Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine mehrfache Gebührenfestsetzung wegen gleichlautender verbindlicher Auskunft gegenüber Organträgerin und Organgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Stellen sowohl Organträgerin als auch Organgesellschaft einen Antrag auf verbindliche Auskunft über die Frage, ob bei der Einstellung eines Gewinns in eine Gewinnrücklage der Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag der Organschaft als nicht durchgeführt gilt, so kann die Gebühr wegen des einheitlich zu beurteilenden Gesamtsachverhalts nur einmal, nicht zweimal von jeder Gesellschaft erhoben werden.
Normenkette
AO § 89 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht für eine verbindliche Auskunft, die gegenüber der G GmbH als Organträgerin und inhaltsgleich gegenüber der Klägerin als Organgesellschaft ergangen ist, eine Gebühr sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Organträger festgesetzt hat.
Die G GmbH ist als Organträgerin zu 54,5 v.H. an der Klägerin beteiligt; seit dem 16.12.1992 besteht zwischen den genannten Gesellschaften ein Ergebnisabführungsvertrag.
Mit Schreiben vom 20.3.2009 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin „namens und im Auftrag” der G GmbH und der Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin einen hohen Investitionsbedarf für den Ausbau des Geländes in P hatte. Um die Investitionen in den Ausbau des Geländes vornehmen zu können, beabsichtigte die Klägerin, den gesamten Jahresüberschuss über mehrere Jahre nicht an die G GmbH abzuführen, sondern in die Gewinnrücklage einzustellen. Mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft sollte abgestimmt werden, ob dadurch der für die Anerkennung der Organschaft notwendige Ergebnisabführungsvertrag evtl. nicht mehr als durchgeführt anzusehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Antrags Bezug genommen.
Mit der verbindlichen Auskunft vom 16.4. 2009 bestätigte der Beklagte die Rechtsauffassung der Klägerin, dass trotz dieses Vorgehens der Ergebnisabführungsvertrag weiterhin als durchgeführt anzusehen sei.
Mit dem hier streitigen Bescheid vom 23.4.2009 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO in Höhe von 5.056 € fest. Mit Bescheid vom selben Tag an die G GmbH setzte er eine nämliche Gebühr ein weiteres Mal fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 25.5.2009 Einspruch ein, mit dem sie sich zum Einen gegen die mehrfache Gebührenerhebung wandte und zum Anderen die Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft generell in Frage stellte. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Einspruchsschreibens Bezug genommen.
Der Beklagte brachte daraufhin das Einspruchsverfahren am 27.5.2009 mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VIII R 22/08 zum Ruhen; am 16.11.2010 nahm er das anhängige Verfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen I R 61/10 zum Anlass, die Verfahrensruhe fortzusetzen.
Nachdem der BFH mit Urteil vom 30.3.2011 im Verfahren I R 61/10 entscheiden hatte, dass die Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist, nahm der Beklagte das Verfahren mit Schreiben vom 24.11.2011 wieder auf und machte geltend, die verbindliche Auskunft sei mit Schreiben vom 16.4.2009 antragsgemäß sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der G GmbH als jeweilige Inhaltsadressaten erteilt worden. Er gehe davon aus, dass damit die von der Klägerin durch die Einholung der verbindlichen Auskunft gewünschte Bindungswirkung eingetreten sei, die sich sowohl auf die steuerlichen Belange der Organträgerin als auch die der Organgesellschaft beziehe.
Die Klägerin machte hierauf geltend, angesichts des BFH-Urteils werde die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Gebührenerhebung nach § 89 AO nicht weiter verfolgt. Die ergänzenden Ausführungen, wonach eine doppelte Gebührenfestsetzung zulässig und sachgerecht gewesen sein solle, könne sie – die Klägerin – jedoch nicht nachvollziehen. Soweit der Beklagte insbesondere auf die Bindungswirkung der verbindlichen Auskünfte gegenüber beiden Gesellschaften abstelle, gelte, dass eine negative Beantwortung der Rechtsfrage und damit der Wegfall der ertragsteuerlichen Organschaft bei ihr – der Klägerin – zu einer eigenständigen ertragsteuerlichen Erfassung der von ihr erzielten Ergebnissen geführt hätte, die sodann – als Reflex in Anwendung des § 174 Abs. 1 AO – in umgekehrter Richtung auch bei ihr – der Klägerin – hätte nachvollzogen werden müssen. Von daher habe keinerlei Bedürfnis für eine mehrfache Bindungswirkung dieses einheitlich zu beurteilenden Sachverhalts „ertragsteuerliche Organschaft” bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben der Klägerin vom 21.12.2011 Bezug genommen.