Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliches Bekanntwerden einer Tatsache (Antrag auf Vorkostenpauschale)

 

Leitsatz (redaktionell)

Tatsache ist nicht das Geltendmachen der Vorkostenpauschale, sondern die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für ein begünstigtes Objekt

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10i Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Strittig ist die Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids 1996.

Die Einkommensteuererklärung 1996 der Kläger ging am 14. Mai 1997 bei Beklagten ein. Der Einkommensteuererklärung war eine Anlage FW beigefügt, in der eine Vorkostenpauschale gemäß § 10i EStG nicht geltend gemacht wurde. Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 wurde die Einkommensteuer 1996 der Kläger festgesetzt. Der Abzug einer Vorkostenpauschale gemäß § 10i EStG war in dem Bescheid erklärungsgemäß nicht berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid 1996 wurde bestandskräftig.

Ebenfalls am 14. Mai 1997 ging beim Beklagten der Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1996 der Kläger für den Ausbau eines Kinderzimmers in einer eigengenutzten Wohnung beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 20. Januar 1998 lehnte der Beklagte die Gewährung der Eigenheimzulage 1996 gem. § 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigzulG) ab, da kein neuer Wohnraum geschaffen worden wäre. Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 legten die Kläger gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch ein, da durch die Baumaßnahmen in einem ehemaligen Scheunentrakt ein Schlafzimmer für die Tochter der Kläger hergerichtet worden wäre. Am 9. März 1998 nahm der Ermittlungsbeamte des Beklagten das ausgebaute Kinderzimmer in Augenschein. Daraufhinwurde mit Bescheid über Eigenheimzulage 1996 vom 14. April 1998 den Klägern die Eigenheimzulage gewährt.

Bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung 1996, dem Antrag auf Eigenheimzulage 1996 und dem nachfolgenden Schriftverkehr hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mitgewirkt.

Mit Schreiben vom 12. November 1999 beantragten die Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 1999 1 K 2553/98 (EFG 1999, 1061) die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 dahingehend, den Abzug der Vorkostenpauschale bei der Einkommensteuer 1996 zu berücksichtigen. Diese wurde mit Bescheid vom 12. Januar 2000 vom Beklagten abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Kläger vom 17. Januar 2000 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8. März 2000 zurückgewiesen.

Die Kläger tragen vor, die Gewährung des Abzugs der Vorkostenpauschale sei nicht antragsgebunden, sondern von Amts wegen zu gewähren, wenn nach Aktenlage erkennbar sei, dass diese dem Steuerpflichtigen zustehe. Da der Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1996 vom Beklagten zunächst abgelehnt worden war, hätte der Abzug der Vorkostenpauschale erst nach Festsetzung der Eigenheimzulage geltend gemacht werden können, so dass die Vorkostenpauschale bei der Veranlagung 1996 noch zu berücksichtigen sei.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 30. Juni 1997 unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2000 dahin zu ändern, bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1996 eine Vorkostenpauschale in Höhe von 3.500 DM abzuziehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der steuerlichen Vorschriften erwartet werden könne. Den Prozessbevollmächtigten der Kläger würde daher ein grobes Verschulden an dem unterlassenen Geltendmachen des Abzugs der Vorkostenpauschale in der Einkommensteuererklärung 1996 treffen. Da die Kläger bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 1996 und bei der Beantragung der Eigenheimzulage 1995 von dem Prozessbevollmächtigten vertreten waren, sei dieses grobe Verschulden des Prozessbevollmächtigten den Klägern zuzurechnen. Die Kläger seien daher nicht wie steuerrechtliche Laien zu behandeln, auf die sich das von den Klägern herangezogene Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz beziehe.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 30. Juni 2000, der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2000 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet.

Der Beklagte hat gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 1996 zu Recht abgelehnt. Die Berücksichtigung einer Vorkostenpauschale gem. § 10i Abs. 1 Nr. 1 EStG kommt bei der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres nicht mehr in Betracht.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden. „Tatsache“ ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, al...

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