rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung von Umsatzsteuer 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) eine Vergütung von Vorsteuerbeträgen erhalten kann.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in den Niederlanden. Im Jahre 1996 ist durch die zuständigen niederländischen Stellen das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat, nachdem die Klägerin zunächst durch andere Prozeßbevollmächtigte vertreten worden war und diese ihr Mandat niedergelegt hatten, der derzeitigen Prozeßvertreterin der Klägerin eine schriftliche Prozeßvollmacht erteilt.

Die Klägerin, die bis zur Konkurseröffnung ein Bauunternehmen betrieb, wirkte in den Jahren 1992 und 1993 an der Durchführung eines Bauvorhabens im Inland mit. Dem lag ein Vertrag mit der ….Handelsanstalt (nachfolgend: Fa. S.) zugrunde, die ihren Sitz in Liechtenstein hat. Im August und im September 1992 erteilte die Klägerin der Fa. S. mehrere Rechnungen, in denen Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen ist und die den Vermerk „Mehrwertsteuer ‚0-Tarif’” tragen. Wegen des sonstigen Inhalts dieser Rechnungen wird auf die in den Vergütungsakten befindlichen Schriftstücke Bezug genommen. Im Jahr 1995 hat die Klägerin der Fa. S. jedoch eine Schlußrechnung erteilt, die über einen Brutto-Betrag lautet und in der die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Das für die Fa. S. zuständige Finanzamt ….hat mit Schreiben vom 2. Dezember 1996 (Bl. 117 f. FG-Akte) mitgeteilt, daß die Fa. S. Umsatzsteuer auf die berechneten Beträge weder angemeldet noch abgeführt habe.

Die Klägerin machte mit mehreren Anträgen die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen, die ihr im Zeitraum April bis Dezember 1992 in Rechnung gestellt worden war, im Rahmen eines Vergütungsverfahrens als Vorsteuer geltend. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit drei verschiedenen Bescheiden ab. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht feststellbar, daß die Fa. S. Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts und zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Ergänzend hierzu heißt es in der Einspruchsentscheidung, nach den Erkenntnissen der Finanzbehörden handele es sich bei der Fa. S. „um einen reinen Briefkasten (Sitzunternehmen, Domizilgesellschaft)”, der nach seiner Betriebsstruktur keine Leistungen im allgemeinen Wirtschaftsverkehr erbringen und deshalb nicht als Unternehmer qualifiziert werden könne. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die in den Vergütungsakten befindliche Einspruchsentscheidung verwiesen.

Zur Begründung ihrer – zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen – Klage trägt die Klägerin vor, entgegen der Annahme des Beklagten habe die Fa. S. erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet. Ihr Geschäftsgegenstand sei die Planung und Entwicklung von gewerblichen Immobilienprojekten, und in den Jahren 1990 bis 1993 habe sie in Deutschland mehrere Projektentwicklungen realisiert. Um eins dieser Projekte handele es sich bei demjenigen Bauvorhaben, bei dem sie – die Klägerin – als Subunternehmerin eingesetzt worden sei. Ohnehin habe die Fa. S.im Rahmen ihrer Tätigkeit in weitem Umfang Subunternehmer eingeschaltet, weshalb sie keinen großen Personalbestand und kein umfangreiches Anlagevermögen benötigt habe. Diejenigen Umstände, auf die der Beklagte ihre Qualifizierung als „Briefkastenfirma” gestützt habe, seien daher nicht aussagekräftig. Wegen der weiteren Ausführungen der Klägerin zu diesem Punkt wird auf ihren Schriftsatz vom 9. März 1995 (Bl. 37 ff. FG-Akte) Bezug genommen.

Zur Frage der Durchführung des Abzugsverfahrens macht die Klägerin geltend, diese sei im Streitjahr dadurch erfolgt, daß die Fa. S. von der „Nullregelung” gemäß § 52 Abs. 2 UStDV Gebrauch gemacht habe. Daß später eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt worden sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, da die Ausstellung der Rechnung erst in 1995 erfolgt sei und nicht auf das Streitjahr zurückwirke. Im übrigen sei die nachträgliche Berechnung der Umsatzsteuer nur deshalb erfolgt, weil der Beklagte die Unternehmereigenschaft der Fa. S. angezweifelt habe. Es sei ausschließlich darum gegangen, etwa bestehende zivilrechtliche Ansprüche gegen die Fa. S. nicht verjähren zu lassen. Sofern die Fa. S. als Unternehmer anerkannt werde, könne die Rechnung storniert werden. Auch bestehe in diesem Fall die Möglichkeit, daß die Fa. S. das Abzugsverfahren noch durchführe. Vor diesem Hintergrund sei es zweckmäßig, das Klageverfahren zum Ruhen zu bringen, bis die Frage der Unternehmereigenschaft der Fa. S. abschließend geklärt sei.

Die Klägerin beantragt,

das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren auszusetzen;

hilfsweise, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung die Vergütungsbescheide vom 16. Juli 1993 und vom 5. Augus...

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