rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für reprivatisierte Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der DV-ReprivG
Leitsatz (redaktionell)
Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind im Jahr 1990 nach § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn die Kapitalgesellschaft durch Umwandlung einer Produkitonsgenossenschaft des Handwerks (PGH) entstanden ist und nicht alle PGH-Mitglieder von Anfang an (also während der Geltung des Reprivatisierungsgesetztes) an der Umwandlung beteiligt waren. Ist innerhalb der Geltung des Reprivatisierungsgesetzes (bis 31.12.1990) eine Umwandlungserklärung wirksam abgegeben worden, hat die Abgabe einer weiteren Umwandlungserklärung im Januar 1991 keine Bedeutung mehr für die Reprivatisierung.
Normenkette
1. DV-ReprivG § 3 Abs. 1; ReprivG § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Steuerbefreiung für reprivatisierte Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 8. März 1990 -1. DV-ReprivG- (GBl DDR I 1990, 141).
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... errichtet und am ... in das Register eingetragen. Die Klägerin führt die Geschäfte eines Betriebsteiles des ehemaligen volkseigenen Betriebes (VEB) ...weiter. Der VEB ist aus der PGH ... entstanden. Mit Wirkung vom ... wurde die PGH in den VEB ... mit den Meisterbetrieben ... und ... überführt. Der VEB ... wurde im Jahre 1982 dem ... zugeordnet, auch der Bereich ... wurde dem VEB angegliedert.
Im Jahr 1989/90 gab es Bestrebungen von Mitarbeitern und Vertretern der Betriebsteilleitung..., den Betriebsteil ... zu verselbständigen.
Zu diesem Zweck wurde 5. April 1990 vom ... Betriebsteil ... vertreten durch die Herren ... und ... an den Rat des ... ein Antrag gemäß § 18 ReprivG zur Bildung der GmbH ... gestellt.
Die Betriebsleitung des VEB ... Betriebsteil ... war am 4. April 1990 von 33 ehemaligen Genossenschaftsmitgliedern der PGH beauftragt worden, einen entsprechenden Umwandlungsantrag an den Rat des ... zu stellen.
Mit Zustimmung des Rates des ... und der Treuhandanstalt, Außenstelle ... wurde am 8. Mai 1990 eine Vereinbarung über die Umwandlung des Unternehmens gemäß den §§ 17 bis 19 ReprivG unterzeichnet. Die Umwandlungserklärung vom 8. Mai 1990 wurde in notariell beurkundeter Form am 4. September 1990 zu Protokoll der Notarin ... wiederholt. Die Klägerin zahlte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 ReprivG am 18. Juni 1990 die 1972 ausgezahlten Anteile in Höhe von ... an den Staat zurück.
In der Folgezeit vertraten einige ehemalige PGH-Mitglieder die Auffassung, es hätte keine rechtswirksame Umwandlung stattgefunden. Sie drängten auf Abschluß einer neuen notariellen Vereinbarung. Es fanden daraufhin neue Verhandlungen zwischen der Treuhandanstalt, der Klägerin und denjenigen ehemaligen PGH-Mitgliedern statt, die nicht Gesellschafter der Klägerin waren. Verhandlungsgegenstand waren die an die ehemaligen PGH-Mitglieder zu leistenden Zahlungen sowie die ebenfalls abzugeltende Werterhöhung des Betriebsteiles vom Zeitpunkt des Übergangs der PGH in den VEB bis zur Übernahme des Betriebsteiles per 1. Mai 1990.
Die neu ausgehandelte und von der Treuhandanstalt entworfene Umwandlungsurkunde wurde am 22. Januar 1991 notariell beurkundet. Gemäß Ziff. 1 der Umwandlungserklärung vom 22. Januar 1991 sollte die Umwandlung mit Wirkung vom 1. Mai 1990 auf der Grundlage der Schlußbilanz am 30. April erfolgen.
Der Klägerin gehören fünf Gesellschafter an, und zwar ... . Von den Gesellschaftern der Klägerin war lediglich Herr ... . Mitglied der ehemaligen PGH ... . Sein Anteil an der GmbH beträgt ... %. Bei den übrigen vier Gesellschaftern der Antragstellerin handelt es sich um ehemalige Betriebsangehörige des VEB ... .
Aus der Bilanzakte für 1990 (Bl. 18) ergibt sich, daß die Geschäftsführung vorschlägt, den Jahresüberschuß von ... DM an die Gesellschafter auszuschütten. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, den ausgeschütteten Betrag der Gesellschaft als Darlehn wieder zur Verfügung zu stellen. Laut Gesellschafterbeschluß vom 1. Juli 1991 erhielt Herr ... in Abänderung zu den Festlegungen im Geschäftsführervertrag eine monatliche Brutto-Vergütung in Höhe von ... DM.
Die Klägerin beantragte beim zuständigen Finanzamt, ihren Gewinn 1990 gemäß § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG steuerfrei zu belassen. Dem entsprach der Beklagte nur insoweit, als der Gewinn 1990 anteilig auf den ehemaligen Genossen ... der Produktionsgenossenschaft des Handwerkes entfiel.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 1997 versagte der Beklagte nach entsprechendem Hinweis auf die beabsichtigte Verböserung die Steuerfreiheit nunmehr für den gesamten Gewinn der Klägerin. Er begründete seine Entscheidung damit, daß eine Umwandlung erst mit Wirkung vom 22. Januar 1991 (Zeitpunkt der notariell beurkundeten Umwandlungserklärung) vollzogen wor...