rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden 1991 und 1992
Tenor
1. Die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 26. August 1994 über Umsatzsteuer 1992 und die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 1993 und des Bescheids vom 28. August 1994 über Umsatzsteuer 1991 wird bis zum Ergehen der Rechtsbehelfsentscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden, mit denen der Antragsgegner Zahlungen, welche die Antragstellerin von der Umweltministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgrund eines Bewirtschaftungsvertrages für die Bedingungen der Bewirtschaftung von Salzgrasland, Feuchtgrünland und Trockenrasen und zur Grünlandrenaturierung erhält, der Umsatzsteuer unterworfen hat.
Zwischen dem 18. November 1991 und dem 26. Oktober 1992 schloß die Antragstellerin mit der Umweltministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 7 als Bewirtschaftungsverträge bezeichnete Verträge über verschiedene Grünlandflächen auf der Insel Rügen ab. Diese Flächen liegen in den Schutzzonen II und III des Biosphärenreservats Südost-Rügen nach der Verordnung über die Festsetzungen von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen vom 12. September 1990 (GBl. DDR SDr. 1471). Die Verträge entsprechen dem Muster des Bewirtschaftungsvertrages der Anlage 4 zur Grünlandförderrichtlinie vom 7. Oktober 1992 (Amtsblatt M-V 1992, S. 1199/1207 f.).
In den Verträgen verpflichtete sich die Antragstellerin auf verschiedenen, im einzelnen aufgeführten Flurstücken mit einer Gesamtgröße von ca. … ha. Salzgrasland, Feuchtgrünland und Trockenrasen zu bestimmten Einschränkungen und Bewirtschaftungsbedingungen. Zum Ausgleich dafür erhält sie vom Land einen Betrag von … – DM pro ha. und Jahr. Die Verträge haben – bis auf einen 1-jährigen Vertrag – eine Laufzeit von 5 Jahren. Sie sind erstmalig mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des ersten Vertragsjahres kündbar. Nach den den Verträgen vorangesetzten Präambeln ist jeweils Ziel des Vertrages der Schutz und die Erhaltung des jeweiligen besonderen Landschafts- und Lebensraumes. Die Antragstellerin unterliegt hinsichtlich der Bewirtschaftung der den Verträgen unterstellten Flächen einer Vielzahl von Einschränkungen. Diese ergeben sich jeweils aus § 2 der Verträge. Sie sind abhängig von dem jeweiligen zu schützenden Landschafts- und Lebensraum und betreffen im wesentlichen die Art der Bodenbearbeitung und die Intensität, Art und Dauer der Beweidung.
Die Antragstellerin erhielt aufgrund der Bewirtschaftungsverträge in 1991 … – DM, in 1992 …,– DM und in 1993 … – DM. Diese Zahlungen behandelte sie jeweils als echten Zuschuß und damit als nicht steuerbar. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung am 8. Juli 1994 unterwarf der Antragsgegner diese Zahlungen der Umsatzsteuer und erhöhte die Umsatzsteuer 1991 in seinem Bescheid vom 29. August 1994 um … – DM und die Umsatztsteuer 1992 in seinem Bescheid vom 26. August 1994 um … DM. Mit Bescheid vom selben Tag wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993 um … DM erhöht. Daneben setzte der Antragsgegner für 1991 … – DM und für 1992 … – DM Zinsen fest.
Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin fristgemäß Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. November 1994 ab.
Mit ihrem am 1. Dezember 1994 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO macht die Antragstellerin im wesentlichen geltend, daß aufgrund der Bewirtschaftungsverträge zwischen ihr und dem Land Mecklenburg-Vorpommern kein Leistungsaustausch begründet worden und die auf diesen Verträgen beruhenden Zahlungen daher nicht als umsatzsteuerbar zu behandeln seien. Die Verträge würden keine Verpflichtungen begründen, die sich nicht schon aus der Verordnung vom 12. September 1990 und dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1993 (GVBl. M-V 1992, Nr. 1 S. 3 ff.) ergeben. Die Verordnung enthalte in § 10 einen Passus, der auch eine Beurteilung der Zahlungen als Schadensersatz zulasse.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1991 vom 29. August 1994, des Umsatzsteuerbescheides 1992 vom 26. August 1994 und den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat Dezember 1993 vom 26. August 1994 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß es sich bei den Zahlungen aufgrund der Bewirtschaftungsverträge um steuerbare unechte Zuschüsse, also Zuwendungen handele, die dafür gezahlt würden, daß sich die Landwirte auf der Grundlage von mit dem La...