rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachholung des im Formular nur dürftig erklärten Vorkostenabzugs trotz Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids
Leitsatz (redaktionell)
1) Einer Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO steht nicht entgegen, daß ein nichtfristgebundener Antrag für die Gewährung einer antragsgebundenen Steuerermäßigungnach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nachgeholt wird.
2) Das Verkennen der in den Steuererklärungsvordrucken verwendeten Hinweise auf den"Vorkostenabzug” und der nach dem "Eigenheimzulagegesetz begünstigten Wohnung”durch einen steuerlichen Laien begründet keine grobes Verschulden.
Normenkette
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Strittig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 1996 wegen neuer Tatsachenzugunsten der Kläger geändert werden kann.
Die Kläger sind zusammenzuveranlagende Eheleute. Sie wohnten zunächst in S. Der Kläger istals Hochschullehrer … tätig, die Klägerin als Lehrerin …. Sie erzielen außerdem Einkünfte ausVermietung einer in 1994 erworbenen Eigentumswohnung in H. Weiter hatten sie aus einemErbfall in 1994 ein Einfamilienhaus in F erworben, welches sie im Streitjahr 1996 für 630.000,–DM veräußerten.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21.6.1996 erwarben die Kläger sodann die hierstrittige Eigentumswohnung in K für 575.000,– DM. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am1.9.1996 auf sie über. Am 14.11.1996 zogen sie in die Wohnung ein und nutzen sie seither zueigenen Wohnzwecken. Vor Bezug entstanden unstreitig Erhaltungsaufwendungen(Renovierungskosten) in Höhe von 22.500,– DM.
In ihrer am 23.4.1997 persönlich beim Finanzamt abgegebenen Einkommensteuererklärung für1996 machten sie zunächst für diese Eigentumswohnung keinerlei Aufwendungen geltend, auchein Antrag auf Eigenheimzulage wurde zunächst nicht gestellt. Der Beklagte setzte dieEinkommensteuer für 1996 erklärungsgemäß mit Steuerbescheid vom 25.6.1997 bei einem zuversteuernden Einkommen von 75.167,– DM auf 14.328,– DM fest. Ein aus hier nichtrelevanten Gründen bestehender Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom12.9.1997 aufgehoben.
Mit Schreiben vom 23.4.1998 bestellte sich der Prozeßbevollmächtigte und beantragte für dieKläger, die Festsetzung der Einkommensteuer für 1996 abzuändern und dabei dieVorkostenpauschale nach § 10i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 3.500,– DM, sowieErhaltungsaufwendungen von 22.500,– DM nach § 10i Abs. 1 S. 1 Nr. 2a EStG alsSonderausgaben abzuziehen. Außerdem wurde nun nachträglich die Eigenheimzulage beantragt.Der Bevollmächtigte trug vor, die Kläger hätten die Eigentumswohnung ohne Fremdmittelangeschafft und seien daher davon ausgegangen, daß diese Wohnung steuerlich keineBerücksichtigung finden könne. Erst nachdem sie im Rahmen der Ausarbeitung derEinkommensteuererklärung für 1997 seinen fachkundigen Rat eingeholt hätten, sei ihnen dieVorschrift des § 10i EStG bekannt geworden. Da sich in denEinkommensteuererklärungsformularen kein Hinweis auf die Abzugsmöglichkeit befinde,könne ihnen ein grobes Verschulden nicht vorgeworfen werden.
Der Beklagte gewährte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 18.6.1998, lehnte aber dieÄnderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zur Berücksichtigung desVorkostenabzugs mit Verfügung vom 17.7.1998 ab.
Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungvom 1.12.1998 zurück. Die Berücksichtigung der Vorkostenpauschale erfolge nur auf Antrag,insoweit handele es sich also um ein Wahlrecht, dessen Ausübung durch die Kläger keine neueTatsache darstelle. Hinsichtlich der Erhaltungsaufwendungen sei deren Entstehung demFinanzamt zwar nachträglich bekannt geworden, so daß eine neue Tatsache vorliege. Die Klägertreffe aber ein grobes Verschulden, weil sie die Einkommensteuererklärung insoweit nichtvollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt hätten. In den Zeilen 29 – 42 auf der Seite 2 desErklärungsvordrucks sei auf die Anlage FW zur Förderung des Wohneigentums hingewiesen.Auch hätten die Kläger eine Anleitung zur Steuererklärung erhalten, in der auf der Seite 1 sichwiederum ein Hinweis auf die Anlage FW befinde. Weiter sei dort ausgeführt, daß für denAntrag auf Eigenheimzulage ein besonderer Vordruck zu verwenden ist, der beim Finanzamterhältlich sei. Bei einem gewissenhaften Durchlesen des Erklärungsformulars und der Anleitunghierzu hätte den Klägerin dies auffallen müssen. Trotz dieser für einen sorgfältigen Leser nichtübersehbaren Hinweise hätten sie es versäumt, auch bei der persönlichen Abgabe derSteuererklärung an Amtsstelle sich über die steuerliche Behandlung der Eigentumswohnung zuinformieren und die erforderlichen Anträge noch bis zur Aufhebung des Vorbehalts derNachprüfung zu stellen. Eine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheidsfür 1996 komme daher nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger tragen vor, bei der Geltendmachung derVorkostenpauschale handele es sich nicht um die Ausübung eines eigenständigen Wahlrechts.D...