Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinn aus Optionsgeschäft, Sonderrechtsbeziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gewinn aus dem Verkauf von Optionen auf Aktien des Konzernmutterunternehmens, die zu marktüblichen Konditionen erworben wurden, ist nicht als Arbeitslohn steuerpflichtig, sondern als Veräußerungsgeschäft auf der privaten Vermögensebene einzuordnen, wenn durch den Erwerb der Wertpapiere eine Sonderrechtsbeziehung entsteht, die neben das Arbeitsverhältnis tritt und die Wertpapiere als eigenständige Erwerbsgrundlage qualifiziert.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung eines Gewinns aus einem Optionsgeschäft in die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Arbeit des Klägers.

Der Kläger war als Geschäftsführer bei der A GmbH, einer Tochtergesellschaft der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: B KG), nichtselbständig beschäftigt. Die B KG war wiederum eine Tochtergesellschaft der in der Schweiz ansässigen B AG.

Zwischen dem Kläger und der „B AG und deren Beteiligungen” wurde 2004 eine „Vereinbarung Programm „B” betreffend Vorschuss und Gratifikation” getroffen, die die Arbeitgeberin unter dem 16.8.2004 und der Kläger unter dem 31.8.2004 unterschrieben. Diese regelt auszugsweise Folgendes:

„Präambel

Die Arbeitgeberin beabsichtigt, den Arbeitnehmer für seinen langfristigen Einsatz ans Unternehmen zu binden und ihn am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Sie gewährt ihm daher nachfolgende Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR und Vorschuss zwecks Kauf/Finanzierung von 16.000 Optionen der F-Bank (Schweiz) auf B Aktien per 15. Sept. 2004 […].

I. Vorschuss

1. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer einen Vorschuss i.H.v. CHF 232.000 […] zu gewähren.

2. Die Vorschusssumme wird am 15. September 2004 zur Zahlung fällig.

3. Der Vorschussnehmer verpflichtet sich, mit dem Vorschuss 16.000 Optionen der F-Bank auf B Aktien per 16. August 2004 zum Preise von je CHF 23,50 und damit insgesamt CHF 376.000 zu erwerben. Die Differenz zwischen Kaufpreis und Vorschuss von insgesamt CHF 144.000 ist vom Arbeitnehmer vor dem 15. September 2004 an B zu überweisen.

4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Vorschuss vollumfänglich bis spätestens1. August 2007 an die Arbeitgeberin zurückzuzahlen.

II. Gratifikationsanspruch

Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer zur teilweisen Finanzierung der vorgenannten 16.000 Optionen per 31. Juli 2007 eine Gratifikation von CHF 232.000 zu bezahlen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, die Gratifikation mittels Verrechnung zur Tilgung oder Resttilgung des vorgenannten Vorschusses für den Kauf der 16.000 Optionen auf Aktien der Arbeitgeberinnen zu verwenden. […]

II. [sic] Anspruch auf Mitarbeiteroptionen

Der Arbeitnehmer kann von der Arbeitgeberin 16.000 Optionen der F-Bank auf B Aktien gemäß „Programm B” (Anhang 1), das integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, für total CHF 376.000 erwerben. Allfällige Kursschwankungen des betreffenden Aktien-/Optionskurses haben keine Rechtsfolgen auf den Anspruch des Arbeitnehmers aus dem „Programm B”.

III. Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien

Sollte, aus welchen Gründen auch immer, in der Zeit vom 15. September 2004 bis zum 31. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin beendet werden, verliert der Arbeitnehmer sämtliche Ansprüche auf die obige Gratifikation, und der Arbeitnehmer verpflichtet sich grundsätzlich, den Vorschuss vollumfänglich zurückzuzahlen. In diesem Fall geht das Eigentum an den Optionen unwiderruflich auf den Arbeitnehmer über. Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber […] und fällt die ordentliche Kündigungsfrist (Ausscheidungszeitpunkt) in die Periode vor dem 31. Juli 2007 wird der Mitarbeiter auf sein Verlangen in Bezug auf diese Optionen und diese Gratifikationen so behandelt, dass für ihn aus diesen Optionen und Gratifikationen per Saldo weder ein Gewinn noch ein Verlust (außer den Zinsen auf dem eingesetzten eigenen Kapital) entsteht.[…]”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Einkommensteuerakte des Beklagten für 2004 und 2005 befindliche Vertragskopie Bezug genommen.

Aus einem Datenblatt der F-Bank vom 28.7.2004 zu den Calloptionen auf B AG Namensaktien ergibt sich, dass die F-Bank Emittentin der insgesamt 700.000 Optionen war. Eine Option sollte zum Erwerb einer B AG Namensaktie berechtigen. Die Emission der Optionen war am 28.7.2004 in Form einer Sekundärplatzierung erfolgt. Als Verfallsdatum war der 27.7.2007 angegeben. Der Ausgabepreis der Optionen war mit 27,50 CHF, der Referenzkurs des Basiswertes, also der B AG Namensaktie, mit 63,00 CHF und der Ausübungspreis mit 40,00 CHF angegeben. Unter Bemerkungen war ausgeführt, dass die Optionsscheine unter anderem durch die Organe und Mitarbeiter der B AG für die Teilnahme an dem Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm derselben Gesellschaft erworben würden.

Die F-Bank ermittelte – ausweislich eines Schreibens an die B Management AG vom 4.1.20...

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