Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Entschädigungszahlungen an den Veräußerer im Rahmen der Errichtung einer Windkraftanlage in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Entgelt für mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Rechte gehört grundsätzlich zur Gegenleistung, da diese Rechte nach § 96 BGB als Bestandteile des Grundstücks gelten.
2. Aus der Gegenleistung scheiden solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen.
3. Eine Entschädigung, die nach dem Kaufvertrag gezahlt wird „für das Recht zur Errichtung von einer Windkraftanlage incl. des Entschädigungswertes für An- und Durchschneidung und ggf. notwendiger Baulasten und Dienstbarkeiten” geht nur insoweit in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage ein, als sie (als Standortentschädigung) unmittelbar die gekaufte Teilfläche betrifft, nicht hingegen auch, soweit sie (als Flächenentschädigung) andere Grundstücke des Veräußerers betrifft.
Normenkette
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 96
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 04. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2011 wird die Grunderwerbsteuer auf 3.687,00 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Klägerin werden 1/5 und dem Beklagten 4/5 der Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 15.907,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob Entschädigungszahlungen an den Grundstückseigentümer im Rahmen der Errichtung einer Windkraftanlage in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Mit Grundstückskaufvertrag vom 22. September 2010 erwarb die Klägerin von der L GmbH eine Teilfläche in einer Größe von ca. 3.580 m² aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts von A Blatt … eingetragenen Grundstück der Gemarkung V, Flur 1, Flurstück 27, mit einer Größe von insgesamt 78.099 m². Gemäß § 1 Abs. 2 des Grundstückskaufvertrages benötigte der Käufer das Grundstück zur Errichtung einer Windkraftanlage im Rahmen der Erweiterung des Windparks A. Gemäß § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages betrug der Kaufpreis für die Teilfläche 11.550,00 EUR. Zusätzlich zum Kaufpreis war ein Entschädigungswert in Höhe von 454.500,00 EUR für das Recht zur Errichtung einer Windkraftanlage incl. des Entschädigungswertes für An- und Durchschneidung und ggf. notwendiger Baulasten und Dienstbarkeiten zu entrichten, (§ 2 Abs. 2). § 2 Abs. 3 des Vertrages sieht vor, dass der Kaufpreis und der Entschädigungswert „gesamtschuldnerisch” nach Vorliegen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung und der für die Eigentumsumschreibung erforderlichen Genehmigungen und Bescheide zu zahlen ist. Gemäß § 3 des Kaufvertrages benötigt die Klägerin zur Realisierung des Windparks Baulasten und Kabelleitungsrechte auf dem verbleibenden Restgrundstück des Kaufgegenstandes und auf weiteren Grundstücken der Verkäuferin, und zwar auf den Flurstücken 8/5, 21/1, 26, 27 und 47/ 5 Gemarkung V, Flur 1. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Bestellung von Baulasten und Dienstbarkeiten zu veranlassen, sobald die Unterlagen formgerecht vorliegen.
Mit Bescheid vom 04. Februar 2011 setzte der Beklagte eine den Kaufpreis (11.550,00 EUR) und den Entschädigungswert (454.500,00 EUR) als Gegenleistung für den Eigentumserwerb berücksichtigende Grunderwerbsteuer von 16.311,00 EUR fest.
Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin vom 16. Februar 2011 mit dem sich die Klägerin dagegen wandte, dass das FA auch die Entschädigungszahlung für die Einräumung von Rechten zur Errichtung von Windkraftanlagen sowie die isolierte Einräumung von Baulasten und Dienstbarkeiten der Grunderwerbsteuer unterworfen hat. Mit der B und der L abgeschlossene Verträge dieser Art hätten bislang nicht zum Anfall von Grunderwerbsteuer geführt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2011 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das im Kaufvertrag mitbegründete Recht zur Errichtung einer Windkraftanlage mit dem Entschädigungswert für eine An- und Durchschneidung und notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten im kausalen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an der Teilfläche des Flurstückes 27 stehe. Das in § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages beschriebene und zu entschädigende Recht werde nur wegen des mit dem Eigentumserwerb beabsichtigten Baus und Betriebs einer Windkraftanlage begründet. So ergebe die Möglichkeit zur Eintragung von Baulas...