Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Alterseinkünften nach dem AltEinkG verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Die Besteuerung der Alterseinkünfte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG und § 22 Nr. 1 Buchst. a) aa) Satz 3 EStG in der Neufassung durch das AltEinkG ist verfassungsgemäß-
Normenkette
EStG § 22; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Pensionen und Renten nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz, konkret um die Höhe der bei Versorgungsbezügen berücksichtigten Freibeträge.
Der mit seiner Ehefrau – der Klägerin – zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erhält seit 1998 Versorgungsbezüge aus einer früheren Tätigkeit als Wahlbeamter. In den Streitjahren beliefen sich diese auf 35.606,00 EUR (2005) bzw. 35.393,00 EUR (2006). Daneben erzielte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In den Einkommensteuerfestsetzungen aufgrund der Bescheide für 2005 vom 25.04.2006 (Bl. 5 d.A.) und für 2006 vom 05.04.2007 (Bl. 8 d.A.) berücksichtigte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers nach Abzug eines – dem Höchstbetrag entsprechenden – Versorgungsfreibetrages in Höhe von jeweils 3.000,00 EUR sowie eines Zuschlags zu diesem von jeweils 900,00 EUR als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 31.604,00 EUR (2005) bzw. 31.391,00 EUR (2006).
Gegen die Einkommensteuerbescheide erhoben die Kläger Einspruch mit der Begründung, der Ansatz des Versorgungsfreibetrages samt Zuschlag sei zu gering bemessen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) aufgegeben, die Besteuerung von Pensionsbezügen und Renten dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) entsprechend auszugestalten. Diesen Vorgaben sei der Gesetzgeber mit der Neugestaltung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – Teil I 2004, 1427; Bundessteuerblatt – BStBl. – Teil I 2004, 544) nicht hinreichend nachgekommen, denn auch die Neuregelung sei verfassungsrechtlich bedenklich, da eine Gleichbehandlung von Pensionen einerseits und Sozialversicherungsrenten andererseits hiernach erst im Jahre 2040 erfolge. Insofern verbleibe es über einen Zeitraum von weiteren 33 Jahren bei einer Ungleichbehandlung, die durch nichts anderes als durch politische Erwägungen gerechtfertigt werde. Politische Erwägungen seien jedoch für die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes in aller Regel unbeachtlich.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 10.04.2008 (Bl. 13 d.A.) als unbegründet zurück. Mit der am 06.05.2008 hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass auch nach der Neuregelung durch das AltEinkG ab dem 01.01.2005 eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Rentner und Pensionären vorläge. Denn danach unterlägen die Altersbezüge der sog. Bestandsrentner, d.h. der Rentner, deren Rentenbezug bis einschließlich 2005 begann, nur einem Besteuerungsanteil in Höhe von 50 % (§ 22 Nr. 1 Buchst. a) aa) Satz 3 Einkommensteuergesetzes – EStG –). Die Bestandsrentner erhielten somit einen individuellen Freibetrag von 50 %, der auf Dauer bis zum Ende des Rentenbezugs unverändert bleibe. Hingegen erhielten sog. Bestandspensionäre, die bis 2005 in die Phase des Bezugs der Versorgung eingetreten sind, nur ein Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag in Höhe von insgesamt maximal 3.900 EUR (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG). Erst ab 2040 werden die Alterseinkünfte aller Steuerpflichtigen voll besteuert. Die bis dahin geltende Übergangsregelung sei aber nicht folgerichtig im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung zur nachgelagerten Besteuerung ausgestaltet. Schließlich blieben für die Bestandsrentner und -pensionäre die 2005 geltenden Freibeträge bis zum Ende des Bezugs der Alterseinkünfte unverändert. Hierin sehen die Kläger einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, der nur dadurch behoben werden könne, dass auch Bestandspensionären ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 50 % der Bezüge gewährt wird (vgl. Bl. 24 ff. d.A.).
Die Kläger beantragen,
- die mit Bescheid für 2005 vom 25.04.2006 festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 20.748,00 EUR, römisch katholische Kirchensteuer in Höhe von 1.534,68 EUR sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 937,86 EUR unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2008 auf denjenigen Betrag herabzusetzen, der bei Ansetzung eines Freibetrags für Versorgungsbezüge des Ehemannes in Höhe von 17.803,00 EUR zu zahlen ist;
die mit Bescheid für 2006 vom 05.04.2007 festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 16.646,00 EUR, römisch katholische Kirchensteuer in Höhe von 1.165,50 EUR sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 712,25 EUR unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ...