Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektverbrauch bei Trennung der Ehegatten als Miteigentümer eines Einfamilienhauses während des Förderzeitraums für die Eigenheimzulage. Übernahme des Hauses durch einen Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erhalten Ehegatten als Miteigentümer Eigenheimzulage für ein eigengenutztes Haus, trennen sie sich während des Förderzeitraums und übernimmt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, so tritt nur dann kein Objektverbrauch ein – und steht nur dann dem übernehmenden Ehegatten und nunmehrigen Alleineigentümer der Immobilie die volle ungekürzte Grundzulage für das Objekt zu –, wenn die Übertragung des Miteigentumsanteil in einem Jahr stattfindet, in dem die Ehegatten noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, spätestens also im Trennungsjahr.

2. Wird der Miteigentumsanteil dagegen erst in einem späteren Jahr übertragen, sind die Miteigentumsanteile der Ehegatten nach der Grundregel des § 6 Abs. 2 S. 1 EigZulG als jeweils eigenständige Förderobjekte mit der Folge eines für beide Ehegatten eintretenden Objektverbrauchs anzusehen.

 

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 2 Sätze 1-2, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 2-5; EStG § 26 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen IX R 53/08)

BFH (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen IX R 53/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.112,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin in den Jahren 2002–2005 der volle Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) zusteht.

Die Klägerin errichtete 1998 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück in G., die Eigennutzung begann am 1.10.1998. Grundstückseigentümer waren die Klägerin und ihr Ehemann je zur Hälfte.

Mit Bescheid vom 20.1.1999 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für die Ehegatten für die Jahre 1998–2005 antragsgemäß fest. Er gewährte den Fördergrundbetrag in Höhe von 5.000,00 DM und Kinderzulage für zwei Kinder in Höhe von 3.000,00 DM.

Im Jahr 2000 trennten sich die Eheleute auf Dauer. Der Ehemann der Klägerin zog am 3.8.2000 aus dem Einfamilienhaus aus.

Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 2001 vom 1.2.2002 hob der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage wegen des Wegfalls der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten gem. § 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gegenüber dem Ehemann der Klägerin auf.

Mit weiterem Bescheid über Eigenheimzulage ab 2001 vom 20.2.2002 setzte der Beklagte den Fördergrundbetrag für die Eigenheimzulage gegenüber der Klägerin in Höhe von 2.500,00 DM entsprechend ihrem Miteigentumsanteil von 50 v.H. zzgl. hier nicht streitiger Kinderzulage fest.

Die Klägerin und ihr Ehemann ließen sich am 26.3.2002 scheiden. Im Rahmen der Teilung des ehelichen Vermögens erwarb die Klägerin von ihrem ehemaligen Ehemann mit notariellem Kaufvertrag vom 10.9.2002 dessen halben Miteigentumsanteil an dem mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstück. Der Besitzübergang erfolgte am Tag der Beurkundung, ebenso der Übergang aller mit dem Eigentum verbundenen Gefahren, Nutzungen und Lasten. Eine Auflassungsvormerkung für die Klägerin wurde nicht beantragt.

Unter dem 2.10.2002 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf den Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteiles an dem Hausgrundstück von ihrem früheren Ehemann die Neufestsetzung der Eigenheimzulage ab 2002 in Höhe des vollen Fördergrundbetrages. Das lehnte der Beklagte mit einfachem Schreiben vom 21.11.2002 ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit der Begründung ab, dass im Falle der Klägerin gem. § 6 EigZulG Objektverbrauch eingetreten sei. Die Anteile an einer gemeinsamen Wohnung würden für Ehegatten nach dem Wegfall der Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG als selbständige Objekte behandelt. Der Erwerb der zweiten Eigentumshälfte stelle für die Klägerin den Erwerb eines neuen Objektes dar.

Dagegen legte die Klägerin am 20.12.2002 unter Hinweis auf Tz. 45 Satz 2 des Anwendungsschreibens zum Eigenheimzulagegesetz vom 10.2.1998 (IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, BStBl 1998 I S. 190 ff.) Einspruch ein.

In der Folgezeit änderte der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage mehrfach, u.a. mit Bescheiden vom 4.3.2003 ab 2003 und vom 10.3.2004 für 2004 und 2005 im Hinblick auf die Höhe der Kindergeldzulage. Der Fördergrundbetrag war dabei jeweils mit der Hälfte des höchstmöglichen Fördergrundbetrages, bezogen auf den ursprünglichen Miteigentumsanteil der Klägerin, berücksichtigt. Die Klägerin erhob gegen alle Änderungsbescheide rechtzeitig Einspruch, u.a. mit dem Begehren, den Fördergrundbetrag unter Berücksichtigung des hinzuerworbenen Miteigentumsanteils in voller Höhe anzusetzen.

Der Beklagte wies die Einsprüche gegen die Eigenheimzulage, soweit der Fördergrundbetrag auf den früheren Miteigentumsanteil der Klägerin beschränkt war, mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2005...

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