rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Museumsbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nur bei museumsähnlicher Zusammenstellung und Präsentation der Kunstwerke erfüllt. kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Eisskulpturenausstellung eines Erlebnishofes und Bauernmarkts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat schließt sich der von der Finanzverwaltung und auch im Schrifttum vertretenen Ansicht, dass der Begriff des „Museums” des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG maßgeblich ist, mit der Maßgabe an, dass es sich um Kunstsammlungen oder Kunstausstellungen handeln muss, die der Öffentlichkeit im Sinne einer Kultur- oder Bildungsveranstaltung zugänglich gemacht werden. Das setzt im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG voraus, dass die Kunstwerke qualitativ auf eine zumindest museumsähnliche Weise zusammengestellt und der Öffentlichkeit präsentiert werden.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Museen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nur Sammlungen sind, in denen wertvoller Kunst- und Kulturbesitz – insbesondere solcher kulturgeschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder naturwissenschaftlicher Art – der Allgemeinheit erhalten und zugänglich gemacht wird.

3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Eintrittsgelder für eine Ausstellung, in deren Rahmen von internationalen Künstlern nach vom Veranstalter vorgegebenen Themen geschaffene Eisskulpturen den Besuchern präsentiert werden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sich das Konzept der Ausstellung allein auf das Betrachten der Eisskulpturen und einen damit verbundenen Erlebniswert reduziert und die Ausstellung sich lediglich als eine weitere „Attraktion” in das Gesamtkonzept eines – eher freizeitparkähnlichen – Erlebnishofes und Bauernmarktes mit seinen gewerblichen Zielen eingefügt hat.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 4; Richtlinie 77/388/EW Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3; Anhang H Kategorie 7; Richtlinie 77/388/EW Anhang H Kategorie 8; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98-99; Richtlinie 2006/112/EG Anhang III Kategorie 7; Richtlinie 2006/112/EG Anhang III Kategorie 9

 

Tenor

Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.)

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a des UmsatzsteuergesetzesUStG – für Eintrittsgelder.

Der Antragsteller betreibt als Einzelunternehmen einen Erlebnishof/Bauernmarkt und ist zudem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der … Tourismus GmbH. Zwischen ihm und der GmbH (nachfolgend Organgesellschaft) besteht umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft.

Während der Wintermonate führt die Organgesellschaft alljährlich eine Ausstellung durch, in deren Rahmen von internationalen Künstlern Eisskulpturen geschaffen und den Besuchern gegen Entgelt präsentiert werden. Das Thema wird vom Antragsteller vorgegeben, der auch die Künstler auswählt und ihnen das Eis bereitstellt. Bei den ausgestellten Skulpturen wird eine Tafel angebracht, die über die Vita des jeweiligen Künstlers und sein bisheriges künstlerisches Schaffen informiert. Parallel zum Besuch dieser Ausstellung ist der Besuch einer Eislaufbahn und des Bauernmarktes (Einzelhandel) möglich.

Die Ausstellung findet in einem separaten Bereich auf dem Gelände der Organgesellschaft statt. Die Eintrittskarte gilt als Dauerkarte für die zweimonatige Ausstellung und berechtigt zum beliebig häufigen Besuch von Ausstellung und Eislaufbahn. Die Eislaufbahn öffnet bereits im November, etwa einen Monat vor der Ausstellung der Eisskulpturen; sie kann in der Zeit vor der Eröffnung der Ausstellung kostenlos genutzt werden (vgl. Blatt 30 der Rechtsbehelfsakte). Zwischen der Ausstellung der Eisskulpturen und der Eislaufbahn besteht keine Sichtverbindung. Ausstellung und Eislaufbahn sind in getrennten Räumen untergebracht. Es ist jedoch möglich, zwischen beiden Räumen zu wechseln, ohne eine Eintrittskontrolle zu durchlaufen. Hinsichtlich der weiteren Beschreibung des Erlebnishofes und der Ausstellung wird auf die Kopien der Eintrittskarten und Ausdrucke aus dem Internet (Bl. 33 bis 45 der Rechtsbehelfsakte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11. April 2011 teilte eine Steuerberaterin dem Antragsgegner auf dessen Nachfrage zu den berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar und Februar 2010 mit, dass im Rahmen der nachträglichen Anmeldung von Beiträgen zur Künstler-Sozialkasse für die Kalenderjahre ab 2008 bis 2010 aufgefallen sei, dass die Eintrittsgelder aus der jährlich stattfindenden Eisskulpturenausstellung irrtümlich mit dem Regelsteuersatz angemeldet worden seien. Die Umsätze aus den Eintrittsgeldern unterlägen als Eintrittsberechtigungen für Museen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a. in ...

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