rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des Ergehens eines Umsatzsteuerjahresbescheides bei der Bemessung von Verspätungszuschlägen wegen verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung; Darlegung der für die Bemessung eines Verspätungszuschlags maßgebenden Erwägungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995 ist der zwischenzeitlich ergangene, einen Erstattungsanspruch ausweisende Umsatzsteuerjahresbescheid 1995 zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 16.5.1995 - XI R 73/94 BStBl II 1996, 259).
2. Die Überlegungen, die das Finanzamt bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Bemessung eines Verspätungszuschlags angestellt hat, müssen für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar sein. Der schlichte Hinweis auf die Ablehnung eines Stundungsantrages lässt nicht erkennen, in welchem Umfang die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen --eines der ausdrücklich in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 genannten Ermessenskriterien-- bei den Ermessensüberlegungen Berücksichtigung gefunden hat.
Normenkette
AO 1977 § 152 Abs. 2 S. 2; FGO § 102; UStG 1993 § 18
Tatbestand
Im Streit ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10.000,00 DM wegen der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die gem. § 18 Abs. 1 UStG zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet war. Auf Antrag erhielt sie vom Beklagten für die Voranmeldungszeiträume ab November 1995 Dauerfristverlängerung von einem Monat.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995 ging am 1. März 1996 beim Beklagten ein. Sie wies eine Zahllast von 465.925,90 DM aus.
Am 8. März 1996 ging beim Beklagten die berichtigte Umsatzsteuererklärung 1994 ein, wonach der Klägerin ein Umsatzsteuererstattungsanspruch von ./. 116.333,87 DM zustand. Die berichtigte Umsatzsteuererklärung 1995 ging am 29. März 1996 beim FA ein. Daraus ergab sich ein weiterer Erstattungsanspruch der Klägerin von ./. 196.088,32 DM.
Mit Mitteilung vom 26. April 1996 stimmte das Finanzamt der am 29. März 1996 eingegangenen Umsatzsteuererklärung 1995 zu.
Zugleich bat die Klägerin um Verrechnung ihrer Umsatzsteuererstattungsansprüche 1994 und 1995 mit der Umsatzsteuervorauszahlungsschuld auf Grund der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995.
Mit „Bescheid über einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 1995” vom 1. April 1996 setzte der Beklagte einen Verspätungszuschlag in Höhe von 10.000,00 DM „wegen verspäteter Abgabe/Nichtabgabe der Anmeldung” fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voranmeldung sei erst am 1. März 1996 und damit verspätet eingegangen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß bereits vorher Anmeldungen verspätet abgegeben worden seien. Eine vorherige Anhörung der Klägerin erfolgte nicht.
Dagegen legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein, in dem sie darauf hinwies, daß bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen seien. Zwar habe laut Voranmeldung für Dezember 1995 ein Soll in Höhe von 465.925,90 DM bestanden. Gleichzeitig habe sich jedoch aus der bereits vorliegenden Umsatzsteuerjahreserklärung für 1995 ein Erstattungsguthaben in Höhe von ./. 196.088,32 DM ergeben. Da die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1995 als Korrektur zu den für 1995 ergangenen Voranmeldungen zu werten sei, sei bei der Bemessung des Verspätungszuschlags das Anmeldesoll des Monats Dezember 1995 um den Erstattungsanpruch auf Grund der Jahressteuererklärung 1995 zu vermindern gewesen. Hinzu komme der Umsatzsteuererstattungsanspruch auf Grund der Umssatzsteuerjahreserklärung für 1994, der ebenfalls von dem Anmeldesoll für Dezember 1995 abzuziehen sei. Der vom Steuerpflichtigen aus der verspäteten Voranmeldung gezogene Zahlungsvorteil sei daher nicht auf der Grundlage des Anmeldesolls in Höhe von 465.925,90 DM, sondern lediglich in bezug auf 269.837,58 DM zu errechnen. Der Verspätungszuschlag von 10.000,00 DM sei daher „völlig überzogen”. Die schwierige Liquiditätslage, in der sich das Unternehmen befinde, sei auch nicht berücksichtigt.
Der Einspruch blieb erfolglos. Auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1999 wird verwiesen.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen der im Termin nicht vertretenen Klägerin ist der Antrag zu entnehmen,
den Bescheid über einen Verspätungszuschlag vom 1. April 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags weist er ergänzend darauf hin, daß die Klä...