen die ihr im Vermächtniswege zugewandten Zahlungen von monatlich 1.000 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung, die erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens abgegeben wurde, erklärte die Klägerin u. a. sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.254 DM sowie anzurechnende inländische Kapitalertragsteuer von 1.576 DM und Solidaritätszuschlag von 118 DM. Die Klägerin legte dazu eine an sie gerichtete Ertragsgutschrift über das auf V als Inhaber lautende Depot bei der „H” vor und vertrat die Ansicht, dass den Einkünften zugrunde liegende Kapitalvermögen sei ihr zuzurechnen, weil Guthaben und Erträge der H-Anteile in vollem Umfang für sie verwendet würden.
Mit einem auf der Grundlage von § 173 AO 1977 geänderten Bescheid vom 12. Oktober 1999 wich der Beklagte von den Angaben in der Einkommensteuererklärung der Klägerin insoweit ab, als er die monatlichen Zahlungen von 1.000 DM abzüglich des Werbungskostenpauschbetrags von 200 DM als sonstige Einkünfte berücksichtigte. Auch die beantragte Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erfolgte nicht. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentsc...