Steuerpflicht einer Mietabfindung
Es ist eigentlich geklärt, dass eine dem Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden (Vermögenswerten) Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) gezahlte Abfindung nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG unterliegt. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem BFH-Urteil v. 14.9.1999, IX R 89/95. Die Zahlung unter einer anderen Bezeichnung führte aktuell zu eine Entscheidung FG München im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens.
Fall des FG München: Andere Bezeichnung der Abfindung
Im entschiedenen Fall wohnten die Antragssteller in einer Mietwohnung. Das Mietobjekt wurde zunächst von einem neuen Eigentümer erworben, welcher den Mietvertrag mit den Antragsstellern wegen Eigenbedarf kündigte. Danach veräußerte der neue Eigentümer das Objekt weiter an eine GmbH.
Mit gesonderter Vereinbarung hoben die GmbH und die Antragsteller das Mietverhältnis zum Ablauf des 30.4.2021 auf. Mit einem weiteren Vertrag vereinbarte die GmbH mit den Antragstellern eine Abfindung in Höhe von 100.000 EUR. In der Vertragsurkunde wurde der Betrag in Höhe von 100.000 EUR als Umzugsbeihilfe bezeichnet; die Worte "Abfindungsbetrag" und "Abfindung" wurden handschriftlich durch das Wort "Umzugsbeihilfe" ersetzt.
Finanzamt nimmt steuerbare Umzugskostenhilfe an
In der Einkommensteuererklärung für 2021 erklärten die Antragsteller die Abfindungszahlung über 100.000 EUR nicht als Einkünfte. Das Finanzamt setzte aber sonstige Einkünfte aus Leistungen i. H. von jeweils 49.898 EUR an (100.000 EUR abzgl. jeweils 102 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag). Dies begründete das Finanzamt damit, dass die Abfindungszahlung über 100.000 EUR eine Umzugskostenhilfe sei, die als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sei.
Vergleichsweise niedrige Umzugskosten
Die Antragssteller erwiderten, dass erst bei der Vertragsunterzeichnung von der GmbH ohne Erläuterung im Text der Abfindungsvereinbarung das Wort "Abfindungsbetrag" durch das Wort "Umzugsbeihilfe" geändert worden sei. Sie seien über die Bedeutung dieser Textänderung nicht informiert worden. Auch hätten sie den Umzug in eigene Regie durchgeführt und dieser habe nur Kosten von ca. 1.000 EUR ausgelöst; einen höheren Betrag als Umzugsbeihilfe zu betrachten sei unrealistisch.
Für das FG München ist und bleibt es eine Abfindung
Für das FG München liegt aber eine Abfindung vor (Beschluss v. 24.7.2024, 12 V 1200/24, rkr.), welche nicht der Besteuerung unterliegt, da es sich um eine dem Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden (Vermögenswerten) Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) gezahlte Abfindung handelt.
Um eine nichtsteuerbare Entschädigung für die Aufgabe eines Vermögenswerts im Bereich der Vermögensumschichtung handele es sich, wenn die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ergibt, dass der Vorgang dem Bild des Ausgleichs für eine Minderung des Vermögenswerts in seiner Substanz entspricht. Entscheidend sei dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben.
Wirtschaftliche Gesamtbeurteilung
Außerdem kam aus Sicht des FG hinzu, dass die Antragsteller den Umzug aus der Wohnung in eigener Regie durchgeführt haben und demnach, bei summarischer Prüfung vom wirtschaftlichen Gehalt aus betrachtet, eine Zahlung von über 100.000 EUR keine Umzugsbeihilfe darstellen kann.
Angesichts der in den letzten 20 Jahren gestiegenen Wohnungsmieten spreche die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung dafür, dass mit dem Betrag von 100.000 EUR die Antragsteller von der GmbH dafür abgefunden werden sollten, dass sie ihre Wohnrechte als Mieter aus dem Altvertrag mit einem günstigen Mietzins für die Vierzimmerwohnung aufgeben und sich an einem anderen Ort um eine Wohnung mit einem neuen Mietvertrag bemühen.
Da nach der Eigenbedarfskündigung die Wohnung vom Vermieter verkauft wurde, sei auch offensichtlich, dass die Kündigung wegen des nur vorgeschobenen Eigenbedarfs unwirksam gewesen wäre und die Antragsteller nur durch einen Aufhebungsvertrag in Verbindung mit einer Abfindungszahlung zur Aufgabe ihrer Mieterrechte an der Vierzimmerwohnung bewegt werden konnten.
Die Änderung der Formulierung in der Abfindungsvereinbarung von "Abfindungsbetrag" auf "Umzugsbeihilfe" spiele demgegenüber keine Rolle und mache die Zahlung nicht zu einem Entgelt für eine Tätigkeit (Umzug als Tätigkeit) und damit zu Einkünften aus einer Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG. Daher wurde die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
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