rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweispflicht eines Anwalts hinsichtlich behaupteter Treuhandverhältnisse im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Spekulationsgewinne. Kapitaleinkünfte eines Anwalts – Nachweis eines Treuhandverhältnisses. 1 %-Regelung für private Kfz-Nutzung ohne Fahrtenbuch. Spekulationsgewinne nach BFH-Vorlage an BVerfG. Einkommensteuer 1997 und 1998. Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997 und 1998. Zinsen zur Einkommensteuer 1997 und 1998

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich der Kontoinhaber hinsichtlich aufgedeckter ausländischer Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erfolgreich auf das Vorliegen von Treuhandverhältnissen berufen kann, wenn er die Benennung der Treugeber unter Hinweis auf sein ihm als Rechtsanwalt zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht verweiget.

2. Eine Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden, soweit darin Steuern auf Spekulationsgewinne festgesetzt sind, aufgrund der Vorlage des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht (Az. IX R 62/99 vom 16.7.2002, DB 2002, 2354) kommt nicht in Betracht. Gerade angesichts der intensiven Überprüfung des als verfassungswidrig angesehenen § 23 EStG im Gesetzentwurf zum Steuervergünstigungsabbaugesetz ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die Norm rückwirkend für alle offenen Fälle für verfassungswidrig erklären wird.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO 1977 § 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1, § 102; EStG 1997 § 23

 

Tenor

1. Die Verfahren 1 V 2055/02 und 2091/02 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Der verbundene Antrag wird abgelehnt.

3. Die Kosten des verbundenen Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der geschiedene Antragsteller erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Streitig ist im Aussetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit seiner Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998.

Nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf Grund einer Anzeige und anschließender Durchführung einer Betriebsprüfung änderte der Antragsgegner (das Finanzamt – FA) die unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre und setzte mit Bescheiden vom 07.03.2002 die Einkommensteuer 1997 auf 131.232,78 EUR (Zinsen 11.077 EUR, Solidaritätszuschlag 9.622,80 EUR) und die Einkommensteuer 1998 auf 90.586,09 EUR herauf (Zinsen 3.570 EUR, Solidaritätszuschlag 4.657,35 EUR). Über die Einsprüche gegen diese Bescheide ist noch nicht entschieden. Nach Antragstellung beim Finanzgericht setzte das FA die Einkommensteuer 1997 mit Bescheid vom 21.06.2002 nach Auswertung einer Gewinnfeststellungsmitteilung und Erhöhung des Sonderausgaben-Höchstbetrages nach § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz auf 129.614,54 EUR herab (Solidaritätszuschlag 9.501,44 EUR; die Zinsen sollten in einem gesonderten Bescheid angepasst werden). Die Einkommensteuer 1998 hatte das FA bereits mit Änderungsbescheid vom 03.04.2002 unter Erhöhung des Sonderausgabenabzugs auf 88.956,61 EUR herabgesetzt (Zinsen 3.380 EUR, Solidaritätszuschlag 4.567,76 EUR).

Die Änderungen sind streitig in folgenden drei Punkten: 1) Gewinnerhöhung durch Ansatz der Listenpreispauschalen für die Kfz-Nutzung, da der Antragsteller kein Fahrtenbuch geführt hatte (incl. Umsatzsteuer 1997+ 9.592 DM, 1998 + 7.904 DM). 2) Ansatz geschätzter ausländischer Kapitaleinkünfte (nach Depotauszügen zum 31.12.1996: 57.548,27 DM, geschätzt 1996 auf 60.000 DM, 1997 auf 65.000 DM und 1998 auf 70.000 DM). 3) Besteuerung eines Spekulationsgewinns in Höhe von 18.473 DM an, nachdem die Betriebsprüfung in den Jahren 1997 und 1998 den Betriebsgewinn um Wertpapierverkaufserlöse gemindert und um Teilwertabschreibungen auf Aktiendepots gemindert hatte. Auf die Feststellungen im Prüfungsbericht vom 05.10.2001 mit Depotaufstellung in Anlage 7 wird Bezug genommen. Wegen der im Einspruchsverfahren darüber hinaus streitigen Erhöhungsbeträge wird auf die Einspruchsbegründungen vom 20. und 22.3.2002 sowie die Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 25.03.2002 verwiesen – sie sind nicht Gegenstand dieses Aussetzungsverfahrens.

Zusammen mit den Einsprüchen beantragte der Antragsteller beim FA die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer-Bescheide 1997 und 1998. Das FA gab dem Antrag in Einzelpunkten statt (Schreiben der BP vom 25.03.2002; Aussetzungsverfügung des FA vom 12.04.2002), nicht jedoch insbesondere in den vorgenannten Hauptstreitpunkten. Über den mit Schreiben des Antragstellers vom 22.04.2002 auf den Ansatz des Spekulationsgewinns erweiterten Aussetzungsantrag hat das FA noch nicht entschieden (einstweilige Zurückstellung im Schreiben vom 24.04.2002 bis zum Eingang einer weiteren Begründung).

Mit Schriftsätzen vom 29.04. und 08.05.2002 beantragte der Antragsteller – vor Ergehen des Änderungsbescheides 1997 vom 21.06.2002 – beim FG die Aussetzung der Vollz...

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