Tatbestand
Vorab geht es um die Zulässigkeit der Klage.
Der Beklagte erließ am 6.4.1995 gegenüber den Klägern einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992, mit dem er die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung schätzte und die Einkommensteuer auf … DM festsetzte. Hieraus ergab sich eine Nachzahlung von … DM.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und die Nachreichung der Steuererklärung angekündigt. Mit Verfügung der Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 12.9.1995 sind die Kläger zur Begründung der Klage innerhalb einer Frist von einem Monat aufgefordert worden. Nachdem innerhalb der Frist eine Klagebegründung nicht eingereicht worden war, forderte das Gericht die Kläger mit Verfügung vom 26.10.1995 auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, und setzte hierfür gemäß § 65 Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist von einem Monat. Die Verfügung ist der Prozeßbevollmächtigten der Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27.10.1995 zugestellt worden. Die Kläger sind zugleich mit der Verfügung darauf hingewiesen worden, daß im Falle einer Versäumung der Frist die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden müsse, sofern nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne.
Mit Schriftsatz vom 27.11.1995, bei Gericht eingegangen noch am gleichen Tage, haben die Kläger vorgetragen, die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr sei unmittelbar bei dem Beklagten eingereicht worden. Der Beklagte habe daraufhin am 17.10.1995 die Aussetzung der Vollziehung verfügt. Aufgrund der Steuererklärung sei die Einkommensteuer für das Streitjahr von … DM auf 0,– DM herabzusetzen.
Tatsächlich ist die Steuererklärung ausweislich des Eingangsstempels am 6.10.1995 bei dem Beklagten eingegangen. Hiervon setzte der Beklagte das Gericht erst mit Schreiben vom 6.11.1995 in Kenntnis unter Hinweis darauf, daß eine Änderung der festgesetzten Einkommensteuer erst nach Erörterung erfolgen könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.1996, der Prozeßbevollmächtigten der Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 17.2.1996, hat das Gericht die Klage wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen. Mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung vom 15.3.1996 hat die Prozeßbevollmächtigte der Kläger vorgetragen, zum Zeitpunkt der Fristsetzung nach § 65 Absatz 2 Satz 2 FGO habe die Steuererklärung bereits bei dem Beklagten vorgelegen, und zwar einschließlich der Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) sowie der Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Da eine Abschrift der Erklärung nicht gefertigt worden sei, sei sie – die Prozeßbevollmächtigte – auch nicht in der Lage gewesen, der gerichtlichen Aufforderung auf nochmalige Einreichung der Erklärung nachzukommen. Im übrigen habe sie darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte die eingereichte Steuererklärung entsprechend ihrer Bitte an das Gericht weiterleiten würde. Wenn dies entgegen ihrer Erwartung nicht geschehen sei, so hätte ihr Gelegenheit gegeben werden müssen, erforderlichenfalls eine neue Steuererklärung zu erstellen. Darüber hinaus sei im Streitfall der Gegenstand des Klagebegehrens durch die Bezugnahme auf die beim Beklagten eingereichte Steuererklärung verbunden mit dem Begehren, die Einkommensteuer 1992 von … DM auf 0,– DM herabzusetzen, mit Schriftsatz vom 27.11.1995 hinreichend bezeichnet worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Einkommensteuer 1992 entsprechend der eingereichten Steuererklärung auf herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet entsprechend dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unzulässig.
Nach § 65 Absatz 1 Satz 1 FGO muß die Klage den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Ergänzung des Gegenstandes des Klagebegehrens kann das Gericht – wie im Streitfall – eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 FGO). Wird der Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist nicht hinreichend bezeichnet, so mangelt es an einer Sachurteilsvoraussetzung. Die Klage ist sodann als unzulässig abzuweisen.
So liegt es im Streitfall. Denn die Klage ist nicht innerhalb der durch Verfügung vom 26.10.1995 gesetzten Ausschlußfrist um die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ergänzt worden.
Zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens muß der Kläger angeben, in welcher Hinsicht er den angefochtenen Bescheid für unrichtig hält und sich dadurch in seinen Rechten verletzt glaubt (vgl. §§ 100 Absatz 1 Satz 1, 96 Absatz 1 Satz 2 FGO). Da das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, muß der Kläger den Umfang des Rechtsschutzes bestimmen. Dazu ist es erforderlich, daß er substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ...