Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989–1991

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1989–1991 vom 13.12.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.1.1996 werden dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer 1989 auf 80.866 DM, die Einkommensteuer 1990 auf 56.034 DM und die Einkommensteuer 1991 auf 43.499 DM festgesetzt wird.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 69 % und der Beklagte 31 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe des anzuwendenden Abschreibungssatzes.

Die Klägerin (Klin) ist Eigentümerin mehrerer Mietshäuser. U.a. ist sie auch Eigentümerin des Hauses … Str. 286 in M.. Im Erdgeschoß und im Obergeschoß dieses Hauses befindet sich jeweils eine Wohnung. Im Jahr 1959 wurde auch im Dachgeschoß eine Wohnung errichtet. Bewertet wurde das Grundstück ursprünglich als Mietwohngrundstück (geänderte Einheitswertbescheide auf den 1.1.1964 vom 21.6.1977 und auf den 1.1.1989 vom 10.4.1989), später als Zweifamilienhaus (Einheitswertbescheid auf den 1.1.1983 vom 8.10.1996). Das Haus war im Jahr 1908 erbaut worden. Im Jahr 1966 erwarb die Mutter der Klin, Frau P. M., das Grundstück. Als Gegenleistung wurde die Übernahme von Hypotheken in. Höhe von 21.257,08 DM und 3.330 DM vereinbart. Mit Vertrag vom 30.10.1973 überließ die Mutter der Klin schenkweise einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück. Bis zu ihrem Tod am 2.9.1988 bewohnte die Mutter die Wohnung im Obergeschoß. Die Klägerin bewohnte das Erdgeschoß. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden insoweit einheitlich und gesondert festgestellt. Bis 1974 stand das Gebäude unter Denkmalschutz. Ab dem Jahr 1975 steht es unter „Ensembleschutz”.

Da sich das Gebäude … straße 286 in einem sehr schlechten Zustand befand, hatten die Klin und ihre Mutter es in den Jahren 1978–1984 umfassend instand setzen lassen. Unter anderem wurde der gesamte Dachstuhl des Hauses erneuert. Außerdem wurden die Sanitär- und Elektroinstallationen auf einen zeitgemäßen Stand gebracht und die alten Öl- und Kohleöfen durch eine Zentralheizung ersetzt. Ferner wurden die Geschoßbalkendecken, die Fußböden, die Fenster, die Fensterläden und die Türen erneuert.

Der bis Ende 1984 angefallene Gesamtaufwand der Sanierungsarbeiten betrug 403.195 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vom Beklagten (Finanzamt – FA–) erstellte Abschreibungsübersicht (ESt-Akte 1991, Blatt 185) Bezug genommen.

Die Feststellungserklärung 1978 der Hausgemeinschaft enthält folgende Anmerkung: „Die voraussichtliche Restnutzungsdauer des in 1908 erstellten Gebäudes … Straße 286 beträgt 20 Jahre. Dabei ist auch berücksichtigt worden, daß ein Teil der Herstellungskosten betrifft begünstigte Anlagen und Einrichtungen gemäß § 82 a (Wohnungsabschlüsse mit Vorraum, Kochraum, sanitären Anlagen und Einrichtungen von Bad und Waschbecken, neue Heizungsanlage sowie Umbau von Fenstern und Türen)”. Mit Schreiben vom 28.11.1980 forderte das FA die Belege für die insoweit geltend gemachten Herstellungskosten an und teilte zugleich mit, daß für das Jahr 1978 als Bemessungsgrundlage lediglich 225.578 DM angesetzt werden könnten. Ferner ist darin folgender Passus enthalten: „Die Abschreibung 1978 beträgt somit 5 % von 225.578 DM = 11.279 DM”. In den Erläuterungen zum Feststellungsbescheid 1978 vom 20.2.1981 führte das FA unter anderem folgendes aus: „Die Abschreibung 1978 wurde mit 11.279 DM (5 % von 225.578 DM) berücksichtigt (s. Schreiben vom 28.11.1980)”. Entsprechend dieser Handhabung wurde vom FA auch in den bestandskräftigen Feststellungsbescheiden der Jahre 1979–1988 die Abschreibung in Höhe von 5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage berücksichtigt (AfA insgesamt bis Ende 1988: 193.409 DM; Restbuchwert am 31.12.1988 nach Korrektur eines Rechenfehlers bei den Herstellungskosten: 228.254 DM). Auch in den Einkommensteuerbescheiden 1989–1991 vom 3.6.1994 berücksichtigte das FA zunächst eine AfA in Höhe von 5% (jährlich 19.236 DM). Im Einkommensteuerbescheid 1989 vom 3.6.1994 wurde der bis dahin bestehende Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Außerdem enthält dieser Bescheid in der Anlage einen Vermerk, wonach die Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig erfolge hinsichtlich des Ansatzes der Abschreibung für die Gebäudeumbaukosten, bis über den Einspruch in dieser Sache der Jahre 1990 und 1991 entschieden sei.

Am 18.1.1994 und 26.7.1995 fanden in den Räumen des FA Besprechungen mit den steuerlichen Vertretern der Klin statt. Hierbei vertrat das FA die Auffassung, daß durch die Baumaßnahmen keinesfalls eine Verkürzung der Nutzungsdauer auf zwanzig Jahre eingetreten sei. Vielmehr sei mit der Sanierung ein neues Wirtschaftsgut entstanden, das ab dem Jahr 1978 auf 50 Jahre abzuschre...

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