rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbarkeit von Investitionskostenzuschüssen für den Bau einer Kläranlage. Umsatzsteuer 1993
Leitsatz (redaktionell)
Investitionskostenzuschüsse, die ein regionales Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH von der am Stammkapital beteiligten Stadt für den Bau einer Kläranlage erhält, unterliegen als Entgelt für einen Leistungsaustausch der Umsatzbesteuerung, wenn die GmbH den von der Stadt weitergeleiteten Zuschuss für die Übernahme der nach den landesrechtlichen Regelungen hoheitlichen Aufgabe erhält.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2; LWaG M-V § 40 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 160.990,00 Euro.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, inwieweit die Klägerin Investitionskostenzuschüsse, die sie von der … Stadt … für den Bau einer Kläranlage erhalten hat, der Umsatzbesteuerung unterwerfen muss.
Die Klägerin ist ein regionales Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, dessen Stammkapital von der … Stadt … und den umliegenden Gemeinden des ehemaligen Landkreises … gehalten wird. Die Klägerin wurde mit notarieller Urkunde vom 27. Februar 1992 gegründet und am 25. März 1993 ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung mit Wasser und die Entsorgung von Abwasser auf dem Gebiet der … Stadt … und der in § 4 des Gesellschaftsvertrages im einzelnen aufgeführten Städte und Gemeinden des damaligen Landkreises ….
Bis zur Gründung der Klägerin wurde die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung durch die N. GmbH vorgenommen. Die N. GmbH ist ein nach den Vorschriften der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Gesetzblatt der DDR 1990, Teil I, Nr. 14 S. 107) und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 – Gesetzblatt der DDR 1990, Teil II, Nr. 33 S. 300) umgewandelter ehemaliger volkseigener Betrieb, der sich im Bereich des ehemaligen Bezirks … mit den Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und – behandlung befasst hat (WAB).
Zwischen der N. GmbH i.L. und der Klägerin besteht seit dem 25. Juni 1992 ein Teil-Betriebsüberlassungsvertrag, in dem die Übertragung sämtlicher betrieblicher Anlagen zur Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung der … Stadt … und der umliegenden Gemeinden des ehemaligen Landkreises … sowie der Eintritt in laufende Verträge und alle laufenden Verpflichtungen und Rechte geregelt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 3 der Klageschrift verwiesen.
Mit Schreiben vom 16. April 1992 an die N. GmbH (Anlage 16 Klageschrift) wies die Finanzministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf folgendes hin:
„… Es wird davon ausgegangen, daß gem. § 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 die Versorgung mit Wasser und die schadlose Abwasserableitung und – behandlung eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden darstellt. … Die privatrechtlichen Abwassergesellschaften und die jeweiligen Kommunen sind demnach auf der Grundlage des BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 verpflichtet, unverzüglich vertragliche Beziehungen herzustellen, d.h. es sind Leistungsbeziehungen zwischen den Abwassergesellschaften und den Kommunen aufzunehmen. Damit wird die Tätigkeit des eingeschalteten Unternehmers gegenüber dem Hoheitsträger als sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG steuerbar und steuerpflichtig…”
Am 1. Dezember 1992 trat das Landeswassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG vom 30. November 1992, GVOBl. S. 669) in Kraft.
Am 1. Februar 1994 schloss die Klägerin mit der … Stadt … einen Rahmenvertrag über die Entsorgung von Abwasser (Anl. 4 Klageschrift). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
”Präambel
Die … Stadt … ist öffentlich-rechtlich verantwortlich für die Beseitigung von Abwasser. Für diesen Zweck kann sie sich eines Dritten bedienen. Die Übertragung dieser Aufgaben erfolgt auf der Grundlage dieses Vertrages, dem folgende rechtliche Vorschriften zugrundeliegen:
- Landeswassergesetz vom 30.11.1992 GS M/V Gl-Nr. 753-2
- Kommunalverfassung vom 17.05.1990 GBL T Nr. 28 der DDR
- Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 1.6.1993 G u. VO-Blatt M/V 1991 Nr. 13, S. 522
- Bürgerliches Gesetzbuch vom 18.8.1896 (RGBl. S. 195, BGBl. III 400-2
Unter diesen Prämissen wurde unter anderem durch die … Stadt … am 27. 02. 1992 die REWA GmbH … gegründet. Im § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der REWA ist als Gegenstand des Unternehmens insbesondere auch die Abwasserbeseitigung geregelt….
§ 1 (1)
Das Unternehmen verpflichtet sich, die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigungsaufgaben der … Stadt … im Rahmen der o.g. rechtlichen Grundlagen als kommunaler Erfüllungsgehilfe zu übernehmen.
(2)
Die REWA ist für die Vorhaltung (Instandhaltung, Pfleg...