Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung des Werklohnes für die Rohbaufertigstellung eines Wohnhauses in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Am … beurkundete der Notar … (UR 267/92) den Erwerb des unbebauten Grundstückes in der Gemarkung Plate Flur … mit einer Größe von zusammen … von der Agrargenossenschaft … durch die Klägerin und ihren Ehemann je zur ideellen Hälfte. Von beiden war ein Kaufpreis von … DM zu entrichten. Außerdem waren von ihnen die Vermessungskosten von … DM zu erstatten.
Am selben Tag schlossen die Klägerin und ihr Ehemann vor demselben Notar (UR 274/92) einen Werkvertrag mit der … über die Errichtung eines Wohnhauses im Rohbau für … DM einschließlich Mehrwertsteuer von … % ab.
Der Beklagte setzte am … gegen jeden der beiden Eheleute in einem gesonderten Bescheid eine Grunderwerbsteuer von je … DM fest. Die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide erfaßten als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis für das Grundstück und die Vermessungskosten. Am … erließ der Beklagte geänderte Bescheide, bei denen nunmehr auch der Werklohn in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde und sich dadurch die festgesetzte Grunderwerbsteuer jeweils auf … DM erhöhte. Zugleich hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer legten die Klägerin und ihr Ehemann am … in zwei getrennten Schreiben Einspruch ein. Sie erklärten, daß der Grundstückskaufvertrag nicht vom Zustandekommen eines Werkvertrages mit der … abhängig gewesen sei. Der Werkvertrag sei erst beurkundet worden, nachdem die Beurkundung des Kaufvertrages vollständig abgeschlossen gewesen sei. Die Grundstückskäufer hätten die Möglichkeit gehabt, die Unterzeichnung des Werkvertrages abzulehnen.
Der Beklagte lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab, so daß sich die Eheleute mit ihrem Antrag vom … an das Gericht wandten und die Aussetzung der Vollziehung der Grunderwerbsteuerbescheide vom … beantragen.
Das Gericht setzte mit dem Beschluß vom … (Aktenzeichen 1 V 22/95) die Vollziehung der geänderten Grunderwerbsteuerbescheide für einen Teilbetrag von jeweils … DM bis … nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen aus.
Der Beklagte erließ am … seine getrennten Einspruchsentscheidungen, mit denen er die Einsprüche als unbegründet zurückwies. Inhaltsadressaten der gleichlautenden Einspruchsentscheidungen waren zum einen der Kläger (Steuernummer: …) und zum anderen die Klägerin (Steuernummer: …). Beide Bescheide wurden dem Prozeßbevollmächtigten übersandt.
In der am … beim Gericht eingegangenen Klage sind als Kläger die Eheleute … angegeben. Sie wenden sich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom … zur Steuernummer … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … (richtig: …). Wörtlich heißt es auf Seite 1 der Klageschrift: „Klage … wegen Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides.”
Zur Begründung verweisen sie auf ihre Schriftsätze im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung, insbesondere das Schreiben vom …. Der Beklagte gehe in seiner Einspruchsentscheidung von einer bloßen Vermutung aus, daß im Umfeld des Grundstücks der Kläger ähnlich kombinierte Transaktionen von Grundstücks erwerben und Hausbau erfolgt seien. Es fehle jeder Nachweis, daß bei den Klägern eine steuerrelevante Verknüpfung von Grundstücks erwerben und Hausbau gegeben sei.
Mit dem Schriftsatz vom … beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, den Klageantrag in der Klageschrift wie folgt zu berichtigen: „… den Grunderwerbsteuerbescheid vom … zur Steuer-Nr. … bzw. Steuer-Nr. … in der Form aufzuheben, wie er ihn durch die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes … vom …, zugestellt am … gefunden hat.” Durch ein Diktatversehen sei der zweite Steuerbescheid gegen die Klägerin nicht in den Klageantrag aufgenommen worden. Durch die Bezeichnung in der Klageschrift sei jedoch klar, daß die Klage für beide Eheleute als erhoben habe gelten sollen. Dem Gericht hätten diese Unstimmigkeiten von vornherein auffallen müssen, und es werde auf die in § 65 Abs. 2 FGO manifestierte „Fürsorgepflicht” des Gerichts hingewiesen.
Die Klägerin beantragt,
abweichend von dem geänderten Grunderwerbsteuerbescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … die Grunderwerbsteuer auf … festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat der Beklagte zunächst angegeben, daß der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid zur Steuer-Nr. … die Klägerin nicht beschwere und der Berichtigungsantrag eine objektive Klageänderung darstelle, die außerhalb der Klagefrist liege und deshalb unzulässig sei.
Mit seinem Schreiben vom … hat der Beklagte dagegen mitgeteilt, daß er an der bislang vertretenen Rechtsauffassung hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Ehefrau nicht mehr festhalte, ...