Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer-Befreiung bei Kaufrechtsvermächtnis zum Verkehrswert?
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Grundstückserwerb durch Kaufrechtsvermächtnis ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V. mit § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
2) Wird dem Bedachten nur das Recht vermacht, das Grundstück vom Erben (oder dem sonst Beschwerten) zum Verkehrswert zu kaufen, findet § 3 Nr. 2 GrEStG keine Anwendung.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 2174, 1939; GrEStG § 3 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegen.
Die Schwester des Klägers, J, hatte nach dem Tod ihres Vaters B als Alleinerbin unter anderem eine Eigentumswohnung in M nebst Sondernutzungsrecht an der dazugehörigen Grundstücksfläche geerbt und wurde im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Zu Gunsten seines Sohnes Kl, des Klägers, ordnete der Erblasser u.a. folgendes Vermächtnis an:
„Ich vermache meinem Sohn, Kl, ein Ankaufsrecht an meiner Eigentumswohnung im Haus M. Der Ankaufspreis entspricht dem Verkehrswert der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts.” Der Kläger übte das ihm vermachte Ankaufsrecht durch notariellen Vertrag vom …01.2013, Ur.Nr. …, aus und kaufte die Eigentumswohnung zum übereinstimmend im Vertrag festgesetzten aktuellen Verkehrswert von 45.000 €.
Unter Berücksichtigung dieses Vorganges setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 04.12.2013 Grunderwerbsteuer i.H.v. 2.250 € fest.
Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, es handele sich vorliegend um einen Grundstückserwerb von Todes wegen, der gemäß § 3 Nr. 2 S.1 Alt. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sei.
Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 10.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Diesbezüglich führte der Beklagte aus, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer lägen nicht vor. Bei dem zugewendeten Ankaufsrecht handele es sich um ein Kaufrechtsvermächtnis im Sinne des § 1939 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Durch Ausübung des Ankaufsrechtes habe der Kläger einen Anspruch auf Übereignung der Wohnung erhalten. Dieser Rechtsvorgang unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als anderes Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer.
Es bestehe auch keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 2 S. 1 Alt. 1 GrEStG, da das streitige Kaufrechtsvermächtnis keine Verfügung von Todes wegen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sei. Grundsätzlich sei ein Kaufrechtsvermächtnis zwar einem Sachvermächtnis gleichzusetzen und es begründe wie dieses auch einen Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Nr. 2 S. 1 Alt. 1 GrEStG. Denn als Erwerb von Todes wegen im Sinne des ErbStG gelte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich auch der Erwerb durch Vermächtnis. Der wesentliche Unterschied zwischen Kaufrechtsvermächtnis und unmittelbarem Sachvermächtnis bestehe lediglich darin, dass der Anspruch auf Auflassung des Grundstücks erst nach Ausübung des Kaufrechts entstehe und nicht schon mit dem Anfall des Vermächtnisses. Allein diese zivilrechtliche Unterscheidung rechtfertige es aber nicht, das Kaufrechtsvermächtnis von der Steuerbefreiung auszunehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 21.07.1993 II R 118/90, BStBl II 1993, 765). Erwerbsgegenstand eines grundstücksbezogenen Kaufrechtsvermächtnisses sei die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten auf Übertragung des betroffenen Grundstücks. Damit sei der Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs des mit einem Kaufrechtsvermächtnis Bedachten wie bei einem reinen Sachvermächtnis die Verfügung von Todes wegen (BFH-Urteil vom 08.10.2008 II R 15/07, BStBl II 2009, 245). Vorliegend verhalte es sich jedoch anders, da das streitige Kaufrechtsvermächtnis keinen tatsächlichen Zuwendungscharakter habe, sondern nur instrumentale Bedeutung. Da der Kläger die Eigentumswohnung nur zum Verkehrswert habe erwerben können, habe er erbschaftsteuerlich keinen steuerbaren Vermögensvorteil im Sinne des § 1939 BGB erlangt. Zweck der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG sei es jedoch gerade, eine Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer zu verhindern. Wenn aber schon aufgrund des Erwerbsvorgangs zum Verkehrswert kein Vorteil beim Kläger vorliege und somit auch keine Erbschaftsteuer anfalle, widerspräche es dem Rechtsgedanken des § 3 Nr. 2 GrEStG, den Kläger von der Grunderwerbsteuer zu befreien.
Die hiergegen gerichtete Klage begründet der Kläger wie folgt:
Der streitige Erwerb sei gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, da ein Erwerb von Todes wegen vorliege. Der BFH habe in seinem Urteil vom 21.07.1993 in BStBl II 1993, 765, entschieden, dass derjenige, der aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses erwerbe, von der Grunderwerbsteuer befreit sei. Er habe dabei...