rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachleistungen keine Unterhaltsrenten im Sinne des § 64 Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Als Unterhaltsrente im Sinne des § 64 Abs. 3 EStG sind lediglich Geldleistungen anzusehen; Sachleistungen erfüllen den Tatbestand nicht.
Normenkette
EStG § 64 Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld für den Sohn des Klägers; streitentscheidend ist u. a. die Frage, ob im Falle der fehlenden Haushaltsaufnahme bei der Berücksichtigung mehrerer Unterhaltsleistungen nur Geldleistungen in Frage kommen werden dürfen.
Der am 14.12.1964 geborene Sohn A des Klägers ist schwerbehindert.
Der Kläger hatte früher Teile des Lebensunterhaltes seines Sohnes und die Kosten eines Studiums durch Barzahlungen getragen. Der Sohn hatte Wohnräume angemietet; noch im Jahr 1997 zahlte der Kläger für die Miete des Sohnes einen Betrag von monatlich 565,00 DM. Auch im streitentscheidenden Zeitraum zu Beginn des Jahres 1998 war der Sohn weder im Haushalt des Klägers noch in jenem der Mutter aufgenommen; vielmehr wohnte er in einer eigenen Wohnung: Der Kläger hatte ihm ab dem 01.02.1998 eine Mietwohnung im Werte von monatlich ca. 1.100,00 DM unentgeltlich überlassen, in der Sohn A lebte und von welcher er zwei Zimmer untervermietet hatte. Die Untermiete verwendet er für seinen Lebensunterhalt.
Zahlungen seitens des Klägers erfolgten nicht mehr; die Mutter des Kindes leistete an Sohn A monatlich 900,00 DM.
Am 27.05.1998 beantragte der Kläger Kindergeld für seinen Sohn A. Mit Bescheid vom 18.03.1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab mit der Begründung, der Kläger leiste Unterhalt in Form eines Sachwertes und nicht – wie es das Gesetz erfordere – Barunterhalt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.04.1999 Einspruch ein, welchen der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.08.1999 als unbegründet zurückwies.
Der Beklagte rechtfertigte seine Entscheidung mit dem Hinweis, Rechtsgrundlage für die Ablehnung sei § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG. Nach dieser Vorschrift erhalte Kindergeld derjenige, der dem außerhalb der elterlichen Wohnungen lebenden Kind die höchste „Unterhaltsrente” zahle. Im vorliegenden Fall stelle der Kläger einen Sachwert, eine ihm gehörende Mietwohnung, zur Verfügung und verzichtet auf die Mieteinnahmen in Höhe von ca. 1.100,00 DM (zuzüglich Nebenkosten), die er erzielen würde, wenn er diese Wohnung an Dritte vermieten würde. Unstreitig zahle aber die Mutter monatlich 900,00 DM durch Überweisung auf das Konto des Kindes. Damit leiste die Mutter die „höhere Unterhaltsrente” und sei kindergeldberechtigt.
Zwar stehe fest, daß auch der Kläger seinen Sohn in erheblichem Maße unterstütze. Das Gesetz spreche aber ausdrücklich von „Unterhaltsrente”. Damit könne nur ein monatlicher Bargeldbetrag gemeint sein. Das Kriterium „Barunterhalt” diene der Vereinfachung der Entscheidung für die Familienkasse. Eine monatliche Unterhaltsrente sei durch Kontoauszüge leicht nachzuweisen. Ungleich schwieriger seien der Nachweis und die Beurteilung von Sachleistungen, welche die Eltern ihrem Kind erbringen. Von der schwierigen und langwierigen Aufgabe, diese Sachleistungen der Elternteile zu ermitteln, in ihrem geldwerten Vorteil zu bewerten und einander gegenüberzustellen sollten die Familienkassen freigestellt sein.
Gegen den Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung hat der Kläger am 08.09.1999 Klage erhoben.
Zur Begründung des Klagebegehrens weist der Kläger nochmals darauf hin, daß er durch Überlassung der Wohnung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber Sohn A in größerem Umfang nachkomme als die Kindesmutter. Zudem habe er, der Kläger, vor der Überlassung der Wohnung noch ca. 30.000,00 DM in die Immobilie investieren müssen, um diese in einen gebrauchsfähigen (möblierten) Zustand zu versetzen.
Der Kläger erklärt darüber hinaus, daß er neben der Überlassung der Wohnung auch die anfallenden Nebenkosten zahle. Auch habe – und dies ist unstreitig – der Sohn A seinerseits einen Abkömmling. Die insoweit entstehenden Unterhaltsverpflichtungen würden – so der Kläger – ebenfalls durch ihn erfüllt; nach eigenen Angaben zahlt der Kläger „Alimente” in unstreitiger Höhe von monatlich 350,00 DM.
Zudem behauptet der Kläger, die Leistung der Kindesmutter sei monatlich nur mit 650,00 DM zu berücksichtigen, da die Mutter ja Kindergeld für den gemeinsamen Sohn A erhalte.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18.03.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 12.08.1999 den Beklagte zu verpflichten, Kindergeld entsprechend dem Antrag vom 14.05.1998 (Eingang beim Beklagten am 27.05.1998) festzusetzen und auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich im wesentlichen auf sein Vorbringen im Vorverfahren. Er führt erneut aus, daß angesichts der Formulierung in § 64 Abs. 3 EStG davon auszugehen sei, daß mit „Unterhaltsrenten” lediglich Geldleistungen gemeint sein könnten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig...