Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988 und 1989

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten und werden zusammen veranlagt. Zum 1.1.1986 ist der Kl unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge Eigentümer des elterlichen Gewerbebetriebs und des angrenzenden Gebäudes geworden. In diesem Gebäude befinden sich die Büroräume des Gewerbebetriebs sowie eine aus Erdgeschoß und Dachgeschoß bestehende Wohnung, die von den Eltern des Kl bis Ende September 1988 bewohnt wurde. Der Kl hatte die Wohnung an seine Eltern bis zum 30.10.1988 (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 9.12.1991) oder bis zum 30.11.1988 (Schriftsatz des Klägervertreters vom 31.1.1992) vermietet. Da sich bis November 1988 noch einige Möbel der Eltern des Kl in der Wohnung befanden, überwiesen diese die Miete bis einschließlich November 1988. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen. Eine schriftliche Kündigung des Mietverhältnisses erfolgte nicht. Ab 2. Dezember 1988 nutzte der Kl die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.

Die Renovierungsarbeiten wurden im Oktober und im November 1988 vorgenommen. Der zeitliche Ablauf der Erhaltungsaufwendungen vom Auftrag bis zur Zahlung war nach einer von den Kl im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung folgender:

Anlage 1 und 2

Zeitlicher Ablauf der Erhaltungsaufwendungen

Brutto

Auftrag

Ende der Durchführung

Zahlung

DM

Monat/Jahr

Monat/Jahr

Datum

1988

Kleinmaterial

Material lt. Kasse

-

10/88

Okt. 88

…, Mauerkasten

08/88

10/88

18.10.88

… Malerset und Farbe

10/88

11/88

28.11.88

Putz lt. Kasse

-

11/88

Nov. 88

…, Steine

10/88

10/88

07.12.88

Material lt. Kasse

-

12/88

14.12.88

…, Sand

11/88

11/88

10.01.89

Müllbeseitigung/Container

19.10.88

…, diverse Rechnungen

10, 11/88

10, 11/88

21.11.88

06.12.88

Sanitär

…, Sanitär

…, Sanitär

07/88

07/88

09.08.88

…, Rohre

08/88

09/88

13.09.88

…, div. Rechnungen

06/88

08/88

19.10.88

…, Rohre

10/88

11/88

01.12.88

11/88

11/88

16.12.88

… Spülkasten

10/88

11/88

22.12.88

12/88

12/88

29.12.88

Ersatz von Fenstern und Simsen

… Fenster

08/88

10/88

20.10.88

… Simse

10/88

11/88

25.11.88

Ersatz der Ofenheizung durch eine

Zentralheizung

…, diverse Rechnungen

08/88

11/88

26.10.88

15.11.88

Parkettboden, Treppe

07.12.88

11/88

11/88

19.12.88

Neue Bodenbeläge …

10/88

11/88

29.12.88

11/88

11/88

25.11.88

Sprechanlage, Veränderung der Hauselektrik

10/88

11/88

03.01.89

1989

Kleinmaterial …

11/88

11/88

03.01.89

Wände und Türen streichen …

10/88

11/88

03.01.89

In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1988 erklärten die Kl Mieteinnahmen in Höhe von … DM statt der in den Vorjahren erklärten Mieteinnahmen in Höhe von … DM. Die Selbstnutzung im Dezember 1988 war aus dieser Erklärung nicht erkennbar.

Im ESt-Bescheid für 1988 vom 11.2.1991 ließ das Finanzamt die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten zum Abzug zu. Es handelte sich um Reparaturaufwendungen in Höhe von … DM, die 1988 betreffend hälftig zum Abzug zugelassen wurden.

Im Verfahren der ESt-Veranlagung für 1989 teilte der Bevollmächtigte der Kläger dem Finanzamt durch Schriftsatz vom 9.12.1991 mit, daß das Mietverhältnis im Oktober 1988 geendet habe und daß die Selbstnutzung im Dezember 1988 begonnen habe.

Im geänderten ESt-Bescheid für 1988 vom 27.1.1992 und im ESt-Bescheid für 1989 vom 30.1.1992 lehnte das Finanzamt eine Berücksichtigung der Reparaturaufwendungen in Höhe von je … DM als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG bzw. als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Das Finanzamt begründete die Ablehnung damit, daß die Erhaltungsaufwendungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung der eigengenutzten Wohnung angefallen seien.

Die 1988 und 1989 geltend gemachten Reparaturaufwendungen waren bis auf Rechnungen über Schlauch, Sanitär (… DM), Fliesen (… DM) und Rohre (… DM) erst ab Oktober 1988 datiert.

Ihren Einspruch vom 31.1.1992 gegen beide Bescheide begründeten die Kl damit, daß laut Anlage V für 1988 eine Vermietung bis zum 30.11.1988 erfolgt sei. Die Reparaturen seien ca. im Juli 1988 in Auftrag gegeben worden und während der Vermietungszeit erfolgt. Es handle sich um nachträgliche Werbungskosten. Denn durch die Fremdvermietung sei das Haus reparaturbedürftig geworden.

Das Finanzamt wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 2.4.1992 als unbegründet zurück.

Das Finanzamt meinte, die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die bisherige Vermietungstätigkeit reiche nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu rechtfertigen. Denn der objektive Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung werde durch die von den Kl gewollte Verknüpfung mit der zukünftigen Eigennutzung überlagert (BFH-Urteil vom 23.1.1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465). Im Streitfall seien die Aufwendungen zum einen durch die bisherige Vermietungstätigkeit veranlaßt worden, da das vermietete Haus während der...

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