rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Aufwendungen für Gebrauchskunst bei den Arbeitszimmerkosten
Leitsatz (amtlich)
1) Aufwendungen zur Ausschmückung eines Arbeitszimmers sind schon gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen.
2) Ob Gegenstände für den Abzug in Frage kommen, richtet sich danach, ob sie zur typischen Ausstattung eines Arbeitszimmers gehören oder nicht. Dienen sie nur dazu, durch ihren Anblick das Wohlbefinden des Betrachters zu steigern, sind sie der steuerlich unbeachtlichen privaten Lebensführung zuzurechnen.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 4 Abs. 5, 5 Sätze 1, 1 Nr. 6b, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind drei Punkte streitig:
- Die Besteuerung von Pensionszahlungen aus einem us-amerikanischen Pensionsfonds (hierzu ist ein Revisionsverfahren bei dem Bundesfinanzhof unter dem Az.: VI R 47/02 anhängig; dieser Streitpunkt ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung),
- die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer;
- die Festsetzung der Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die Kläger sind Eheleute, die auch im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger war bis Anfang April 1996 als Vorstandsmitglied der C AG nichtselbständig tätig. Die anteilig auf diesen Zeitraum entfallenden Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer bezifferte er auf DM 2.036,80. In diesem Betrag sind Abschreibungen für fünf Plastiken und sechs Gemälde enthalten, die sich auf einen Jahres-AfA-Betrag von DM 4.830,– belaufen. Die Gegenstände wurden in den Jahren 1988 bis 1991 angeschafft, die Anschaffungskosten lagen zwischen ca. 3.700 DM und 16.000 DM, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer schätzte der Kläger jeweils auf 20 Jahre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Rechtsbehelfsakte „Entwicklung des Anlagevermögens vom 1.1.1996 bis 31.12.1996 Blatt 3” Bezug genommen.
Im Anschluss an seine nichtselbständige Tätigkeit erzielte der Kläger als Verwaltungsratsmitglied ausländischer Gesellschaften und als Aufsichtsratmitglied inländischer Gesellschaften Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Nach seinen eigenen, vom Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen, stand ihm für diese Tätigkeit kein anderes Büro als sein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung.
In dem während des Einspruchsverfahrens ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 8. Juli 1998 kürzte der Beklagte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer um die hierin enthaltenen Abschreibungen für Kunstgegenstände und ließ die verbleibenden Aufwendungen nur im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Einnahmen zum Betriebsausgabenabzug zu. Der Einspruch wurde sodann mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Sowohl der erstmalige Einkommensteuerbescheid 1996 als auch der Einkommensteueränderungsbescheid standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser Vorbehalt wurde auch in der Einspruchsentscheidung aufrechterhalten.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Der Beklagte verweigere den Abzug von Gebrauchskunst in Höhe von DM 4.830,– zu Unrecht. Der Bundesfinanzhof erkenne bei Gebrauchskunst einen Abzug an.
Die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sei unzulässig. Der Beklagte sei seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt sei vollständig ermittelt worden.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 1996 unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 28. September 1999 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass die Pensionsleistungen aus dem „C Corporation Pension Plan” nur mit dem Ertragsanteil erfasst und die Abschreibungen auf die Kunstgegenstände steuermindernd berücksichtigt werden, sowie den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
das Verfahren hinsichtlich der Besteuerung der Pensionsleistungen ruhen zu lassen und im übrigen die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung des Beklagten sind die Abschreibungen auf die Kunstgegenstände wegen § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat während des Klageverfahrens einen weiteren Einkommensteueränderungsbescheid vom 28. September 1999 erlassen. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde auch in diesem Bescheid aufrechterhalten. Die Kläger haben den Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.
Entscheidungsgründe
Dem Senat erscheint es sachdienlich, gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – durch Zwischenurteil über die Abzugsfähigkeit von AfA-Beträgen für Plastiken und Gemälden im häuslichen Arbeitszimmer des Klägers und die Zulässigkeit der Festsetzung der Einkommensteuer 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu entscheiden. Die Beteiligten haben diesem Verfahren nicht widersprochen.
Die Klage ist insoweit unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1996 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Der Beklagte war sowohl berechtigt, die Einkommensteuerfestsetzung 1996 ...