rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft. Zeitpunkt der Vollbeendigung. Gewinnfeststellung 1992 – 1994
Leitsatz (redaktionell)
1. Die handelsrechtliche Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellschaft hat zur Folge, dass im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nicht mehr die Gesellschafter, sondern nur noch die (früheren) Gesellschafter klagebefugt sind. Das gilt auch, wenn das FA nach der Vollbeendigung eine Außenprüfung durchgeführt, statt privater Vermietungseinkünfte nunmehr einen gewerblichen Grundstückshandel der Gesellschaft angenommen hat und der Bevollmächtigte nur die geänderten Feststellungsbescheide angefochten hat, weil er von einer automatischen späteren Änderung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide nach § 35b GewStG ausgegangen ist.
2. Eine in diesem Fall nur namens der Personengesellschaft gegen die Feststellungsbescheide eingelegte Klage ist unzulässig und kann auch nicht in eine Klage der Gesellschafter umgedeutet werden.
3. Eine Persongesellschaft ist schon vor ihrer Löschung im Handelsregister vermögenslos und damit faktisch vollbeendet, wenn sie ihr einziges Wirtschaftsgut, ein Grundstück, veräußert und damit ihren Betrieb eingestellt hat, der Konto- und der Jahresüberschuss verteilt worden sind und keine Verbindlichkeiten mehr bestehen.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2, § 21; GewStG § 35b
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerrechtliche Qualifikation der von der Klägerin erzielten Einkünfte.
Die … KG i. L. wurde mit Vertrag vom 19. März 1992 gegründet. Als Beginn der Klägerin war im Vertrag der 01. März 1992 genannt. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages war Gegenstand des Unternehmens der Erwerb von Grundstücken sowie die Errichtung von Gebäuden und deren Verwaltung. Gesellschafterinnen der Klägerin waren Frau … als persönlich haftende Gesellschafterin mit einer Einlage von 99.000,00 DM und als Kommanditistin Frau … mit einer Einlage von 1.000,00 DM.
Die Eintragung der Klägerin ins Handelsregister … erfolgte am 28. März 1993 unter der Nummer HRA …. Durch Gesellschafterbeschluss vom 31. Dezember 1994 wurde die Klägerin aufgelöst. Am 15. Januar 1997 wurde in das Handelsregister die Auflösung der Klägerin und die Bestellung von Frau … als Liquidatorin in das Handelsregister eingetragen.
Bis zum 01. April 1993 errichtete die Klägerin auf einem Gelände der Gemarkung S. ein Betriebsgebäude mit Werkhallen und Büroräumen. Die Klägerin vermietete diese Räume zum weit überwiegenden Teil ab dem 01. April 1993 an die Firma N. GmbH …. Das Mietverhältnis war bis zum 31. Dezember 1999 fest abgeschlossen. Die Klägerin hat das erworbene Grundstück und Gebäude gem. notariellem Vertrag von 15. Dezember 1994 zum Preis von 2.600.000,00 DM inkl. 15 % Mehrwertsteuer i. H. v. 339.130,43 DM an die Firma N. GmbH veräußert. Das sich nach Abschluss der Veräußerung ergebende Guthaben der Klägerin bei der Volksbank L. e. G. wurde durch Barabhebung am 23. November 1995 abgehoben und das Konto auf 0,00 DM gestellt. Das Geschäftsguthaben der Klägerin bei der Volksbank L. e. G. wurde am 02. August 1995 auf die N. GmbH übertragen. Die Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1994 vom 27. Juni 1995 wies keine Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und nur noch eine Umsatzsteuerverbindlichkeit gegenüber dem Beklagten i. H. v. 343.109,63 DM aus, die im Jahre 1995 getilgt wurde. Der Jahresüberschuss i. H. v. 1.482.987,12 DM wurde den variablen Gesellschafterkonten gutgebracht. Davon hatte die Komplementärin bereits in 1994 1.180.000,00 DM entnommen. Eine Bilanz für das Jahr 1995 wurde nicht mehr erstellt.
In der steuerlichen Anmeldung der Klägerin vom 12. Mai 1993 wurde Frau … als Empfangsbevollmächtigte benannt.
Die Klägerin erklärte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1992 i. H. v. 54.963,00 DM, für das Jahr 1993 531.775,00 DM und für 1994 positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 48.822,00 DM. Die darüber hinaus erzielten sonstigen betrieblichen Erträge der Klägerin i. H. v. 1.472.554,27 DM wurden nicht erklärt.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin für die Jahre 1992 und 1993 erklärungsgemäß durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –) stehende Bescheide. Er führte am 16. und 17. April 1996 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Aufgrund der Feststellungen kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dem schloss sich der Beklagte an und erließ am 09. Oktober 1996 geänderte Feststellungsbescheide für die Streitjahre, die Frau … für die Klägerin bekanntgegeben worden sind. Dabei wurden für 1992 negative Einkünfte aus Gewe...