Entscheidungsstichwort (Thema)
Pokergewinne steuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Gewinne aus Pokerspielen, die ein Spieler in den Varianten "Texas Hold'em", "Omaha Limit", "Omaha Pot Limit" und "Seven Card Stud" durch regelmäßige Teilnahme an Spielen in Casinos und Turnieren erzielt, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Normenkette
EStG § 15
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit von Gewinnen aus Pokerturnieren bei der Einkommensteuer des Streitjahres (2008).
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Pilot.
Der Kläger spielt zudem seit fast 20 Jahren Poker in den Varianten „Texas Hold'em”, „Omaha Limit”, „Omaha Pot Limit” und „Seven Card Stud” (zu den einzelnen Pokervarianten vgl. die zahlreichen Darstellungen im Internet, z.B. unter http://de.wikipedia.org/wiki/Poker oder www.pokerstars.eu/de/poker). Hauptsächlich spielt er in Casinos (sog. „cash-games”) und bei Turnieren. Die A Spielbanken GmbH & Co KG in B registrierte im Jahr 2008 81 Casinobesuche des Klägers (Bl. 206 ff. GA).
In den Jahren 2003 bis 2007 nahm der Kläger an zahlreichen internationalen Pokerturnieren teil, überwiegend in den USA, aber auch in Großbritannien, Schweden, Niederlande, Italien und Österreich. Sein Interesse für Nordamerika und das Glücksspiel führten ihn jährlich in den USA-Urlaub, in dem er auch einige Tage in Las Vegas verbrachte. In 2001 und 2003 siegte er … in Las Vegas bei zwei Turnieren der World Series of Poker, der wichtigsten Wettkampfserie.
Nach einer vom Kläger im Vorverfahren vorgelegten Auswertung der auf der Internetseite „Hendon Mob Poker Database” (http://pokerdb.thehendonmob.com/player) gelisteten Ergebnisse internationaler Pokerturniere nahm er in den Jahren 2003 bis 2007 an 19 Turnieren teil und erzielte Preisgelder in Höhe von 596.197 EUR, denen Antrittsgelder („Buy-Ins”) in Höhe von 43.867 EUR gegenüberstanden. Danach hatte er im Jahre 2003 bei den World Poker Finals in Mashantuckets (USA) den 7. Platz belegt, im Jahre 2004 bei den World Series of Poker in Las Vegas den 15. Platz (Preisgeld 275.590 $), im Jahre 2005 bei den Sixth Annual Jack Binion World Poker (Tunica USA) den 4. Platz (Preisgeld 81.871 $) und bei den World Series of Poker (Las Vegas) den 7. Platz (Preisgeld 95.840 $). Im Jahre 2007 nahm er zweimal an der Group Match Premier League in Maidstone (Großbritannien) teil und erreichte vordere Plätze (Preisgeld 91.000 $).
Im Streitjahr 2008 nahm er ausweislich der vorgenannten Liste wiederum an zahlreichen Turnieren teil und erreichte obere Platzierungen, so bei den World Series in Las Vegas einen 17. und einen 22. Platz, bei Turnieren in London mehrere Plätze unter den ersten fünf. Ein Turnier in Bregenz gewann er ebenso wie ein Turnier in Cardiff. Bei einem Turnier in Amsterdam wurde er 21. und bei einem Turnier in Australien belegte er Platz 24. Nach der von ihm im Klageverfahren vorgelegten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Pokerturniere erzielte er im Streitjahr Einnahmen in Höhe von insgesamt 121.686,59 EUR.
Für die Teilnahme an der Turnierfolge Partypoker Group Match Premier League im Februar 2008 in London zahlte der Kläger nach einem Vertrag mit dem Veranstalter, der Matchroom Sport Limited, auf dessen Kopie in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten verwiesen wird, ein Buy-In i.H.v. 60.000 $. Weitere Aufwendungen sind bislang für das Streitjahr nicht nachgewiesen.
Der Kläger trat zudem bei einem Sportsender als Kommentator für Pokerspiele auf und er erzielte Einkünfte aus einer Autorentätigkeit im Rahmen eines Internetblogs (Poker News Limited) sowie Lizenzeinnahmen aus dem Verkauf der DVD DSF Poker-Schule.
Auf eine Anfrage seiner damaligen Steuerberaterin hin, ob Einnahmen aus einem Pokerturnier in Deutschland steuerpflichtig seien, antwortete das damals zuständige Finanzamt D mit Schreiben 24.11.2006 (Bl. 35 der Gerichtsakte – GA –), dass dem nicht so sei.
Auf die erwähnte Internetliste „Hendon Mob Poker Database” stieß auch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E (Steuerfahndung), das von einer Steuerpflicht der Pokergewinne ausging und den Beklagten informierte. Dieser folgte der Rechtsauffassung der Steuerfahndung. Da die Kläger für das Streitjahr noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 10.9.2010 die Besteuerungsrundlagen. Die Pokergewinne qualifizierte er i.H.v. 59.000 EUR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Einspruchsverfahren gegen den Schätzungsbescheid reichten die Kläger die Steuererklärung für das Streitjahr ein. Neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Kläger nur noch selbständige Einkünfte aus der Autorentätigkeit i.H.v. 13.590 EUR. Die Preisgelder seien als Glücksspielgewinne nicht steuerpflichtig. Die aus den DVD-Verkäufen erzielten Einnahmen seien in den erklär...