rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer eines Versicherungsmaklers nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs 5 Nr 6 b EStG befindet sich dort, wo der Steuerpflichtige nach allgemeiner Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen oder beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt; auf den im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Dienst- und Geschäftsreisen vorgeprägten Begriff der regelmäßigen Stätte der Berufsausübung bzw. des betrieblichen Tätigkeitsmittelpunkts kommt es nicht an.
2. Die das Berufsbild des Versicherungsmaklers prägende wesentliche Leistung, namentlich die Vermittlung des Geschäftsabschlusses, findet regelmäßig anlässlich der Kundenbesuche im Außendienst statt; den im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Vorbereitungsarbeiten kommt nach der insoweit maßgebenden Verkehrsauffassung lediglich eine Hilfsfunktion zu.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 Nrn. 5, 5 S. 2, Abs. 5, 5 Nr. 6b, § 15
Tatbestand
Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte im Streitjahr als Versicherungsmakler Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er u. a. Raumkosten für ein in der Privatwohnung der Kläger befindliches Arbeitszimmer in Höhe von …….. DM geltend. Hierzu führte er aus, daß er die eigene Wohnung als Betriebsstätte nutze. Im Streitjahr sei er ausweislich der Spesenabrechnung an ca. 180 Tagen im Außendienst gewesen. An den übrigen Tagen und größtenteils auch an den Tagen, an denen er Außendienstbesuche erledigt habe, habe er den heimischen Arbeitsplatz für seine betrieblichen Zwecke genutzt.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 27.05.1998 begrenzte der Beklagte den Abzug der geltend gemachten Raumkosten unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG auf 2.400,– DM, da nach seiner Auffassung nicht das Arbeitszimmer, sondern der Außendienstbezirk den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvertreter darstellte.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Einspruch trugen die Kläger vor, daß die Außendiensttätigkeit als Serviceleistung gegenüber den Mandanten nicht als Kern der beruflichen Betätigung eines Versicherungsvertreters angesehen werden könne. Ein Versicherungsvertreter rufe seine Mandanten von zu Hause aus an und erhalte auch Anrufe nach Hause. Anstelle von Kundenbesuchen könne er die Mandanten auch nach Hause bestellen. Hierdurch würden ihm jedoch Nachteile gegenüber Mitkonkurrenten entstehen.
Nachdem das Rechtsbehelfsverfahren einverständlich bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.1999 zu der unter dem Az. 2 BvR 301/98 anhängigen Verfassungsbeschwerde beruht hatte, wies der Beklagte den Einspruch am 21.01.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, daß ein häusliches Arbeitszimmer nur dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG bilden könne, wenn dort unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale der Schwerpunkt aller im betrieblichen/beruflichen Bereich ausgeübten Tätigkeiten angesiedelt sei, d. h. der Kernbereich der beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer ausgeübt werde. Dies sei im Streitfall zu verneinen, da die das Berufsbild des Klägers als Versicherungsvertreter/Versicherungsmakler prägende Tätigkeit, nämlich der Abschluß von Versicherungen, außer Haus stattfinde. Der Abschluß von Versicherungen im Außendienst sei für den Erfolg eines Versicherungsvertreters entscheidend. Der Außendienst habe in solchen Fällen zentrale Bedeutung für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung. Die notwendige Erledigung von Schreibarbeiten und die sonstigen begleitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer hätten demgegenüber lediglich eine Neben- oder Hilfsfunktion.
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger ergänzend geltend, daß die überwiegende Tätigkeit des Klägers als Versicherungsmakler in der Beratung über die Auswahl der für den Klienten passenden Versicherung liege. Hierfür sei bei rund 600 – 700 Sachversicherungen und etwa 120 deutschen Lebensversicherungen ein beträchtlicher Aufwand erforderlich. Im Vorfeld müsse zunächst eine detaillierte Untersuchung der bei dem Kunden gegebenen Voraussetzungen und seiner Wünsche erfolgen. Diese bei einem Besuch des Kunden gewonnenen Daten würden sodann unter Heranziehung von Unterlagen verschiedener Versicherungsgesellschaften im häuslichen Arbeitszimmer in Form eines ausführlichen Gutachtens ausgewertet. Für diese Auswertungstätigkeit sei in jedem Fall mindestens eine Woche, vielfach aber zwei oder sogar noch mehr Wochen intensiver Arbeit am häuslichen Schreibtisch notwendig.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 21.01.2000 und des Einkommensteuerbescheides vom 27.05.1998 die Kosten für das Arbeitszimmer i...