Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung gem. § 50a EStG

 

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17.09.1996 und der Einspruchsentscheidung vom 27.04.1997 wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antrag der Klägerin auf Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG zu Recht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung abgelehnt worden ist.

Die Klägerin ist eine in Dänemark ansässige Aktieselskab (AS), eine der deutschen Aktiengesellschaft entsprechende Kapitalgesellschaft nach dänischem Recht, die ein aaa-büro betreibt. Im Streitjahr 1990 erbrachte sie urheberrechtlich geschützte aaaleistungen an die Firma X & Y GmbH in F (im folgenden: GmbH) über einen Rechnungsbetrag in Höhe von 269.905,32 DM. Den Nettorechnungsbetrag zahlte die GmbH noch im Streitjahr an die Klägerin. Die GmbH unterließ es, die Abzugsteuern nach § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG anzumelden und abzuführen. 1994 setzte das örtliche Finanzamt in F die Abzugsteuer durch Festsetzungsbescheid um. Der festgesetzte Betrag von 111.978,01 DM wurde im Wege der vom Finanzamt durchgeführten Umbuchung beglichen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin erklärt, gegen den Festsetzungsbescheid sei von der GmbH Einspruch eingelegt worden. Das Verfahren ruhe bis zur Entscheidung über ihre Klage beim FG Köln.

Mit dem am 22. Dezember 1994 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom selben Tage beantragte die GmbH die Befreiung vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG für die Leistung der Klägerin an sie. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. Dezember 1994, das am selben Tage beim Beklagten einging, beantragte die GmbH unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 22. Dezember 1994 im Auftrag der Klägerin die Erstattung von Abzugsteuern nach § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG in Höhe von 111.978,01 DM für den Fall, daß eine Freistellung nicht mehr bewerkstelligt werden könne. Die Nachreichung der Antragsformulare sowie eine Vollmacht wurden in Aussicht gestellt.

Nach vorheriger zweimaliger Zwischenanfrage des Beklagten ging schließlich am 3. September 1996 der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung auf amtlichem Formular beim Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 17. September 1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Freistellung könne wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung vom 23. April 1997 wurde der Bevollmächtigten der Klägerin per Einschreiben mit Rückschein übersandt. Ausweislich des Rückscheins erfolgte die Aushändigung am 28. April 1997.

Die auf den 21. Mai 1997 datierte Klage ging ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts am Freitag, den 30. Mai 1997, dem Tag nach dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnahm, bei Gericht ein. Die Klageschrift befand sich in einem Umschlag, der von dem Postfreistempler der Bevollmächtigten der Klägerin mit dem Stempelaufdruck vom 23. Mai 1997 versehen war.

Mit der Klage macht die Klägerin unter Berufung auf das BFH-Urteil in BStBl II 1996, 608, geltend, daß die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sei, da die maximal mögliche Festsetzungsfrist für den Erlaß entsprechender Bescheide zugrunde zu legen sei. Dabei sei eine mögliche Verlängerung der Festsetzungsfrist gegenüber der Vergütungsschuldnerin, der GmbH, einzubeziehen. Da diese gemäß § 73 e EStDV eine Steueranmeldung abzugeben habe, richte sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Dieser Vorschrift könne, wie der BFH im zitierten Urteil ausführe, nicht entnommen werden, daß die Verpflichtung zur Steueranmeldung in der Person des Vergütungsgläubigers bestehen müsse. Der BFH habe demzufolge eine Anlaufhemmung im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch in den Fällen für gegeben gehalten, in denen die Steuererklärung bzw. Steueranmeldung nicht vom Steuerpflichtigen selbst verlangt werde, sondern die Verpflichtung zur Abgabe einem anderen übertragen sei. Die Voraussetzungen seien durch § 73 e Satz 2 EStDV erfüllt. Da die GmbH entgegen ihrer Verpflichtung keine Steueranmeldung abgegeben habe, beginne die Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem die Steuer entstanden sei. Die Festsetzungsfrist für die im Jahre 1990 geleisteten Vergütungen ende hiernach gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO zum 31. Dezember 1997. Der Freistellungsantrag sei somit fristgerecht gestel...

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