Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1989–1991 Solidaritätszuschlag 1991 Zinsen zur Einkommensteuer 1989–1991

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1989–1991 vom 13.12.1995 werden in der folgenden Höhe von der Vollziehung ausgesetzt:

DM

Einkommensteuer 1989

2.540

Einkommensteuer 1990

2.404

Einkommensteuer 1991

2.404

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag 1991 sowie der Zinsbescheide 1989–1991 vom 13.12.1995 in entsprechender Höhe von der Vollziehung auszusetzen.

3. Der Streitwert wird auf 2.198 DM festgesetzt.

4. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 66,6 v.H. und der Antragsgegner 33,4 v. H.

5. Der Beschluß ist im Kostenpunkt für die Antragstellerin vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Antragstellerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller in (AStin) ist Eigentümerin mehrerer Mietshäuser. U.a. ist sie auch Eigentümerin des Hauses … str. 286 in … Im Erdgeschoß (EG) und im Obergeschoß (OG) dieses Hauses befindet sich jeweils eine Wohnung. Im Jahr 1959 wurde auch im Dachgeschoß (DG) eine Wohnung errichtet. Bewertet wurde das Grundstück als Mietwohngrundstück (geänderte Einheitswertbescheide auf den 1.1.1964 vom 21.6.1977 und auf den 1.1.1989 vom 10.4.1989; Einheitswertakte Bl 26 und 32). Das Haus selbst wurde im Jahre 1908 erbaut. Im Jahr 1966 erwarb die Mutter der AStin, Frau P. M., das Grundstück. Als Gegenleistung wurde die Übernahme von Hypotheken in Höhe von 21.257,08 DM und 3.330 DM vereinbart. Mit Vertrag vom 30.10.1973 überließ die Mutter der AStin schenkweise einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Bis zu ihrem Tod am 2.9.1988 bewohnte die Mutter die Wohnung im OG. Die AStin bewohnte das EG. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden insoweit einheitlich und gesondert festgestellt. Nach dem Tod der Mutter bewohnte der Sohn der AStin (Alexander Müller) die Wohnung im OG. Bis 1974 stand das Gebäude unter Denkmalschutz. Ab dem Jahr 1975 steht es unter „Ensembleschutz”.

Da das Gebäude … str. 286 in einem sehr schlechten Zustand war, hatten die AStin und ihre Mutter es in den Jahren 1978–1984 umfassend instandgesetzt. Der Gesamtaufwand für die Sanierungsarbeiten betrug 403.195 DM. U.a. wurde der gesamte Dachstuhl des Hauses erneuert, der noch vom Krieg stark beschädigt, bereits mit Schädlingen befallen und angefault war. Außerdem wurden die Sanitär- und Elektroinstallationen auf einen zeitgemäßen Stand gebracht. In der Wohnung im OG wurde u.a. ein bislang nicht vorhandenes Bad eingebaut. Die Küche im DG wurde entfernt. Seither nutzte die AStin ein Zimmer im DG als Schlafzimmer. Außerdem nutzte sie auch den im DG gelegenen Hobbyraum. Im Rahmen der Renovierung wurden auch die alten Öl- und Kohleöfen durch eine Zentralheizung ersetzt. Zudem wurden die Geschoßbalkendecken, die Fußböden, die Fenster, die Fensterläden und die Türen erneuert. Die Wohnungen im EG und im OG erhielten einen Zugang zur Terrasse bzw. zum Balkon. Zur Schaffung zweier Stellplätze wurde eine Garage gebaut. Hinter der Garage wurde ein Geräteraum neu errichtet. Lt. Ausweis in der Baugenehmigung vom 10.3.1977 wurde mit den Baumaßnahmen kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen.

Ende 1978 waren Aufwendungen in Höhe von 225.578 DM angefallen, Ende 1979 waren es 289.175 DM. Hinsichtlich der Höhe der bis Ende 1984 angefallenen weiteren Aufwendungen wird auf die vom Antragsgegner (Finanzamt – FA–) erstellte Abschreibungsübersicht (ESt-Akte 1991, Bl 185) Bezug genommen (ohne AfA insgesamt 403.195 DM).

In der Feststellungserklärung 1978 der Hausgemeinschaft zwischen der AStin und ihrer Mutter wurden die Gesamtaufwendungen der Jahre 1978 und 1979 mit 300.446,90 DM angegeben und daraus ein AfA-Betrag gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (5 %) in Höhe von 15.022,35 DM errechnet. Zugleich enthält diese Erklärung folgende Anmerkung: „Die voraussichtliche Restnutzungsdauer des in 1908 erstellten Gebäudes Truderinger Straße 286 beträgt 20 Jahre. Dabei ist auch berücksichtigt worden, daß ein Teil der Herstellungskosten betrifft begünstigte Anlagen und Einrichtungen gem. § 82 a (Wohnungsabschlüsse mit Vorraum, Kochraum, sanitäre Anlagen und Einrichtungen von Bad und Waschbecken, neue Heizungsanlage sowie Umbau von Fenstern und Türen)”. Mit Schreiben vom 28.11.1980 forderte das FA die Belege für die insoweit geltend gemachten Herstellungskosten an und teilte zugleich mit, daß für das Jahr 1978 als Bemessungsgrundlage lediglich 225.578 DM angesetzt werden könnten. Ferner ist darin folgender Passus enthalten: „Die Abschreibung 1978 beträgt somit 5% von 225.578 DM = 11.279 DM”. In den Erläuterungen zum Feststellungsbescheid 1978 vom 20.2.1981 führte das FA u.a. folgendes aus: „Die Abschreibung 1978 wurde mit 11.279 DM (5% v. 225.578 DM) berücksichtigt (...

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