Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei ergänzendem Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Steuerpflichtige nach dem aufgrund der Änderung des § 3 Abs. 7a AusglLeistG und der Einfügung des § 3 Abs. 7b AusglLeistG die Möglichkeit besteht, dass diejenigen, die nach dem 1.1.2004 bis zum Inkrafttreten des 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz (am 11.7.2009) bereits Flächen gekauft hatten, die von § 3 Abs. 5 AusglLeistg erfassten Grundstücke zu einem günstigeren Kaufpreis erhalten und weitere Flächen dazu erwerben können, den Nacherwerb gewählt und ist im ergänzenden Grundstückskaufvertrag betreffend den Kaufpreis eindeutig hervorgehoben, dass für sämtliche vom Steuerpflichtigen auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes erworbenen Flächen ein „Gesamtkaufpreis” zu bilden ist und der Steuerpflichtige für die durch den Ergänzungsvertrag erworbenen Flächen keinen zusätzlichen Kaufpreis zahlen muss, sind beide Verträge grunderwerbsteuerlich als Einheit anzusehen, die nur eine Gesamtgrunderwerbsteuer auslösen.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AusglLeistG § 3 Abs. 5, 7a, 7b; 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 11. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2012 wird die Grunderwerbsteuer auf 437,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.
Tatbestand
Der Kläger erwarb auf der Grundlage von § 3 Abs. 5 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 08. November 2004 von der Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH (im Folgenden BVVG) diversen Grundbesitz zum Kaufpreis von 84.534,52 EUR. Der Beklagte setzte durch Bescheid vom 03. Februar 2005 die Grunderwerbsteuer in der gesetzlichen Höhe bestandskräftig fest.
Der Kläger und die BVVG schlossen am 27. Dezember 2011 eine weitere notarielle Urkunde. Diese enthält zunächst eine sog. „Nachtragsvereinbarung”, in der ausgeführt wird, dass der Abschluss dieser Vereinbarung erfolgte, weil der Gesetzgeber im Jahre 2009 den § 3 Abs. 7a AusglLeistG geändert und den § 3 Abs. 7b AusglLeistG eingeführt habe. Daran anknüpfend soll der Vertrag vom 08. November 2004 „wie nachstehend ersichtlich ergänzt und geändert” werden.
Gemäß § 2 Absatz 1 des dann folgenden Grundstückskaufvertrages erhält der Kläger zusätzlich zu dem bereits mit dem ursprünglichen Kaufvertrag verkauften Grundbesitz weitere Grundstücke.
Gemäß § 2 Abs. 2 wird auf Grund der Vorgaben des § 3 Abs. 7a und 7b AusglLeistG ein „Gesamtkaufpreis” neu gebildet. Weiter heißt es in der Urkunde: „ Der Kaufpreis beträgt 97.032,57 EUR. Hiervon entfallen auf
Grund und Boden auf der Grundlage des AusglLeistG |
68.304,69 EUR |
darunter für sonstige Flächen (Betrag nicht auf den Ausgleichsbetrag angerechnet) |
325,40 EUR |
Grund und Boden zum Verkehrswert |
28.727,88 EUR. |
Die auf die einzelnen Flurstücke entfallenden (neuen) Werte werden in der dieser Urkunde als Anlage 1a) und 1b) beigeschlossenen Flurstücksauflistung gesondert ausgewiesen und sind der weiteren Vertragsabwicklung zugrunde zu legen.
Der Käufer hat einen Betrag in Höhe von 84.534,32 EUR bereits an die Verkäuferin entrichtet. Der noch zu zahlende Restkaufpreis beträgt damit 12.498,25 EUR.”
Der Beklagte setzte durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 11. Mai 2012 die Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage i. H. v. 25.328,00 EUR auf 886,00 EUR fest.
Zur Begründung seines fristgerecht eingegangenen Einspruchs trägt der Kläger vor, dass nur die im Vertrag vereinbarte, zusätzlich von ihm zu entrichtende, Gegenleistung i. H. v. 12.498,25 EUR der Besteuerung zu unterwerfen sei.
Durch Einspruchsentscheidung vom 21. November 2012 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich weder aus dem AusglLeistG noch aus dem GrEStG ergebe, dass der weitere Erwerb des Klägers durch den Vertrag vom 27. Dezember 2011 allein nach dem noch zu zahlenden Restkaufpreis besteuert werden dürfe. Es sei zwar richtig, dass die Grunderwerbsteuerbescheide vom 03. Februar 2005 und 11. Mai 2012 insgesamt von einer Gegenleistung i. H. v. 109.862,00 EUR ausgingen, obwohl der Kläger nur einen Gesamtbetrag i. H. v. 97.032,00 EUR habe entrichten müssen. Das GrEStG besteuere jedoch keine zu leistenden Zahlungen, sondern den Erwerb von Grundstücken.
So sei es für die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung nicht entscheidend, dass allein wegen...