rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereits im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlassungsentschädigung als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG ist auch gegeben, wenn die Abfindungszahlung für den Fall der Kündigung bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1-2, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1991 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern.
Die Kläger sind Miterben nach dem am 17.7.1993 verstorbenen Herrn S. Die Klägerin zu 1. war die Ehefrau des Verstorbenen und wurde mit diesem im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der verstorbene Herr S. war seit dem 1.1.1982 (Anstellungsvertrag vom 19.11. 1981) Geschäftsführer bei der E-GmbH. Gemäß § 8 des Anstellungsvertrages war das Anstellungsverhältnis zunächst bis zum 31.12.1986 befristet. Es sollte sich nach Satz 2 dieser Regelung jeweils um weitere fünf Jahre verlängern, wenn es nicht mindestens zwölf Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
Am 28.3.1991 traf der verstorbene Herr S. mit der Firma A.- AG, …. D., „als Besitzgesellschaft der Firma E.-GmbH” folgende Vereinbarung:
„Werden von der Firma A.- AG Anteile der Firma E.-GmbH, …. H., ganz oder mehrheitlich an Dritte veräußert, so wird das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien zum gleichen Zeitpunkt beendet.
Die Abfindung aus dem bestehenden Arbeitsvertrag, der frühestens zum 31.12.1996 gekündigt werden kann, wird wie folgt geregelt:
- DM 360.000 (Dreihundertsechzigtausend) zu zahlen drei Monate nach Veräußerung der Anteile.
- Der dann noch offene Betrag, der sich wie folgt errechnet: Vertragslaufzeit in Monaten × DM 15.000 abzüglich der gezahlten DM 360.000, wird in Teilbeträgen unter Berücksichtigung des für Abfindungen steuerlich möglichen Zeitraums (verminderter Steuersatz) gezahlt.”
Mit Aufhebungsvertrag vom 6.6.1991 zwischen der Gesellschafterversammlung der V-GmbH und dem verstorbenen Herrn S. wurde das zwischen Herrn S. und der V.-GmbH bestehende Geschäftsführerdienstverhältnis „im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der V.-GmbH mit Wirkung zum 31.7.1991” beendet. Als Anlaß für die Aufhebung ist im Aufhebungsvertrag der „Wunsch der V.-GmbH zur personellen Umstrukturierung im Managementbereich” benannt worden, „die die Trennung von Herrn S. erforderlich mache”. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages war Herr S. mit zwei Dritteln am Stammkapital der V.-GmbH beteiligt, wobei er allerdings ein Drittel nur treuhänderisch für die Firma P. GmbH & Co. KG hielt.
Unter § 2 – Abfindung – des Vertrages verpflichtete sich die V.-GmbH, Herrn S. „als Entschädigung für den Wegfall des Dienstverhältnisses in entsprechender Anwendung der §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes eine Abfindung in Höhe von 460.000 DM (brutto) zu zahlen. Die Abfindung war mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
In einem Nachtrag zum vorgenannten Aufhebungsvertrag stellen die Vertragsparteien klar, dass der Aufhebungsvertrag vom 6.6.1991 unter der auflösenden Bedingung steht, dass der Vertrag über den „Erwerb des Speck- und Covenience-Bereiches mit der Firma E.-GmbH zustande kommt, nicht angefochten oder rückabgewickelt wird”. Beim Eintritt einer der vorbezeichneten Bedingungen solle der Vertrag nicht zur Durchführung gelangen.
Darüber hinaus wurde am 10.6.1991 in einer Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 28.3.1991 zwischen dem verstorbenen Herrn S. und der Firma A.- AG, als Besitzgesellschaft der Firma E.-GmbH, im wesentlichen folgendes geregelt:
„Der Geschäftsbetrieb der Firma E.-GmbH, H., wird zum 13.7.1991 veräußert. Zum gleichen Termin werden alle derzeitigen Aktivitäten (Produktion, Vertrieb etc.) eingestellt. Damit wird die Vereinbarung vom 28.3.1991 wirksam….
Die Zahlungsmodalitäten werden wie folgt geändert:
Der Abfindungsbetrag wird zum gleichen Termin fällig (13.7.1991). Es sei denn Herr S. wünscht einen anderen Zahlungstermin.”
Der verstorbene Herr S. erhielt im Juli 1991 von der V.-GmbH eine Abfindung von 460.000 DM ausbezahlt.
In ihrer für das Streitjahr eingereichte Einkommensteuererklärung gaben die Eheleute S. die Abfindungszahlung in der Vordruckzeile „Entschädigungen die ermäßigt zu besteuern sind” in Höhe von 436.000 DM an. Mit Ausnahme der Lohnsteuerkarten fügten die Kläger zu diesem Vorgang keine weiteren Unterlagen bei. Der Kläger reichte zwei Lohnsteuerkarten für 1991 ein, auf einer Lohnsteuerkarte (Steuerklasse 3) wurde von der A.- AG für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.7. 1991 ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 111.679,40 DM bescheinigt. Auf der zweiten Lohnsteuerkarte (Steuerklasse 6) wurde von der V.-GmbH ebenfalls für die Zeit vom 1.1. bis 31.7. ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 56.000 DM sowie unter der Rubrik „Ermäßigt besteuerte Entschädigungen” ein Betrag in Höhe von 436.000 DM und dafür einbehaltene Lohnsteuer in Höhe v...