Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung einer Gewinntantieme durch Verrechnung von Verlusten mit Gewinnvorträgen
Leitsatz (redaktionell)
Die Nichteinbeziehung eines im Vorjahr erwirtschafteten, im Streitjahr aber ausgeglichenen Verlustes in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Gewinntantieme stellt sich nicht als verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
Abweichend vom geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1998 vom 22. Februar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2003 ist der als Tantiemeaufwand gebuchte Betrag in Höhe von 104.059,00 DM bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin nicht gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dem Steuerbilanzgewinn hinzuzurechnen.
Die Kosten des Verfahren trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 22.799,75 EUR.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Nichteinbeziehung eines im Vorjahr erwirtschafteten, im Streitjahr aber ausgeglichenen Verlustes in die Bemessungsgrundlage für die Tantiemeberechnung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde zum 01. Januar 1993 durch Umwandlung aus dem Einzelunternehmen D. gegründet. Im Streitjahr hielt Herr M. D. 100 % der Anteile an der Klägerin.
Laut Geschäftsführervertrag vom 30. Juni 1993 erhält Herr M. D. neben dem laufenden Gehalt eine Tantieme in Höhe von 30 % des jeweiligen Jahresüberschusses vor Berücksichtigung der Körperschaft- und Gewerbesteuer und der Tantieme.
Im Jahr 1997 erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust von 476.519,51 DM, der in das Jahr 1995 zurückgetragen wurde.
Der Jahresüberschuss 1998 betrug 307.732,43 DM. Der Gewinnvortrag belief sich lt. Bilanz zum 31.12.1998 auf 990.672,75 DM. Die Gesamtausstattung des Geschäftsführers setzte sich im Streitjahr wie folgt zusammen:
Festgehalt: |
246.000,00 DM |
Tantieme: |
104.049,06 DM |
Weihnachtsgeld: |
20.500,00 DM |
Pensionszusage: (fiktive Jahresnettoprämie) |
134.310,00 DM |
Kfz-Nutzung: (brutto) |
11.579,86 DM |
Summe Gesamtbezüge |
516.438,92 DM |
In der Zeit vom 07.11.2000 bis 17.01.2001 fand bei der Klägerin für den Zeitraum 1995 bis 1998 eine Betriebsprüfung statt. Dabei vertrat der Prüfer die Auffassung, dass ein als Tantiemeaufwand gebuchter Betrag in Höhe von 104.049,00 DM bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dem Einkommen hinzuzurechnen sei (vgl. Tz 1.14 Bp-Bericht). Die Klägerin hätte im Jahre 1997 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 476.519,51 DM erwirtschaftet. Dieser Betrag sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Tantieme 1998 in Abzug zu bringen. Die Ausschüttungsbelastung sei erst im Jahre 1999 herzustellen, da die Tantieme im Jahre 1999 gezahlt worden sei. Entsprechend seien die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Herrn M. D. im Jahre 1999 um 104.049,00 DM zu kürzen.
Die Klägerin stellte am 29.03.2001 eine Steuerbescheinigung für die von der Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen aus, die auch die vGA für die Tantieme in Höhe von 104.049,00 DM enthielt. Diese Steuerbescheinigung berechtigte Herrn M. D. zur Anrechnung von Körperschaftsteuer in Höhe von 44.592,00 DM.
Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Betriebsprüfers an und erließ am 22.02.2002 geänderte Steuerbescheide. Unter anderem erging ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid gem. § 164 Abs. 2 AO für das Streitjahr 1998.
Am 07.03.2003 legte die Klägerin gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid wegen der Nichtberücksichtigung des Tantiemeaufwands in Höhe von 104.049,00 DM Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.2003 wies der Beklagte den Einspruch zurück.
Zur Begründung erläuterte er, der Klägerin sei die an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer D. gezahlte Gewinntantieme im Streitjahr 1998 als vGA zuzurechnen.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte keine Gewinntantieme zugesagt, die nicht an den Gesamterfolg des Geschäftsführers anknüpfe, sondern eine Verrechnung von erwirtschafteten Verlusten ausschließe. Die Gewinntantieme diene der Motivation des Zahlungsempfängers, besondere Anstrengungen zur Verbesserung des Geschäftsergebnisses zu unternehmen, gleichermaßen aber auch der Abgeltung des erreichten Erfolges. Es entspreche der inneren Logik einer Gewinntantieme, die den Geschäftsführer zur Verbesserung der Ertragslage anhalten solle, ihn auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen. Die Gewinntantieme sei nicht nur eine Prämie für die ...