rechtskräftig
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger für das Streitjahr 1982 zu Recht die bis dahin gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG versagt hat.
Der Kläger ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Vereinszweck ist die Unterstützung von Mitarbeitern, Angehörigen und ehemaligen Mitarbeitern der Firma …, im folgenden als Trägerunternehmen bezeichnet. Die für das Streitjahr 1982 noch gültige Satzung vom … hatte im wesentlichen den folgenden Inhalt:
Mitglieder des Vereins waren die Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens, wenn sie ununterbrochen 25 Jahre lang im Dienste des Trägerunternehmens gestanden hatten sowie die jeweiligen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder des Trägerunternehmens (§ 2 der Satzung). Das Vereinsvermögen wurde gebildet aus freiwilligen Zuwendungen des Trägerunternehmens sowie aus den Erträgnissen dieser Zuwendungen. Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins durften nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden (§ 3), nämlich zur Unterstützung von Firmenangehörigen oder früheren Firmenangehörigen des Trägerunternehmens bei Geburt, Krankheit, Invalidität, Pensionierung oder Tod; ein Rechtsanspruch auf irgendwelche Zuwendung bestand in keinem Falle (§ 4). Organe des Vereins waren der Vorsitzende, der Mitgliederausschuß und die Mitgliederversammlung (§ 5). Vereinsvorsitzender war jeweils der geschäftsführende Vorstand des Trägerunternehmens, der einen oder mehrere Stellvertreter ernennen konnte und als Vorsitzender auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB war (§ 6). Der Mitgliederausschuß bestand aus drei Mitgliedern des Vereins, von denen eines durch den Vorsitzenden ernannt und die beiden anderen durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden. Zu den Aufgaben des Mitgliederausschusses enthält § 7 Abs. 3 der Satzung folgende Formulierung: „Der Mitgliederausschuß ist berechtigt, dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern Unterstützungsvorschläge zu machen, ferner steht er diesen beratend bei vorliegenden Unterstützungssachen zur Seite. Weiter hat er deren jährlichen Rechnungsabschluß zu prüfen und ihnen Entlastung zu erteilen, endlich hat er über Satzungsänderungen gemeinsam mit dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu beschließen, wobei jedoch eine Satzungsänderung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes der Firma … durchgeführt werden kann.” Nach § 8 wurde die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden zur Wahl des Mitgliederausschusses, zur Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung des Vereins, im übrigen nach seinem Ermessen einberufen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bestimmungen der vorbezeichneten Satzung Bezug genommen, die in der Bp-Akte des Beklagten enthalten ist.
Bis Ende 1981 hatte der Kläger den weitaus überwiegenden Teil des durch die Zuwendungen des Trägerunternehmens entstandenen Vereinsvermögens dem Trägerunternehmen als Darlehen überlassen. Dieses Darlehen wurde mit 1 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. In den letzten drei Jahren vor dem Streitjahr erzielte der Kläger insoweit die folgenden Zinseinnahmen: … Bis Ende … bestand nur ein geringer Teil des Vereinsvermögens aus Aktien des Trägerunternehmens. Diese Aktien im Nennwert von … waren in den Jahren ab … von Dritten zu einem Kurs zwischen … erworben worden.
Vorstandsvorsitzender und mit ca. … Hauptaktionär des Trägerunternehmens war seinerzeit … Dieser veräußerte am … dem Kläger … zum Steuerkurswert per … von …, woraus sich ein Kaufpreis von … DM ergab. Bei dem Kaufvertrag wurde der Kläger durch seinen Vorsitzenden, das Vorstandsmitglied des Trägerunternehmens …, vertreten. Der Kläger zahlte den Kaufpreis im wesentlichen durch eine Zuwendung von seiten des Trägerunternehmens in Höhe von … Der Verkäufer … tilgte mit dem Kaufpreis seinerseits ein fälliges Darlehen, das ihm von dem Trägerunternehmen gewährt worden war.
Aufgrund des Erwerbs der Aktien statt der bisherigen Darlehenshingabe an das Trägerunternehmen sanken die Zinseinnahmen des Klägers von … Das Trägerunternehmen hatte bis … folgende Dividenden ausgeschüttet: … In den Jahren … erfolgten keine Ausschüttungen. Grund hierfür waren nicht unerhebliche Verluste, die das Trägerunternehmen in den betreffenden Jahren verzeichnen mußte. Beginnend mit … erwirtschaftete das Trägerunternehmen wieder positive, über dem Branchendurchschnitt liegende Ergebnisse. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Lage wurden ab dem Jahre … bis heute Dividenden von jeweils … ausgeschüttet. Davon profitierte der Kläger jedoch nicht, da die Vertragsparteien im … den Kaufvertrag vom … ex tunc rückgängig machten.
In den Jahren 1985 und 1986 wurde der Kläger einer Außenprüfung durch die Großbetriebsprüfungsstelle … (im folgenden: Groß- Bp) unter anderem für die Körperschaftsteuer des Streitjahres unterzogen. Im Zuge der Prüfung vertrat die Groß-Bp die Ansicht, daß der Kläger ab dem Streitjahr nicht mehr im Rahmen seines sozialen Zweckes tätig gewo...