Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei ergänzendem Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Steuerpflichtige nach dem aufgrund der Änderung des § 3 Abs. 7a AusglLeistG und der Einfügung des § 3 Abs. 7b AusglLeistG die Möglichkeit besteht, dass diejenigen, die nach dem 1.1.2004 bis zum Inkrafttreten des 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz (am 11.7.2009) bereits Flächen gekauft hatten, die von § 3 Abs. 5 AusglLeistg erfassten Grundstücke zu einem günstigeren Kaufpreis erhalten und weitere Flächen dazu erwerben können, den Nacherwerb gewählt und ist im ergänzenden Grundstückskaufvertrag betreffend den Kaufpreis eindeutig hervorgehoben, dass für sämtliche vom Steuerpflichtigen auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes erworbenen Flächen ein „Gesamtkaufpreis” zu bilden ist und der Steuerpflichtige für die durch den Ergänzungsvertrag erworbenen Flächen keinen zusätzlichen Kaufpreis zahlen muss, sind beide Verträge grunderwerbsteuerlich als Einheit anzusehen, die nur eine Gesamtgrunderwerbsteuer auslösen.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AusglLeistG § 3 Abs. 5, 7a, 7b; 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 01. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2012 wird die Grunderwerbsteuer auf 350,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 2.040,00 EUR.
Tatbestand
Der Kläger erwarb auf der Grundlage von § 3 Abs. 5 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 05. September 2006 von der Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH (im Folgenden BVVG) diversen Grundbesitz zum Kaufpreis von 271.600,00 EUR. In dem Vertrag heißt es „Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit dem Erwerb der kaufgegenständlichen Flächen auf der Grundlage dieses Kaufvertrages die Erwerbsansprüche des Käufers nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG und die den Erwerbsansprüchen zugrunde liegenden gekürzten Bemessungsgrundlagen in einem Umfang des EALG-Kaufpreises von 271.416,56 EUR in dieser Höhe endgültig verbraucht sind und nicht mehr für den begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG in Anspruch genommen werden können.” (Vorbemerkung Ziffer 2. Abs. 3). Der Beklagte setzte durch Bescheid vom 08. Dezember 2006 die Grunderwerbsteuer in der gesetzlichen Höhe bestandskräftig fest.
Der Kläger und die BVVG schlossen am 13. März 2012 eine weitere notarielle Urkunde. Diese enthält zunächst eine sog. „Nachtragsvereinbarung”, in der ausgeführt wird, dass der Abschluss dieser Vereinbarung erfolgte, weil der Gesetzgeber im Jahre 2009 den § 3 Abs. 7a AusglLeistG geändert und den § 3 Abs. 7b AusglLeistG eingeführt habe. Daran anknüpfend soll der Grundstückskaufvertrag vom 05. September 2006 „wie nachstehend ersichtlich ergänzt und geändert” werden.
Gemäß § 2 Absätze 1 und 2 des dann folgenden Grundstückkaufvertrages erhält der Kläger zusätzlich zu dem bereits mit dem ursprünglichen Kaufvertrag verkauften Grundbesitz weitere Grundstücke.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Vertrages wird aufgrund der Vorgaben des § 3 Abs. 7a und 7b AusglLeistG ein „Gesamtkaufpreis” neu gebildet. Weiter heißt es in dem Vertrag: „Der Kaufpreis beträgt 271.600,00 EUR. Hiervon entfallen auf:
Grund und Boden auf der Grundlage des AusglLeistG |
271.416,56 EUR |
davon mit dieser Nachtragsvereinbarung vollzogenen ergänzenden Erwerb |
58.290,75 EUR. |
Der Kaufpreisaufschlag nach § 3 Abs. 7a Satz 3 AusglLeistG i. H. v. beträgt |
10.008,54 EUR." |
Der Beklagte besteuerte durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 01. Juni 2012 den Grunderwerb aus dem Vertrag ausgehend von einer Bemessungsgrundlage i. H. v. 68.298,00 (58.290,00 EUR + 10.008,00 EUR). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist die vorliegende Klage anhängig.
Der Kläger trägt vor, er habe auf den Kaufpreisteilbetrag von 58.290,75 EUR bereits durch den Grunderwerbsteuerbescheid aus dem Jahre 2006 Grunderwerbsteuer bezahlt, so dass insoweit eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege. Durch die Änderung des § 3 Abs. 7a und 7b AusglLeistG habe er die Wahl gehabt, ob er sich den, für die im Jahre 2006 erworbenen Grundstücke, überzahlten Kaufpreis von der BVVG i. H. v. 58.290,75 EUR zurückerstatten lasse oder in Höhe dieses Wertes Flächen „nacherwerbe”. Vor diesem Hintergrund sei der streitbefangene Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden, der in § 2 Ziffer 3 a) durch den Gebrauch des Wortes „davon” deutlich mache, dass der Betrag i. H. v. 58.290,75 EUR bereits in dem gezahlten Kaufpreis i. H. v. 271.600,...