Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Höhe der Werbungskosten bei einer Ferienwohnung
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine lediglich geringfügige - auf Ausnahmefälle beschränkte - Einschränkung des Eigenbelegungsrechts des Steuerpflichtigen rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Steuerpflichtige nicht mehr in der Lage ist, jederzeit die Ferienwohnung selbst zu belegen.
2) Es ist für die Beurteilung unerheblich, ob die Ferienwohnung tatsächlich vom Steuerpflichtigen genutzt wurde.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Werbungskostenabzugs bei Einkünften aus der Vermietung einer Ferienwohnung.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr – 1997 – gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger erwarb im September 1992 das Erbbaurecht an einem Einfamilienhaus, … in … zum Kaufpreis in Höhe von 130.000 DM. Das Einfamilienhaus besteht aus einer 59,15 qm großen Erdgeschosswohnung, die der Kläger seinem Vater dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet hat. Im Dachgeschoss befindet sich eine weitere Wohnung mit einer Gesamtfläche von 35,18 qm. Diese Wohnung hat der Kläger durch seinen Vater in der Folgezeit als Ferienwohnung renovieren lassen. Hierzu hat der Kläger mit seinem Vater am 5. Dezember 1992 einen entsprechenden Arbeitsvertrag geschlossen. In der Steuererklärung für 1994 machte der Kläger sodann Kosten für die Einrichtung der Ferienwohnung zur möblierten Vermietung geltend.
Am 24. Januar 1996 schloss der Kläger mit der Kurverwaltung … eine Vereinbarung über die Vermietung der Ferienwohnung. Nach Ziffer 1 der Vereinbarung wird vereinbart, dass die beim Verkehrsamt … gemeldeten Unterkünfte (Zimmer bzw. Ferienwohnungen) ohne Rücksprache vom Verkehrsamt vermietet werden dürfen. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung verpflichtet sich der Vermieter, Eigenbelegungen dem Verkehrsamt … unverzüglich vorab telefonisch und schriftlich als Bestätigung mitzuteilen, um Doppelbuchungen zu vermeiden. Nach Ziffer 4 der Vereinbarung haben Buchungen des Verkehrsamtes immer Vorrang, wenn der Vermieter Eigenbelegungen für den besagten Zeitraum nicht als belegt gemeldet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die sich in der Akte „Ferien- Whg” befindliche Vereinbarung vom 24. Januar 1996 Bezug genommen.
Die Kläger haben einen Ortsprospekt und Gastgeberverzeichnis des Luftkurorts „…” für 1998 vorgelegt, in dem die Wohnung des Klägers unter „Ferienhäuser und Ferienwohnungen” aufgeführt ist.
Seit 1992 hatte der Kläger aus dem Objekt „…” negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in folgender Höhe erklärt:
1992: |
14.255 DM |
1993: |
28.522 DM |
1994: |
33.045 DM |
1995: |
22.919 DM |
1996: |
18.374 DM |
1997: |
23.664,21 DM |
Seit 1999 ist auch die Ferienwohnung dauernd zu Wohnzwecken vermietet.
Im Streitjahr war die Ferienwohnung an 47 Tagen vermietet; der Kläger hat die Ferienwohnung an folgenden Tagen aufgesucht:
- Am 22./23. März zur Begutachtung der Winterschäden am Haus, zur Besprechung und Einleitung von entsprechenden Reparaturarbeiten und zur Inspektion der Ferienwohnung vor der Saison,
- Am 10. August zur Endreinigung der Wohnung für seinen erkrankten Vater.
- An 8 weiteren Tagen im September und Oktober zur Neuverlegung des Pflasters im Hof nach Kanalanschluss.
In der Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger in der Anlage V für das streitgegenständliche Objekt Mieteinnahmen in Höhe von 7.470 DM, denen Werbungskosten in Höhe von 31.134 DM gegenüberstanden. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Einnahmen für die Wohnungen (Erdgeschoss: 4.320 DM; Ferienwohnung: 3.150 DM) und die Höhe der auf die jeweiligen Wohnung entfallenden Aufwendungen (Erdgeschoss: 19.324,58 DM; Ferienwohnung: 11.996,19 DM) unstreitig. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2000 Bezug genommen. Streitig ist alleine, ob der wesentliche Teil der auf die Ferienwohnung entfallenden Aufwendungen lediglich entsprechend der Zahl der Vermietungstage zu 47/365 als Werbungskosten abziehbar sind.
Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 21. Juni 1999 erkannte der Beklagte zunächst negative Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung lediglich in Höhe von 10.964 DM an. In der Erläuterung hierzu führte er im wesentlichen aus, weil die Wohnung im Streitjahr lediglich an 47 Tagen vermietet gewesen sei, sei der Werbungskostenabzug entsprechend zu kürzen. Der Bescheid erging gemäß § 165 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne (Liebhaberei). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Erläuterungsteil des genannten Bescheids Bezug genommen.
Hiergegen legten die Kläger am 20. Juli 1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28. Februar 2000 teilweise abhalf. In dem Änderungsbescheid berücksichtigte der Beklagte negative Einkünfte des Klägers aus Ver...