Zahlungserinnerungen von EU-Mitgliedstaaten: OSS-Verfahren

Das BZSt hat darauf hingewiesen, dass zahlreiche Unternehmen, die am OSS-Verfahren teilnehmen, Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten haben. Was ist nun zu tun?

One Stop Shop

Seit 1.7.2021 können Unternehmen an dem One Stop Shop-Verfahren teilnehmen und Umsätze die unter das OSS fallen können an das BZSt zentral gemeldet und die Steuer entrichtet werden. Allerdings gibt es noch kleine Startschwierigkeiten.

Das BZSt informiert,  dass die Mitgliedstaaten bereits frühzeitig informiert wurden, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden. Allerdings haben aber nicht alle EU-Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt.

Auf die Zahlungserinnerung reagieren

Wie sollten Unternehmen nun reagieren? Das BZSt empfiehlt, zunächst zu prüfen, ob die erklärte Steuer für das 3. Quartal 2021 vollständig an die Bundeskasse Trier bezahlt wurde. In diesem Fall sollte das Unternehmen dem Mitgliedstaat auf die Erinnerung hin mitteilen, dass die Zahlung an Deutschland bereits geleistet wurde. Das BZSt muss in der Regel über die Zahlungserinnerung nicht informiert werden.

BZSt, Meldung v. 13.1.2022


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Zahlungsverzug