Das Urteil des FG Köln ist uneingeschränkt zu begrüßen.

Organkreis mit Auslandsbetriebsstätte: Unternehmer, die über international tätige Organkreise mit ausländischen Betriebsstätten verfügen, haben mit dem rechtskräftigen Urteil des FG Köln gute Argumente zur Hand, um nur solche Umsätze aus der OSS-Meldung auszuschließen, die von derjenigen Organgesellschaft ausgeführt werden, die selbst über die Betriebsstätte im Ausland verfügt. Diese wird aufgrund der Betriebsstätte dort ohnehin lokale Erklärungs- und Registrierungspflichten zu erfüllen haben und bedarf der OSS-Vereinfachung nicht. Für die übrigen Organkreisbeteiligten ist die Meldung der EU-Umsätze im OSS-Verfahren für dieses Land vertretbar und steht im Einklang mit der Auffassung der EU-Kommission. Das ausführliche FG-Urteil ist in seinen Begründungen für mögliche Diskussionen mit der Finanzverwaltung lesenswert.

Handlungsbedarf des BMF: Solange das BMF den UStAE nicht anpasst, um die unionsrechtswidrige Auslegung des § 18j UStG aus der Welt zu schaffen, sollten betroffene Unternehmer das BZSt über eine abweichende Handhabung informieren. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF zeitnah reagiert, damit keine weiteren finanzgerichtlichen Verfahren angestrengt werden müssen.[13]

Der FG-Beschluss ergeht im vorläufigen Rechtsschutz. Es kann daher mit einem Hauptsacheverfahren gerechnet werden, dessen Aktenzeichen dem Verfasser derzeit nicht bekannt ist.

[13] So auch Helde, EFG 2023, 1348.

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