Nachgehend

BFH (Aktenzeichen X R 98/92)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger im Streitjahr 1987 entstandene Reparaturaufwendungen in Höhe von DM 19.053.00 an der ihm gehörenden Eigentumswohnung in vollem Umfang steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist seit 1980 Eigentümer einer Eigentumswohnung in … die bis zum 31.07.1987 als Sozialwohnung vermietet war. Der entsprechende langfristig abgeschlossene Mietvertrag bestand bereits beim Erwerb der Wohnung. In der Zeit vom 01.08.1987 bis zum Bezug durch die Kläger am 01.11.1987 stand die Wohnung leer. Im Anschluß an den Auszug des Mieters wurden verschiedene Sanitär- und Elektroarbeiten sowie sonstige Renovierungsarbeiten durchgeführt. Insgesamt beliefen sich die vor dem Einzug des Klägers und seiner Ehefrau durchgeführten Reparatur- und Instandsetzungsaufwendungen auf DM 19.053,00.

Hiervon berücksichtigte der Beklagte in seiner im übrigen anschlägigen Einspruchsentscheidung als abzugsfähige Reparaturaufwendungen DM 155.00 (= Rechnungen vom 24.07. und 31.07.1987). Die übrigen Aufwendungen ließ er weder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als nachträgliche Werbungskosten noch gemäß § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben zum Abzug zu.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die Renovierungsarbeiten seien durch die Abnutzung infolge der über viele Jahre vorgenommenen Vermietung veranlaßt gewesen und seien somit als nachträgliche Werbungskosten zu qualifizieren. Aber selbst wenn es sich nicht um nachträgliche Werbungskosten handelte, so waren die Ausgaben wie Sonderausgaben gemäß § 10 e EStG berücksichtigungssfähig. § 10 e Abs. 6 EStG sei auch dann anwendbar, wenn die Eigentumswohnung vor dem 01.01.1987 angeschafft, aber erst nach dem 31.12.1986 selbst bezogen werde. Durch die Vorschrift des § 10 e Abs. 6 EStG habe der Gesetzgeber die Eigentümer von Wohnraum gegenüber der vorherigen Rechtslage nicht schlechter stellen wollen. Vor diesem Hintergrund sei das Gesetz auszulegen. Daraus folge aber, daß die Reparaturkosten im Streitjahr als steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen anzuerkennen seien. Die Voraussetzungen des § 10 e Abs. 6 EStG seien vorliegend gegeben. Sie, die Kläger, hätten die Wohnung beziehen wollen. sobald der Mietvertrag, welcher bei Erwerb des Hauses bestanden habe, abgelaufen gewesen sei. Ein früherer Bezug der Wohnung sei nicht in Betracht gekommen, da die Wohnung als Sozialwohnung dem Wohnungsbindungsgesetz unterlegen habe. Deshalb habe man das bei dem Kauf bestehende Mietverhältnis nicht früher beenden können.

Der Beklagte hat am 05.12.1991 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1987 erlassen, in dem die Steuerfestsetzung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO erfolgt ist. Die Kläger haben den geänderten Einkommensteuerbescheid mit Schriftsatz vom 13.12.1991 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

Die Kläger beantragen.

Reparaturaufwendungen in Höhe von DM 18.898,00 steuermindernd zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 1987 entsprechend herabzusetzen, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die streitigen Aufwendungen könnten weder als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch gemäß § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben berücksichtigt werden. Es lägen keine nachträglichen Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß Art und Umfang der Renovierungsarbeiten durch die beabsichtigte Eigennutzung bestimmt gewesen seien. Die Aufwendungen könnten allenfalls unter den Voraussetzungen des § 10 e Abs. 6 EStG abgezogen werden. Diese seien jedoch nicht gegeben, da ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang der in 1987 angefallenen Aufwendungen mit der Anschaffung der Eigentumswohnung im Jahre 1980 nicht mehr gegeben sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Aufwendungen für die nach dem Auszug des Mieters und vor der Selbstnutzung erfolgten Renovierungsarbeiten sind weder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als nachträgliche oder vorweggenommene Werbungskosten noch gemäß § 10 e EStG wie Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.

Der Beklagte hat den begehrten Werbungskostenabzug gemäß §§ 21; 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu Recht versagt.

Wernungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Die bloße Mitveranlassung der Aufwendungen durch eine bisherige Vermietungstätigkeit reicht allerdings allein nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu rechtfertigen, wenn der objektive Zusammenhang der Aufwendungen mit der früheren Einkunftserzielung durch eine Verknüpfung mit der zukünftigen Nut...

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