rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Gewährung der Vorkostenpauschale bei bestandskräftigem Steuerbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Finanzbehörde ist berechtigt einen bestandskräftigen Steuerbescheid, in dem die Vorkostenpauschale nach § 10i EStG gewährt wurde, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn innerhalb des maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraumes keine Eigenheimzulage gewährt wird.

2. Der Erlass des Eigenheimzulagebescheids ist materielles Tatbestandsmerkmal der Vorkostenpauschale i.S.d. § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dessen Ausbleiben ein den Steuervorteil beseitigendes rückwirkendes Ereignis bzw. dessen Ergehen ein den Steuervorteil tatbestandlich begründendes, rückwirkendes Ereignis darstellt.

3. Die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ist Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 AO im Hinblick auf die Gewährung der Vorkostenpauschale gem. § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 10i Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2, § 171 Abs. 10, § 173 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern im Streitjahr 1999 die Vorkostenpauschale gemäß § 10i Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 23.05.2000 gaben sie beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 1999 ab. Diese bestand aus dem Mantelbogen sowie aus den Anlagen Kinder, GSE und N. Als ausgeübten Beruf gaben die Kläger xxxxxxxxxxx bzw. xxxxxxxx an. Eine Anlage FW war der Erklärung nicht beigefügt; die Zeilen 42 und 43 des Mantelbogens enthielten entsprechend auch keine Angaben.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 20.06.2000 setzte der Beklagte - nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig - die Einkommensteuer erklärungsgemäß auf xxxxxxxxx DM fest.

In der Anlage eines am 04.08.2000 persönlich beim Beklagten abgegebenen Schreibens vom 24.07.2000 beantragten die Kläger auf amtlichem, am 31.07.2000 unterschriebenem Vordruck für einen im Jahre 1999 fertiggestellten und seit dem xx.xx.1999 eigengenutzten Dachausbau Eigenheimzulage ab dem Jahre 1999. Die Eigenheimzulage wurde mit Bescheid vom 18.08.2000 ab 1999 antragsgemäß i.H.v. xxxxxxxxx DM p.a. gewährt (xxxxxxxx DM Fördergrundbetrag zzgl. x Kinderzulagen i.H.v. xxxxxxxxxx DM).

Dem vorgenannten Schreiben vom 24.07.2000 war eine Anlage FW beigefügt, im Rahmen derer der Kläger die Vorkostenpauschale nach § 10i EStG geltend machten. Das Schreiben vom 24.07.2000 enthält zudem die Bitte, die „versehentlich nicht abgegebene Anlage FW noch nachträglich bei einer korrigierten Veranlagung zu berücksichtigen”.

Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 07.08.2000 und mit Einspruchsentscheidung vom 26.01.2001 ab, da insbesondere eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht komme.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die nachträglich eingereichte Anlage FW im Rahmen eines Änderungsbescheides zu berücksichtigen sei. Zwar sei die Einspruchsfrist bezüglich des Einkommensteuerbescheides für 1999 überschritten worden. Dies sei ihnen jedoch aufgrund ihrer steuerlichen Nichtkenntnis gar nicht richtig bewusst gewesen. Die Beantragung der Vorkostenpauschale hätten sie zunächst als Bestandteil des Antrages auf Eigenheimzulage betrachtet. Aus steuerlicher Nichtkenntnis seien sie der Ansicht gewesen, dass bezüglich der Einkommensteuererklärung ohne weiteres die Beantragung eines Nachtrages möglich sei. Erst bei der Erstellung dieses Antrages sei ihnen dieser Fehler bewusst geworden. Bei Erstellung des Schreibens vom 24.07.2000 seien sie mit der Bearbeitung des Eigenheimzulagenantrages noch nicht fertig gewesen, weshalb das Schreiben erst am 04.08.2000 beim Beklagten eingegangen sei. Wäre ihnen die Notwendigkeit der Einlegung eines Einspruches bezüglich der begehrten nachträglichen Berücksichtigung der Vorkostenpauschale bewusst gewesen, hätten sie dies natürlich auch getan. Man habe die Einspruchsfrist mithin aus Unwissenheit verstreichen lassen. Als steuerliche Laien treffe sie angesichts immer schwieriger werdender Steuergesetze kein Verschulden, zumal sie in den Vorjahren alle Steuererklärungen korrekt und fristgerecht beim Finanzamt eingereicht hätten. Es handele sich zudem um einen erstmals begangenen Fehler.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 20.06.2000 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2001 mit der Maßgabe zu ändern, dass die steuermindernde Vorkostenpauschale gemäß § 10i EStG Berücksichtigung findet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt auch im Klageverfahren die Auffassung, dass die nachträgliche Berücksichtigung der Vorkostenpauschale nicht in Betracht komme. Zwar sei ihm - dem Beklagten - nachträglich, nämlich nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung bekannt geworden, dass für das im Jahre 1999 fertiggestellte und eigengenutzte Objekt Eigenheimzulage beantragt wird und dass in diesem Zusammenhang die steuermindernde Vor...

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