Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist ein in Österreich ansässiger Berufssportler (…). Die Parteien streiten um die Frage, ob die Spielertätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland hier der Besteuerung unterliegt.
Diese Frage hängt davon ab, ob die Tätigkeit eines Berufssportlers der Regelung in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 (DBA-Österreich) unterfällt.
Hierzu ergingen und bilden letztlich den Grund für den vorliegenden Rechtsstreit in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich divergierende Verwaltungsanweisungen.
Zunächst war am 08. August 1989 eine Verständigungsvereinbarung über diese Frage zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich mit folgendem Inhalt zustande gekommen (vgl. Erlaß des öBMF vom 08. August 1989, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1989, 1163):
„Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens … wurde Einvernehmen darüber hergestellt, daß die in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen … vorgesehene „Künstler und Sportlerklausel” insgesamt nur im Geltungsbereich des Artikel 8, mithin nur im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit … Wirkung entfalten kann.
Daraus folgt, daß Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger gewerblich tätiger … Sportler aus dem anderen Vertragsstaat erzielt, in diesem anderen Vertragsstaat nur zu besteuern sind, wenn der Einkünfteempfänger in dem anderen Vertragsstaat eine „Betriebsstätte” im Sinne des Artikels 4 DBA-BRD zur Einkünfteerzielung unterhält.”
[5]Mit Schreiben vom 15. März 1996 (BStBl I 1996, 161) verließ die deutsche Finanzverwaltung diesen Rechtsstandpunkt und vertrat die Auffassung, daß im bezeichneten Fall nach Art. 8 DBA-Österreich das Besteuerungsrecht stets auch bei gewerblicher Tätigkeit dem Tätigkeitsstaat zustehe. Im BMF-Schreiben vom 15. März 1996 (a.a.O.) heißt es hierzu:
„Zur Besteuerung der Sportler nach dem DBA-Österreich wird ergänzend darauf hingewiesen, daß nach Art. 8 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus in der Bundesrepublik ausgeübter sportlerischer Tätigkeit sowie den damit in Zusammenhang stehenden anderen Vergütungen der Bundesrepublik Deutschland zusteht.”
Die österreichische Finanzverwaltung folgte dieser Ansicht und bestimmte in einer Durchführungsverordnung aufgrund der Art. 4 und 8 DBA-Österreich (vgl. Verordnung vom 19. Dezember 1996, öBGBl 1996, 4851), daß mit Wirkung ab 01. Januar 1997 Art. 8 Abs. 2 letzter Satz des Doppelbesteuerungsabkommens auch für „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” gilt.
In einer korrespondierenden Verwaltungsanweisung (vgl. öBMF Erlaß vom 11. Februar 1997, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1997, 489) heißt es hierzu:
„Dies hat zur Folge, daß dann, wenn eine selbständig ausgeübte vortragende, sportliche oder artistische Tätigkeit den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen ist (dies wird bei den beiden letztgenannten Tätigkeiten die Regel, bei der erstgenannten Tätigkeit die Ausnahme sein), die Besteuerung der Einkünfte im Quellenstaat nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte abhängig ist.
Beispiel: Ein in Österreich ansässiger …spieler nimmt 1997 an einer deutschen …veranstaltung teil. Die hierfür bezogenen Vergütungen unterliegen der deutschen Besteuerung und sind in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.”
Der Kläger ist seit seinem Wegzug aus Deutschland am … in Österreich ansässig. Seit diesem Zeitpunkt verfügt der Kläger weder über einen Wohnsitz noch hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Kläger hat auch keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter in Deutschland.
In seiner Eigenschaft als …spieler nahm der Kläger im Jahre 1997 an dem in der Klageschrift, auf welche verwiesen wird, bezeichneten …turnier in Deutschland teil und bezog aus dieser Teilnahme Einkünfte in Form eines Antritts und eines Preisgeldes. Von den an den Kläger zu zahlenden Vergütungen für die Teilnahme an diesem Turnier hat der Veranstalter die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag in der gesetzlichen Höhe einbehalten und abgeführt. Mit Schreiben vom 25. Februar 1998 beantragte der Kläger die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 Abs. 4 EStG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03. März 1998 abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 02. April 1998 wies der Beklagte unter dem 24. Juni 1998 als unbegründet zurück.
Unter dem 22.07.1998 hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren gegenüber dem Beklagten weiter verfolgt.
Nach Auffassung des Klägers ist die Klage begründet, weil der Beklagte danach verpflichtet sein soll, in den beantragten Fällen die streitgegenständlichen Einkünfte des Klägers auf der Gru...